Die Vorschrift des § 97 BetrVG gibt dem Betriebsrat in Absatz 1 ein besonderes Beratungsrecht und in Absatz 2 ein echtes Mitbestimmungsrecht.
Beratungsrecht nach § 97 Abs. 1 BetrVG
Nach § 97 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Ergänzung zu § 96 BetrVG ein besonderes Beratungs- und Vorschlagsrecht hinsichtlich
- der Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung,
- der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und
- der Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen.
Im Gegensatz zum Beratungsrecht nach § 96 BetrVG muss der Betriebsrat hier die Beratung nicht verlangen, sondern der Arbeitgeber muss die Initiative ergreifen und die in § 97 Abs. 1 BetrVG genannten Maßnahmen von sich aus mit dem Betriebsrat beraten. Die Beratung muss rechtzeitig erfolgen, damit die Vorschläge des Betriebsrats noch Berücksichtigung finden können.
Mitbestimmungsrecht nach § 97 Abs. 2 BetrVG
Nach § 97 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, wenn
- der Arbeitgeber Maßnahmen plant oder durchführt,
- die dazu führen, dass sich die Tätigkeit von Arbeitnehmern ändert und
- die Kenntnisse und Fähigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Betriebsrat ein Initiativrecht und kann vom Arbeitgeber die Einführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen verlangen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich vor allem um solche, die den betroffenen Arbeitnehmern die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um die geänderten Anforderungen zu erfüllen.
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Einführung solcher Maßnahmen nicht einigen, können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen, § 97 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Die Einigungsstelle entscheidet die Streitigkeit dann für beide Seiten verbindlich.