Wichtige Grundbegriffe im Betriebsverfassungsrecht

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Jeder, der das Betriebsverfassungsrecht verstehen will, muss die Bedeutung einiger wichtiger Grundbegriffe dieses Rechtsgebiets kennen. Das sind die Begriffe Betrieb, Unternehmen und Arbeitgeber:

Betrieb

Nach § 1 Abs. 1 BetrVG werden Betriebsräte „in Betrieben“ gewählt. Was genau unter einem Betrieb zu verstehen ist, lässt sich nur schwierig beschreiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von bestimmten Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Ein Betrieb können z.B. sein: Eine Papierfabrik, ein großes Warenhaus, eine Kfz-Werkstatt, ein Verlagshaus, eine Fluggesellschaft, ein Fernsehsender, ein Krankenhaus, eine Spielbank usw.

Da jeder Arbeitnehmer zwangsläufig in einer derartigen organisatorischen Einheit tätig ist, ist auch jeder Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt. Schwierig kann es werden, wenn festgestellt werden muss, ob eine organisatorische Einheit einen selbständigen Betrieb darstellt, in dem ein eigener Betriebsrat zu wählen ist, oder ob diese Einheit nicht vielmehr ein unselbständiger Bestandteil eines Betriebes ist.

Beispiel:

Ein Unternehmen der Bildungsbranche unterhält mehrere Altenpflegeschulen mit nur wenigen Mitarbeitern an verschiedenen Orten. Das Unternehmen unterhält außerdem eine Hauptverwaltung, in der einige Mitarbeiter beschäftigt sind. Stellt nun jede einzelne Fachschule und die Hauptverwaltung jeweils einen selbständigen Betrieb dar?

Unternehmen

Vom Betrieb ist das Unternehmen zu unterscheiden. Ein Unternehmen ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts die organisatorische Einheit, mit der ein Unternehmer seine wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Der Begriff Unternehmen ist also viel weiter als der Begriff Betrieb. Ein Unternehmen kann deshalb z.B. auch mehrere Betriebe haben. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe hat, ist in jedem einzelnen Betrieb ein eigener Betriebsrat zu wählen.

Beispiel:

Die Reiselust GmbH ist ein großes Touristikunternehmen. Ihr gehört ein Reisebüro, ein Online-Reiseportal, eine Fluggesellschaft und eine Kreuzfahrtlinie. Diese vier Geschäftszweige sind jeweils organisatorisch selbständig und haben eine eigene Leitungsstruktur . Die Reiselust GmbH ist ein Unternehmen mit vier Betrieben (Reisebüro, Online-Reiseportal, Fluggesellschaft und Kreuzfahrtlinie).

Hat ein Unternehmen nur einen Betrieb, ist die Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmen nicht von größerer Bedeutung.

Arbeitgeber

Der Begriff Unternehmen ist in vielen Fällen gleichzusetzen mit dem Begriff Arbeitgeber. Arbeitgeber im Sinne des Betriebsverfassungsrechts ist der Inhaber des Betriebs. Gehört der Betrieb einer juristischen Person (z.B. einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft), dann ist diese juristische Person (das heißt die GmbH bzw. die Aktiengesellschaft) Arbeitgeber. Gehört der Betrieb einer natürlichen Person (z.B. Hans Meier), dann ist diese natürliche Person (Hans Meier) Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist der „Gegenspieler“ des Betriebsrats. Die Rechte des Betriebsrats (z.B. Informationsrechte, Beteiligungsrechte) bestehen in der Regel gegenüber dem Arbeitgeber.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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