Nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen mit, die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis vermietet werden. Außerdem hat der Betriebsrat bei der Festlegung von Nutzungsbedingungen für diese Wohnungen mitzubestimmen.
Die Vorschrift bezieht sich nur auf Werkmietwohnungen, also auf Wohnungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aufgrund eines Mietvertrages zur Verfügung stellt. Sie bezieht sich dagegen nicht auf Werkdienstwohnungen, also nicht auf Wohnungen, die den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsvertrages ohne Mietvertrag überlassen werden.
Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er seinen Arbeitnehmern Werkswohnungen zur Verfügung stellt. Auch die Entscheidung, zukünftig kein Wohnungen mehr als Werkswohnungen zur Verfügung zu stellen, ist mitbestimmungsfrei.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats greift erst, wenn der Arbeitgeber positiv über die Frage des Zurverfügungstellens von Werkswohnungen entschieden hat. Dann hat der Betriebsrat bei der Zuweisung und Kündigung einzelner Wohnungen sowie bei der Aufstellung der Nutzungsbedingungen mitzubestimmen.
Umstritten ist, ob der Arbeitgeber frei bestimmen kann, welchem Personenkreis die Wohnungen zur Verfügung gestellt werden sollen, oder der Betriebsrat über diese Frage mitzuentscheiden hat.