Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auszahlung der Arbeitsentgelte (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG)

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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG hat der Betriebsrat über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte mitzubestimmen. Unter Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Leistungen des Arbeitgebers für die geleistete Arbeit der Arbeitnehmer zu zählen, auch Sachleistungen. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG betrifft nur einen sehr kleinen Teil des Themenkomplexes Arbeitsentgelt. Die grundsätzlich wichtigeren Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt werden von dem in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geregelten Mitbestimmungsrecht erfasst.

In § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG geht es nur um die Umstände der Auszahlung des Arbeitsentgelts. Dazu gehört etwa die Frage in welchen Zeitabständen die Vergütung auszuzahlen ist (z.B. wöchentlich, monatlich) und ob Abschlagszahlungen zu leisten sind. Sofern der Tag der Auszahlung des Arbeitsentgelts nicht bereits durch Gesetz oder Tarifvertrag vorgegeben ist, hat der Betriebsrat auch hierüber mitzubestimmen. Außerdem betrifft das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Frage, ob die Auszahlung in bar oder bargeldlos durch Überweisung zu erfolgen hat.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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