Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei leistungsbezogenen Entgelten (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG)

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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei der Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und vergleichbaren leistungsabhängigen Entgelten mit. Die Vorschrift stellt insofern einen Sonderfall dar, als dass der Betriebsrat ausnahmsweise über die Höhe des Arbeitsentgelts mitbestimmt.

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG gilt grundsätzlich für alle Vergütungsbestandteile, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Höhe des Vergütungsbestandteils besteht.

Akkordlohn

Beim Akkordlohn bemisst sich das Arbeitsentgelt nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsmenge. Zu unterscheiden sind Geldakkord und Zeitakkord.

Geldakkord

Beim Geldakkord wird für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistungseinheit (z.B. Herstellung eines Stücks) ein bestimmter Geldbetrag festgelegt (z.B. 5,00 EUR pro Stück). Diesen Betrag bezeichnet man auch als Geldfaktor.

Der zu zahlende Lohn berechnet sich wie folgt: Lohn = Stück x EUR/Stück

Oder anders ausgedrückt: Lohn = Stück x Geldfaktor

Der Betriebsrat hat hier bei der Ermittlung und der Festlegung des Geldfaktors mitzubestimmen.

Zeitakkord

Beim Zeitakkord wird dem Arbeitnehmer für eine Leistungseinheit (z.B. Herstellung eines Stücks) eine bestimmte Zeit vorgegeben (sogenannte Vorgabezeit). Die Vorgabezeit pro Leistungseinheit bezeichnet man als Zeitfaktor. Für die Herstellung eines Stücks in der Vorgabezeit wird ein bestimmter Geldbetrag an den Arbeitnehmer gezahlt (= Geldfaktor).

Beim Zeitakkord berechnet sich der Lohn wie folgt:

Lohn = Stück x Vorgabezeit/Stück x EUR/Vorgabezeit

Oder anders ausgedrückt:

Lohn = Stück x Zeitfaktor x Geldfaktor

Beim Zeitakkord hat der Betriebsrat sowohl bei der Ermittlung und Festlegung des Geldfaktors als auch bei der Ermittlung und Festlegung des Zeitfaktors mitzubestimmen.

Prämienlohn

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG bestimmt der Betriebsrat auch bei der Festsetzung von Prämiensätzen beim Prämienlohn mit. Der Prämienlohn ist wie der Akkordlohn eine leistungsabhängige Vergütung. Während aber der Lohn des Arbeitnehmers beim Akkordlohn von der geleisteten Arbeitsmenge (z.B. Stückzahl) abhängt, richtet er sich beim Prämienlohn nach anderen Kriterien. Es sind eine Vielzahl verschiedener Kriterien denkbar. Damit von Prämienlohn im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG gesprochen werden kann ist aber Voraussetzung, dass es sich um ein leistungsbezogenes Kriterium handelt.

Vergleichbare leistungsbezogene Entgelte

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG hat der Betriebsrat auch bei anderen leistungsbezogenen Entgelten mitzubestimmen. Dazu zählen sämtliche Vergütungsbestandteile, deren Höhe sich nach der konkreten Leistung eines Arbeitnehmers bemessen wird, die in Bezug zu einer “Normalleistung” bzw. einer vorgegeben Leistung gesetzt wird.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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