Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG)

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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei den Grundsätzen über die Durchführung von Gruppenarbeit mit.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich nur auf Art und Weise der Durchführung von Gruppenarbeit. Die Entscheidung darüber, ob überhaupt Gruppenarbeit durchgeführt wird, trifft der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber deshalb nicht die Einführung von Gruppenarbeit verlangen.

Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfasst ist z.B. das Aufstellen von Kriterien, nach denen die Gruppen gebildet werden (Zusammensetzung der Gruppen).

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