Im Gegensatz zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats ist die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht zwingend vorgeschrieben. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG „kann“ für einen Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats müssen die einzelnen Gesamtbetriebsräte entsprechende Beschlüsse fassen. Erforderlich ist die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, die mehr als 50% der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet in den Konzernbetriebsrat zwei seiner Mitglieder (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die zu entsendenden Mitglieder werden vom jeweiligen Gesamtbetriebsrat durch Beschluss bestimmt.
Der Konzernbetriebsrat ist ein selbständiges Organ, das weder den Betriebsräten noch den Gesamtbetriebsräten übergeordnet ist, sondern mit einem eigenen Zuständigkeitsbereich gleichberechtigt neben den anderen Gremien steht.
Wichtig!
Der Konzernbetriebsrat ist weder den Betriebsräten noch den Gesamtbetriebsräten übergeordnet. Er hat einen eigenen Zuständigkeitsbereich.
Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist ähnlich der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats geregelt. Der Konzernbetriebsrat ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten,
- die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und
- die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.
Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, sind die jeweiligen Gesamtbetriebsräte zuständig, soweit die Voraussetzungen für deren Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben sind. Anderenfalls sind die einzelnen Betriebsräte zuständig.
Ebenso wie die einzelnen Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat mit der Behandlung einer Angelegenheit beauftragen können, können auch die einzelnen Gesamtbetriebsräte den Konzernbetriebsrat mit der Behandlung einer Angelegenheit beauftragen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).