Gesamtbetriebsrat

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Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer eines Betriebes. Unter einem Betrieb ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Unternehmer mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (z.B. ein Ladengeschäft, ein Werk oder eine Produktionsstätte). Ein Unternehmen (z.B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft) kann nun mehrere Betriebe haben (z.B. mehrere Werke oder Produktionsstandorte). In jedem dieser Betriebe kann ein eigener Betriebsrat bestehen. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Während die einzelnen Betriebsräte die Arbeitnehmer auf Betriebsebene vertreten, repräsentiert der Gesamtbetriebsrat die Arbeitnehmer auf Unternehmensebene.

Errichtung eines Gesamtbetriebsrats

§ 47 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass ein Gesamtbetriebsrat “zu errichten” ist, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Das Gesetz schreibt die Bildung eines Gesamtbetriebsrats also zwingend vor, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsräte hat. Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats stellt dann eine Rechtspflicht der einzelnen Betriebsräte dar.

Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrat werden nicht von den Arbeitnehmern gewählt, sondern von den einzelnen Betriebsräten des Unternehmens entsandt. Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet eines seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet 2 Mitglieder. Über die Entsendung ihrer Mitglieder entscheiden die einzelnen Betriebsräte mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Die einzelnen Betriebsräte sind zur Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat verpflichtet. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann dies eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen, die zur Auflösung des seine Pflicht verletzenden Betriebsrats führen kann.

Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist vollzogen, wenn der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter in der konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats gewählt worden sind. Zu dieser Sitzung hat nach § 51 Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des Betriebes mit den meisten wahlberechtigten Arbeitnehmern einzuladen. Der Gesamtbetriebsrat ist auch dann wirksam errichtet, wenn nicht alle Betriebsräte Mitglieder zur konstituierenden Sitzung entsandt haben.

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Der Gesamtbetriebsrat hat einen eigenen Zuständigkeitsbereich, der sich vom Zuständigkeitsbereich der einzelnen Betriebsräte unterscheidet. § 50 Abs. 1 S. 2 BetrVG stellt ausdrücklich klar, dass der Gesamtbetriebsrat den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet ist.

Das BetrVG geht davon aus, dass primär die einzelnen Betriebsräte für die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zuständig sind. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist nachrangig.

Wichtig!

Der Gesamtbetriebsrat ist kein dem Betriebsrat übergeordnetes Organ. Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat stehen gleichberechtigt nebeneinander und haben jeweils einen eigenen Zuständigkeitsbereich. Grundsätzlich ist der Betriebsrat zuständig, nur ausnahmsweise der Gesamtbetriebsrat.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten,

  • die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen (= überbetriebliche Angelegenheiten) und
  • die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, sind die örtlichen Betriebsräte zuständig.

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann sich aber auch daraus ergeben, dass er von einzelnen Betriebsräten mit der Behandlung einer Angelegenheit beauftragt worden ist (§ 50 Abs. 2 BetrVG). Die einzelnen Betriebsräte können Angelegenheiten auf den Gesamtbetriebsrat delegieren.

Rechtshandlungen, die der Gesamtbetriebsrat vornimmt, obwohl er nicht zuständig ist, sind grundsätzlich unwirksam.

Betriebsräteversammlung

Nach § 53 Abs. 1 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der einzelnen Betriebsräte mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Versammlung einzuberufen.

Sinn dieser Betriebsräteversammlung ist, den örtlichen Betriebsräten Informationen über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats zu verschaffen und die Zusammenarbeit der Betriebsräte untereinander und mit der Unternehmensführung zu fördern.

Zu diesem Zweck müssen auf der Betriebsräteversammlung der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht und der Arbeitgeber u.a. einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen und die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens erstatten.

Für die Durchführung der Betriebsräteversammlung gelten nach § 53 Abs. 3 S. 2 BetrVG im Wesentlichen die Vorschriften über die Betriebsversammlung (§§ 42 ff. BetrVG) entsprechend.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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