Beschlussfähigkeit auch bei Abwesenheit vieler Betriebsratsmitglieder

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Beschlussfähigkeit des Betriebsrats

Ein Betriebsrat kann nur dann einen rechtswirksamen Betriebsratsbeschluss fassen, wenn er beschlussfähig ist und ein Betriebsrat muss praktisch immer erst einmal einen wirksamen Beschluss fassen, bevor er irgendwie rechtsverbindlich nach Außen handeln kann. Ein Betriebsrat, der keine Beschlüsse fassen kann, weil er beschlussunfähig ist, der wäre praktisch nicht handlungsfähig.

Wann ist ein Betriebsrat beschlussfähig?

Eigentlich ist diese Frage erst einmal ziemlich einfach zu beantworten: Nach § 33 Abs. 2 BetrVG ist ein Betriebsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. 

Ein Betriebsratsgremium, das z.B. aus 9 Betriebsratsmitgliedern besteht, ist beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung 5 oder mehr Betriebsratsmitglieder teilnehmen. 4 Betriebsratsmitglieder würden nicht ausreichen, weil 4 nicht mindestens die Hälfte von 9 ist.

Ein Betriebsratsgremium, das aus 11 Betriebsratsmitgliedern besteht, wäre mit 6 Betriebsratsmitgliedern beschlussfähig, 5 Betriebsratsmitglieder würden bei einem 11er-Gremium nicht reichen.

Was ist, wenn der Betriebsrat nicht vollzählig ist?

Was wäre jetzt aber eigentlich in einer Situation, in der der Betriebsrat nicht vollzählig ist, was ja durchaus mal vorkommen kann, z.B. wenn mehrere Betriebsratsmitglieder krank sind oder im Urlaub sind?

Ich will hierzu mal ein Beispiel bilden: Nehmen wir an, bei einem Betriebsratsgremium, das aus 9 Betriebsratsmitgliedern besteht, fallen 6 Betriebsratsmitglieder gleichzeitig aus, weil 3 Betriebsratsmitglieder im Urlaub sind und 3 sind krank. Von den insgesamt 9 Betriebsratsmitgliedern sind also nur noch 3 übrig. 

Klar, wenn es genug Ersatzmitglieder geben sollte, würden die Ersatzmitglieder für die verhinderten regulären Betriebsratsmitglieder nachrücken und der Betriebsrat wäre wieder vollzählig.

Aber nehmen wir mal an, es gibt jetzt nur ein einziges Ersatzmitglied, das nachrücken kann. Dann wären wir in meinem Beispiel mit diesem Ersatzmitglied bei insgesamt 4 Personen, was bei einem 9er-Gremium nicht mindestens die Hälfte ist. Wäre der Betriebsrat in dieser Situation jetzt nicht beschlussfähig und damit praktisch handlungsunfähig?

Die Antwort lautet Nein, denn, was viele nicht wissen, ist, dass es in dem Fall, dass der Betriebsrat vorübergehend nicht vollzählig ist, weil ein Teil der Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert ist und es nicht genügend Ersatzmitglieder gibt, um den Betriebsrat zahlenmäßig auf seine eigentliche Größe aufzufüllen, dass in einer solchen Situation Ausgangspunkt für die Ermittlung der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats die Anzahl der verbleibenden Betriebsratsmitglieder ist, also die Anzahl der Betriebsratsmitglieder, nicht verhindert sind.

In meinem Beispiel, in dem von 9 Betriebsratsmitgliedern und einem Ersatzmitglied nur noch 4 Personen übrig sind, weil der Rest krank ist oder im Urlaub ist, ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschlussfähigkeit also die Zahl 4. Die Hälfte von 4 ist 2, weshalb der Betriebsrat in meinem Beispiel mit 2 Mitgliedern beschlussfähig wäre. Und das, obwohl es sich bei diesem Betriebsrat ja eigentlich um ein 9er-Gremium handelt.

Das wissen 99% der Betriebsräte nicht zum Thema “Beschlussfähigkeit”

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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