5 Gründe für den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat

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Wenn ein Betriebsratsmitglied eine Pflicht verletzt, kann es aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wobei aber eine “einfache” Pflichtverletzung für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat noch nicht ausreichend ist. Nur bei einer “groben” Pflichtverletzung ist der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat möglich. Hier beschreiben wir fünf Situationen, in denen ein Betriebsratsmitglied eine Pflichtverletzung begeht, die zu seinem Ausschluss aus dem Betriebsrat führen kann.

Unentschuldigtes Fehlen auf Betriebsratssitzungen

Eine wichtige Amtspflicht, die normalerweise jedes Betriebsratsmitglied regelmäßig wahrzunehmen hat, ist die Pflicht zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen. Grundsätzlich ist jedes Betriebsratsmitglied dazu verpflichtet, an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen. Die Pflicht zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung besteht für ein Betriebsratsmitglied nur dann nicht, wenn das Betriebsratsmitglied einen Entschuldigungsgrund für die Nichtteilnahme hat. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied krank ist, wenn es Urlaub hat oder wenn es sich in Elternzeit befindet.

Wenn jetzt ein Betriebsratsmitglied ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund bei einer Betriebsratssitzung fehlt, dann würde dieses Betriebsratsmitglied eine Pflichtverletzung begehen. Wenn es sich dabei nur um einen einmaligen Vorfall handelt, dann wäre das normalerweise noch keine grobe Pflichtverletzung, die den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigen würde.

Wenn ein Betriebsratsmitglied aber mehrfach ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, dann würde eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds vorliegen und dann wäre der Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat möglich.

Keine ordnungsgemäße Absage der Teilnahme an Betriebsratssitzungen 

Wir hatten ja gerade gesagt, dass ein Betriebsratsmitglied nicht verpflichtet ist, an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, wenn es einen Entschuldigungsgrund hat. Wenn ein Betriebsratsmitglied aber nicht an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, dann ist es dazu verpflichtet, unverzüglich den Betriebsratsvorsitzenden über die Nichtteilnahme zu informieren und dabei auch den Grund anzugeben, warum das Betriebsratsmitglied nicht an der Sitzung teilnehmen wird.

Diese unverzüglich Mitteilung an den Betriebsratsvorsitzenden ist wichtig, damit der Betriebsratsvorsitzende rechtzeitig das entsprechende Ersatzmitglied zu der Sitzung einladen kann.

Ein Betriebsratsmitglied, das den Betriebsratsvorsitzenden wiederholt nicht oder zu spät darüber informiert, dass es nicht zu einer Betriebsratssitzung kommen wird oder das gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden keinen Grund für seine Nichterscheinen angibt, dieses Betriebsratsmitglied begeht eine grobe Pflichtverletzung und es kann dafür aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Verletzung einer Schweigepflicht

Betriebsratsmitglieder bekommen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit häufig Dinge mit, von denen “normale” Arbeitnehmer nichts mitbekommen. Dabei kann es sich um sensible Informationen handeln, die geheimhaltungsbedürftig sind, z.B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Informationen über Kollegen.

Betriebsratsmitglieder haben im Hinblick auf solche geheimhaltungsbedürftigen Informationen besondere Schweigepflichten. Die Verletzung einer dieser Schweigepflichten wäre eine Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds und in vielen Fällen auch eine grobe Pflichtverletzung. Schon die einmalige Verletzung einer Schweigepflicht kann deshalb ausreichen, um ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat auszuschließen. Das gilt vor allem für die gesetzlich ausdrücklich geregelten Schweigepflichten, bei deren Verletzung sich ein Betriebsratsmitglied sogar auch strafbar machen würde.

Beleidigung / Diffamierung von anderen Betriebsratsmitgliedern

Ein weiterer Grund für den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat kann die diffamierende persönliche Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds sein. Grund dafür ist, dass durch die Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds die weitere Zusammenarbeit im Betriebsratsgremium gestört und so die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigt werden kann.

Allerdings wird ein Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds in der Regel erst bei wirklich groben und böswilligen Beleidigungen oder Beschimpfungen gerechtfertigt sein. Außerdem kommt es auch immer auf die Umstände des Einzelfalls an, z.B. darauf, ob das Betriebsratsmitglied, das die beleidigende Äußerung getätigt hat, vorher provoziert worden ist.

Beleidigung / Diffamierung des Arbeitgebers

Auch eine Diffamierung oder Beleidigung des Arbeitgebers kann eine grobe Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds sein und damit als Grund für den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat in Betracht kommen. Hier würde der Grund für den Ausschluss aus dem Betriebsrat dann vor allem darin liegen, dass infolge der Diffamierung oder Beleidigung durch das Betriebsratsmitglied die im Gesetz vorgesehene vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber beeinträchtigt erscheint.

So wie im Fall der Beleidigung oder Diffamierung von anderen Betriebsratsmitglieder sind aber auch hier wieder die Gesamtumstände zu berücksichtigen, insbesondere, ob das Betriebsratsmitglied zu seinen Äußerungen provoziert worden ist und wie Arbeitgeber und Betriebsrat in der Vergangenheit miteinander umgegangen sind.

Ausschluss nur durch das Arbeitsgericht!

Selbst wenn ein Betriebsratsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat, die den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigt, müsste aber immer erst einmal ein Arbeitsgerichtsverfahren geführt werden, damit es tatsächlich zu einem Ausschluss kommt. Denn ein Betriebsratsmitglied kann natürlich nicht einfach durch einen Beschluss des Betriebsrats oder auf Anweisung des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, sondern nur durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Video: 5 Gründe für den AUSSCHLUSS eines Betriebsratsmitglieds AUS DEM BETRIEBSRAT

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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