Für die Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kann es neben einem Betriebsrat auch noch einen Gesamtbetriebsrat und einen Konzernbetriebsrat geben. In diesem Artikel erklären wir, wie dieses System mit örtlichen Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten und Konzernbetriebsrat aufgebaut ist und was der wesentliche Unterschied zwischen diesen verschiedenen Gremien ist.
Örtliche Betriebsratsgremien
An allererster Stelle kommen erst einmal die örtlichen Betriebsratsgremien. Ohne örtliche Betriebsratsgremien kann es gar keinen Gesamtbetriebsrat und auch keinen Konzernbetriebsrat geben. Es sind zwingend mehrere örtliche Betriebsratsgremien erforderlich, damit es überhaupt einen Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat geben kann, und zwar mindestens 2.
Nehmen wir als Beispiel mal eine GmbH, die 3 Standorte hat, einen in Hamburg, einen in Berlin und einen in München. Jeder dieser 3 Standorte gilt als eigenständiger Betrieb und kann deshalb einen eigenen Betriebsrat haben. Der Betriebsrat des Standortes Hamburg wird von den Arbeitnehmern des Standortes gewählt, der Betriebsrat Berlin wird von den Arbeitnehmern des Standortes Berlin gewählt und der Betriebsrat München von den Arbeitnehmern des Standortes München.
Und die Betriebsräte der einzelnen Standorte sind dann natürlich auch nur zuständig für die Mitarbeiter des jeweiligen Standorts. Der Betriebsrat Hamburg ist also beispielsweise zuständig für die Mitarbeiter des Standortes Hamburg, aber nicht für die Mitarbeiter der Standorte Berlin und München.
Gesamtbetriebsrat
Auf der überbetrieblichen Ebene, das heißt auf der Ebene der GmbH, kommt jetzt der Gesamtbetriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat wird gemeinsam von den Betriebsratsgremien der Betriebe Hamburg, Berlin und München gebildet und der Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats erstreckt sich dann dementsprechend auch auf die Mitarbeiter dieser 3 Standorte. Der Gesamtbetriebsrat vertritt also sowohl die Interessen der Mitarbeiter in Hamburg als auch die Interessen der Mitarbeiter in Berlin und München.
Der Grund dafür, warum es einen Gesamtbetriebsrat gibt, besteht darin, dass es mitbestimmungspflichtige Themen geben kann, die an den einzelnen Standorten nicht unterschiedlich geregelt werden können, sondern die an mehreren oder sogar an allen Standorten gleich geregelt werden müssen.
Ein wichtiges Beispiel ist hier der betriebsübergreifende Einsatz von IT-System oder Software-Anwendungen, die vom Arbeitgeber zentral für alle Betriebe einheitlich administriert wird, z.B. der Einsatz von SAP.
Wann genau der örtliche Betriebsrat und wann der Gesamtbetriebsrat für ein bestimmtes Thema zuständig ist, kannst du hier nachlesen..
Die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats ist übrigens vom Gesetz zwingend vorgeschrieben, wenn es in einem Unternehmen, also z.B. in einer GmbH, mehrere Betriebsratsgremien gibt, mindestens 2. Anders als die örtlichen Betriebsratsgremien, werden die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats aber nicht von den Arbeitnehmern gewählt, die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats werden von den örtlichen Betriebsratsgremien per Beschluss bestellt.
Konzernbetriebsrat
Damit es auch einen Konzernbetriebsrat geben kann, brauchen wir erst einmal einen Konzern, genauer gesagt, einen sogenannten Unterordnungskonzern. Das bedeutet, wir brauchen ein herrschendes Unternehmen, das sogenannte Mutterunternehmen, und wir brauchen mindestens ein von diesem Mutterunternehmen abhängiges Tochterunternehmen, es können aber natürlich auch mehrere Tochterunternehmen sein.
Dass es sich bei einem Unternehmen um ein von einem Mutterunternehmen abhängiges Tochterunternehmen handelt, kann man insbesondere dann annehmen, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen besitzt. Das Unternehmen, das die Mehrheit der Anteile an dem anderen Unternehmen besitzt, ist das Mutterunternehmen, und das andere Unternehmen ist das Tochterunternehmen.
Als Beispiel können wir uns eine Aktiengesellschaft vorstellen, die die Mehrheit der Anteile an 3 GmbHs hat. In diesem Fall kann man von einem Unterordnungskonzern ausgehen, bei der die Aktiengesellschaft das Mutterunternehmen ist und die 3 GmbHs sind Tochterunternehmen.
Und um das Bild komplett zu machen: Die 3 GmbHs können jetzt natürlich jeweils mehrere eigene Standorte bzw. Betriebe haben.
Was die Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem solchen Konzern angeht, hätten wir dann einen dreistufigen Aufbau. Auf der untersten Ebene, also auf der Ebene der einzelnen Betriebe der verschiedenen GmbHs, haben wir jeweils einen örtlichen Betriebsrat.
Auf der Ebene der GmbHs haben wir jeweils einen Gesamtbetriebsrat, also insgesamt 3 Gesamtbetriebsratsgremien.
Und auf der Ebene des Mutterunternehmens, also auf der Ebene der Aktiengesellschaft, können wir einen Konzernbetriebsrat haben.
Der Zuständigkeitsbereich dieses Konzernbetriebsrats würde sich auf alle Mitarbeiter erstrecken, die einem Betrieb angehören, der zu dem Konzern gehört.
Genauso wie die Mitglieder eines Gesamtbetriebsrats werden auch die Mitglieder eines Konzernbetriebsrats nicht von den Arbeitnehmern gewählt, sondern sie werden bestellt, und zwar durch Beschlüsse von den einzelnen Gesamtbetriebsratsgremien.
Anders als die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats ist die Errichtung eines Konzernbetriebsrats aber nicht zwingend vom Gesetz vorgeschrieben, sondern die Gesamtbetriebsräte können selbst entscheiden, ob sie einen Konzernbetriebsrat errichten wollen.
Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist aber eigentlich dringend zu empfehlen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.