Die 9 wichtigsten Fragen zur Betriebsratssitzung

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Die Betriebsratssitzungen sind zentraler Bestandteil der Betriebsratsarbeit. In den Sitzungen des Betriebsrats besprechen und diskutieren die Betriebsratsmitglieder sämtliche Themen der Betriebsratsarbeit und fassen die Beschlüsse des Betriebsrats. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Betriebsratssitzung.

1. Wie oft können oder müssen Betriebsratssitzungen stattfinden?

Wie oft Betriebsratssitzungen stattfinden, kann der Betriebsrat selbst entscheiden. Denn er hat bei dieser Frage einen Ermessensspielraum. Grundsätzlich können und müssen Betriebsratssitzungen so oft stattfinden, wie dies zur Erledigung der dem Betriebsrat gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Wenn der Betriebsrat keine besondere Regelung getroffen hat, entscheidet der Betriebsratsvorsitzende, wie oft Betriebsrastsitzungen durchgeführt werden. Denn der Betriebsratsvorsitzende ist für die Einberufung von Betriebsratssitzungen zuständig.

In der Regel sollte mindestens ein Mal pro Woche eine Betriebsratssitzung stattfinden. Zu empfehlen ist die Einrichtung regelmäßiger Sitzungen (z.B. wöchentlich, immer mittwochs um 10:00 Uhr).

2. Kann der Arbeitgeber Betriebsratssitzungen verbieten?

Der Betriebsrat braucht nicht die Erlaubnis des Arbeitgebers, um eine Betriebsratssitzung durchführen zu dürfen. Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat die Durchführung einer Betriebsratssitzung auch nicht verbieten.

Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Betriebsratssitzung abgehalten wird, ist allein Sache des Betriebsrats. Bei der Ansetzung der Betriebsratssitzungen muss der Betriebsrat zwar auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen. Dies führt aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen dazu, dass der Betriebsrat eine beabsichtigte Betriebsratssitzung auf einen anderen Zeitpunkt verschieben muss.

3. Darf der Arbeitgeber an Betriebsratssitzungen teilnehmen?

Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich. An ihnen dürfen deshalb nur bestimmte Personen teilnehmen. Auch der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber selbst die Einberufung der Sitzung beantragt hat oder wenn er vom Betriebsrat ausdrücklich eingeladen worden ist. In diesen Fällen darf er an der Sitzung teilnehmen. Sein Teilnahmerecht beschränkt sich aber auf den Tagesordnungspunkt, dessen Beratung er selbst beantragt hat bzw. zu dem er vom Betriebsrat eingeladen worden ist.

4. Wer bestimmt, welche Punkte auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung kommen?

Die Aufstellung der Tagesordnung ist Sache des Betriebsratsvorsitzenden. Deshalb bestimmt auch der Betriebsratsvorsitzende, welche Punkte auf die Tagesordnung einer Sitzung kommen.

Aber auch andere Personen können dafür sorgen, dass ein bestimmtes Thema in die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung aufgenommen wird. So kann etwa der Arbeitgeber vom Betriebsratsvorsitzenden verlangen, ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

Auch die Betriebsratsmitglieder können dafür sorgen, dass ein Punkt auf die Tagesordnung einer Sitzung kommt. Dazu müssen mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats einen entsprechenden Antrag beim Betriebsratsvorsitzenden stellen.

5. Sind Betriebsratsmitglieder verpflichtet, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen?

Ja, denn die Teilnahme an Betriebsratssitzungen gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Betriebsratsmitglieder. Eine Teilnahmepflicht besteht aber dann nicht, wenn die Erledigung dringender Arbeitsaufgaben ausnahmsweise Vorrang vor der Teilnahme an der Betriebsratssitzung hat.

Betriebsratsmitglieder müssen auch dann nicht an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, wenn sie einen Entschuldigungsgrund haben. Entschuldigungsgründe sind z.B. Krankheit, Urlaub, Elternzeit, Dienstreise oder die Teilnahme an einer Schulung.

Wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung nicht teilnehmen kann, muss es dies dem Betriebsratsvorsitzenden so schnell wie möglich mitteilen.

6. Haben Betriebsräte bei Teilnahme an einer Betriebsratssitzung Anspruch auf Vergütung?

Ja, wenn die Betriebsratssitzung während der Arbeitszeit stattfindet, muss der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied die Zeit der Teilnahme an der Sitzung so bezahlen, als wenn es in dieser Zeit normal gearbeitet hätte (inklusive aller Zulagen und Zuschläge).

Wenn ein Betriebsratsmitglied aber an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, die außerhalb seiner Arbeitszeit liegt, hat es keinen direkten Anspruch auf Bezahlung. Stattdessen hat es zunächst einmal nur einen Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsbefreiung für die Dauer der Sitzungsteilnahme.

7. Haben Betriebsräte bei Teilnahme an einer Betriebsratssitzung Anspruch auf Fahrtkostenerstattung?

Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung haben Betriebsräte nur dann, wenn die Fahrtkosten allein wegen der Teilnahme an der Betriebsratssitzung entstanden sind. Sind die Fahrtkosten dagegen auch aus einem anderen Grund entstanden (z.B. weil das Betriebsratsmitglied ohnehin zur Arbeit fahren musste) besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung wegen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet.

8. Wer darf die Protokolle einer Betriebsratssitzung ansehen?

Alle Betriebsratsmitglieder haben das Recht, sich sämtliche Protokolle der Betriebsratssitzungen anzusehen. Einen besonderen Grund brauchen sie dafür nicht (siehe Recht auf Einsicht in Betriebsratsunterlagen).

Andere Personen können keine Einsichtnahme der Betriebsratsprotokolle verlangen. Insbesondere hat auch der Arbeitgeber nicht das Recht, sich die Protokolle der Betriebsratssitzungen anzusehen.

9. Muss man über den Inhalt von Betriebsratssitzungen immer Stillschweigen wahren?

Nein, es besteht keine generelle Schweigepflicht über den Inhalt von Betriebsratssitzungen.

Trotzdem können Betriebsratsmitglieder verpflichtet sein, über bestimmte Inhalte einer Betriebsratssitzung Stillschweigen zu zu wahren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betriebsrat den Beschluss gefasst hat, dass eine bestimmte Angelegenheit vertraulich behandelt werden soll. Aber auch wenn für die betroffenen Personen Nachteile entstehen würden, wenn ein bestimmter Sachverhalt bekannt wird, kann für die Betriebsratsmitglieder eine Schweigepflicht bestehen. Gleiches gilt bei Angelegenheiten, die naturgemäß vertraulich behandelt werden müssen.

Unbedingt beachten müssen Betriebsratsmitglieder auch ihre Pflicht, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren.

Weitere Infos + Muster & Vorlagen

Weitere Informationen zum Thema Betriebsratssitzung finden Sie hier.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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