Zum Inhalt springen
Kontakt
Betriebsrat Wissen · Soziale Angelegenheiten

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG)

Aktualisiert: 19. August 20221 Minute LesezeitVon Dr. Henning Kluge

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei den Grundsätzen über die Durchführung von Gruppenarbeit mit.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich nur auf Art und Weise der Durchführung von Gruppenarbeit. Die Entscheidung darüber, ob überhaupt Gruppenarbeit durchgeführt wird, trifft der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber deshalb nicht die Einführung von Gruppenarbeit verlangen.

Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfasst ist z.B. das Aufstellen von Kriterien, nach denen die Gruppen gebildet werden (Zusammensetzung der Gruppen).

Das könnte Dich ebenfalls interessieren:

Autor

Dr. jur. Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

Zur Kanzlei

Kostenlose Plakate & Broschüren für Betriebsräte!

Versandkostenfrei bestellen!