Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§ 98 BetrVG)

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Die Vorschrift des § 98 BetrVG regelt die Beteiligung des Betriebsrats bei der Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen.

Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nur auf die Durchführung solcher Maßnahmen bezieht. Ob überhaupt Bildungsmaßnahmen durchgeführt werden und in welchem Umfang finanzielle Mittel dafür bereit gestellt werden, entscheidet der Arbeitgeber alleine.

Zur Durchführung der Bildungsmaßnahme gehört z.B.,

  • die Festlegung der Zahl der Teilnehmer,
  • die Dauer der Bildungsmaßnahme und
  • die Ausgestaltung des Inhalts der Maßnahme.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat hinsichtlich der Durchführung einer betrieblichen Bildungsmaßnahme nicht einigen, können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, § 98 Abs. 4 S. 2 BetrVG.

Bestellung/Abberufung der mit der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen beauftragten Persone

Nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Person

  • die persönliche oder fachliche nicht besitzt oder
  • ihre Aufgaben vernachlässigt.

Beachtet der Arbeitgeber den Widerspruch des Betriebsrats nicht oder kommt er dem Verlangen auf Abberufung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 98 Abs. 5 BetrVG an das Arbeitsgericht wenden.

Bestimmung der Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, § 98 Abs. 3 BetrVG

Nach § 98 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge machen, welche Arbeitnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen sollen.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Auswahl der Teilnehmer nicht einigen, entscheidet nach § 98 Abs. 4 BetrVG die Einigungsstelle.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

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