Neben einem Betriebsrat kann es als weitere Interessenvertretung der Arbeitnehmer auch noch einen Gesamtbetriebsrat und einen Konzernbetriebsrat geben. Für ein und dasselbe Thema kann aber immer nur ein Gremium zuständig sein. In diesem Artikel erklären wir, wann der örtliche Betriebsrat, wann der Gesamtbetriebsrat und wann der Konzernbetriebsrat für ein Thema zuständig ist.
Die Antwort auf diese Frage besteht nicht darin, dass zwischen den verschiedenen Gremien Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat eine Art hierarchisches Verhältnis bestehen würde. Der Gesamtbetriebsrat ist einem örtlichen Betriebsrat nicht übergeordnet, es ist also nicht so, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem örtlichen Betriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat immer das gelten würde, was der Gesamtbetriebsrat will. Der Gesamtbetriebsrat kann deshalb z.B. nicht sagen, dass er über dem örtlichen Betriebsrat steht und deshalb ein bestimmtes mitbestimmungspflichtige Thema mit dem Arbeitgeber verhandeln will. Genauso wenig ist der Konzernbetriebsrat einem örtlichen Betriebsrat oder einem Gesamtbetriebsrat übergeordnet. Örtlicher Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat haben stattdessen jeweils einen eigenen gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsbereich.
Die Zuständigkeit eines örtlichen Betriebsrats ist auf seinen Betrieb begrenzt
Erst einmal muss man aber sagen, dass der Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Betriebsrats von vornherein begrenzt ist auf den Betrieb, für den der Betriebsrat gewählt worden ist. Wenn wir uns als Beispiel mal eine GmbH vorstellen mit 3 Standorten, einen in Hamburg, einen in Berlin und einen in München dann ist der Betriebsrat des Standortes Hamburg natürlich nur zuständig für den Betrieb Hamburg und nicht auch für die Betriebe in Berlin und München.
Die Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats ist auf sein Unternehmen begrenzt
Entsprechendes gilt für einen Gesamtbetriebsrat in einem Konzern. Ein Gesamtbetriebsrat kann immer nur zuständig sein für die Betriebe, die zu dem Unternehmen gehören, für das der Gesamtbetriebsrat errichtet worden ist und nicht auch für Betriebe, die zu anderen Unternehmen des Konzerns gehören.
BR, GBR oder KBR: Wer ist zuständig?
Aber wenn wir jetzt die Situation haben, dass für einen bestimmten Betrieb etwas geregelt werden soll, wer ist dann dafür zuständig: Der für diesen Betrieb zuständige örtliche Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat?
Ganz wichtig: Als Grundsatz gilt, dass der örtliche Betriebsrat dafür zuständig ist, ein den Betrieb betreffendes Thema mit dem Arbeitgeber zu besprechen und zu regeln. Der Gesamtbetriebsrat ist nur ausnahmsweise zuständig, und zwar dann, wenn ein bestimmtes Thema nicht in den einzelnen Betrieben individuell geregelt werden kann, sondern in mehreren Betrieben einheitlich geregelt werden muss. Die Anforderungen, die gestellt werden, damit für ein Thema nicht der örtliche Betriebsrat zuständig ist, sondern der Gesamtbetriebsrat, sind dabei wirklich relativ streng.
Grundsätzlich nicht ausreichend ist der bloße Wunsch des Arbeitgebers, dass ein Thema unternehmenseinheitlich für jeden Betrieb gleich geregelt wird, damit der Gesamtbetriebsrat für das Thema zuständig wird. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist der Gesamtbetriebsrat nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Genauso wenig reichen bloße Zweckmäßigkeitserwägungen aus. Arbeitgeber argumentieren häufig, dass es doch viel einfacher und sinnvoller sei, wenn ein Thema einmal mit dem Gesamtbetriebsrat geregelt wird, als mit jedem örtlichen Betriebsrat einzeln. Dieses Argument reicht aber auch nicht aus, um die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen.
Und auch Kostengründe führen nicht dazu, dass der Gesamtbetriebsrat für ein bestimmtes Thema zuständig wird. Arbeitgeber argumentieren häufig, dass es viel teurer sei, wenn mit jedem örtlichen Betriebsrat eine individuelle Regelung vereinbart werden muss, als wenn es eine einzige Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat gibt. Auch höhere Kosten für den Arbeitgeber begründen aber nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
Damit der Gesamtbetriebsrat und nicht der örtliche Betriebsrat für ein Thema zuständig ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung bestehen.
Aber was können das jetzt für Situationen sein, in denen ein solches zwingendes Erfordernis besteht, so dass dann aber doch der Gesamtbetriebsrat zuständig ist und nicht die örtlichen Betriebsratsgremien?
Ein praktisch wichtiger Fall ist hier der Einsatz von Software-Anwendungen. Wenn in einem Unternehmen eine Software-Anwendung zentral standortübergreifend administriert wird, dann ist für die Wahrnehmung des in diesem Zusammenhang bestehenden Mitbestimmungsrechts der Gesamtbetriebsrat zuständig und nicht der örtliche Betriebsrat. Denn wenn eine Software-Anwendung zentral für alle Standorte einheitlich administriert wird, dann kann es für die Administration nicht unterschiedliche Regelungen für die einzelnen Standorte geben.
Und es gibt noch eine weitere sehr wichtige Situation, in der der Gesamtbetriebsrat zuständig ist und nicht die örtlichen Betriebsräte: Es gibt ja Themen, da kann der Arbeitgeber über das “Ob” einer Maßnahme mitbestimmungsfrei allein entscheiden und der Betriebsrat ist erst im zweiten Schritt, bei dem “Wie” der Maßnahme, mit im Boot.
Das ist z.B. bei dem Thema “Mobile Arbeit” der Fall. Der Arbeitgeber kann ohne Betriebsrat mitbestimmungsfrei allein entscheiden, ob es überhaupt die Möglichkeit zur “Mobilen Arbeit” für die Arbeitnehmer geben soll. Erst wenn sich der Arbeitgeber dazu entschieden hat, “Mobile Arbeit” einzuführen oder zuzulassen, ist der Betriebsrat im zweiten Schritt in der Mitbestimmung, wenn es darum geht, die konkreten Regeln für die “Mobile Arbeit” festzulegen.
Und wenn der Arbeitgeber wie bei dem Thema “Mobile Arbeit” über das “Ob” einer Maßnahme mitbestimmungsfrei allein entscheiden kann, dann sagt die Rechtsprechung, dass er das “Ob” dieser Maßnahme auch davon abhängig machen kann, dass es zu der Maßnahme eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat gibt und er kann Vereinbarungen mit den einzelnen örtlichen Betriebsratsgremien ablehnen und auf diese Weise kann der Arbeitgeber dann also die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats sozusagen erzwingen.
Für die Frage, wann der Konzernbetriebsrat zuständig ist, gelten dieselben Grundsätze wie für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen örtlichem Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat, nur eben eine Ebene höher. Der Konzernbetriebsrat ist zuständig, wenn ein bestimmtes Thema nicht in den einzelnen Unternehmen individuell geregelt werden kann, sondern in mehreren Unternehmen oder sogar im gesamten Konzern einheitlich geregelt werden muss. Und auch hier ist es so, dass bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder Kostengründe nicht dazu führen, dass der Konzernbetriebsrat zuständig wird.