Der Gesetzgeber legt den einzelnen Betriebsratsmitgliedern (und auch dem Arbeitgeber sowie dem Betriebsrat als Gremium), bestimmte Pflichten auf, deren Einhaltung dazu dienen soll, den Betriebsfrieden zu bewahren. Diese Pflichten werden unter dem Oberbegriff „Friedenspflicht“ zusammengefasst und sind in § 74 Abs. 2 BetrVG geregelt.
Betriebsratsmitglieder dürfen sich in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder nicht an Arbeitskämpfen beteiligen (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Den Mitgliedern des Betriebsrats ist es deshalb z.B. untersagt, die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel (Räume, Büromaterial usw.) zu Streikzwecken zu benutzen oder Streikaufrufe unter ausdrücklicher Erwähnung ihrer Betriebsratsmitgliedschaft zu unterschreiben. Dagegen dürfen Betriebsratsmitglieder „normal“ an Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Betriebsratsmitglieder unterliegen in dieser Hinsicht keinen weitergehenden Beschränkungen als die übrigen Arbeitnehmer des Betriebs.
Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind die einzelnen Betriebsratsmitglieder außerdem verpflichtet, Betätigungen zu unterlassen, die den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen würden. Dabei ist unter dem Betriebsfrieden ist das störungsfreie Zusammenleben zwischen dem Arbeitgeber auf der einen Seite und dem Betriebsrat sowie den Arbeitnehmern auf der anderen Seite zu verstehen.
§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verbietet den Betriebsratsmitgliedern schließlich generell jede parteipolitische Betätigung im Betrieb.