Diese 7 Fehler bei der Beschlussfassung des Betriebsrats sind „unverzeihlich“

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Beschlüsse bilden die Grundlage für alle wichtigen Aktionen des Betriebsrats. Betriebsratsbeschlüsse haben deshalb für die Arbeit des Betriebsrats eine herausragende Bedeutung. Bei der Beschlussfassung können Fehler passieren. Einige Fehler sind „unverzeihlich“, weil sie die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge haben und die nachträgliche Korrektur des Fehlers häufig nicht möglich ist.

Beschluss im Umlaufverfahren

Ein wirksamer Betriebsratsbeschluss kann nur in einer Betriebsratssitzung gefasst werden.

Eine Beschlussfassung auf die Weise, dass ein schriftlicher Beschlussvorschlag an die Betriebsratsmitglieder verschickt wird, die diesen dann unterschreiben (Beschlussfassung im sogenannten Umlaufverfahren), ist unzulässig.

Beschluss ohne rechtzeitige Ladung sämtlicher Betriebsratsmitglieder zu der Betriebsratssitzung

Eine wirksame Beschlussfassung setzt voraus, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder rechtzeitig zu der Betriebsratssitzung geladen worden sind, auf der der Beschluss gefasst wird. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, ist das zuständige Ersatzmitglied zu laden. Sind nicht alle Betriebsratsmitglieder (und ggf. Ersatzmitglieder) zu der Sitzung geladen worden, sind die in der Sitzung gefassten Beschlüsse  unwirksam.

Ohne rechtzeitige Ladung sämtlicher Betriebsratsmitglieder kann in der Sitzung nur dann ein wirksamer Beschluss gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend und mit der Durchführung der Betriebsratssitzung einverstanden sind.

Beschlussfassung ohne rechtzeitige Mitteilung des Tagesordnungspunkts

Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses ist, dass den Betriebsratsmitgliedern der Tagesordnungspunkt, zu dem der Beschluss gefasst werden soll, rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

Ist der Tagesordnungspunkt den Betriebsratsmitgliedern nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, ist eine wirksame Beschlussfassung nur möglich, wenn

  1. sämtliche Betriebsratsmitglieder rechtzeitig zu der Betriebsratssitzung geladen worden sind  (nicht erforderlich ist die Anwesenheit sämtlicher Betriebsratsmitglieder),
  2. der Betriebsrat beschlussfähig ist und
  3. die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über das Beschluss-Thema zu beraten und abzustimmen.

Beschlussfassung trotz fehlender Beschlussfähigkeit

Der Betriebsrat kann nur dann einen wirksamen Beschluss fassen, wenn er beschlussfähig ist. Dazu muss mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Betriebsratsmitglied nimmt an der Beschlussfassung teil, wenn es mit „Ja“ oder mit „Nein“ stimmt oder sich enthält.

Falsche Berücksichtigung der Enthaltungen

Ein Beschlussvorschlag ist nur dann angenommen, wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder mit „Ja“ gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Eine Enthaltung zählt als „Nein“. Es müssen also immer mehr “Ja”-Stimmen als “Nein”-Stimmen und Enthaltungen vorliegen, damit ein Beschlussvorschlag angenommen ist.

Beispiel:
Bei der Beschlussfassung eines 7-köpfigen Betriebsratsgremiums nehmen sechs Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teil. Drei Mitglieder stimmen mit “Ja”, zwei stimmen mit “Nein”. Ein Betriebsratsmitglied enthält sich. Der zur Abstimmung gestellte Antrag ist abgelehnt, weil nicht die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder mit “Ja” gestimmt hat.

Teilnahme eines persönlich betroffenen Betriebsratsmitglieds an der Beschlussfassung

Wenn ein Betriebsratsmitglied durch einen Beschluss in seiner Rechtsstellung als Arbeitnehmer oder Betriebsratsmitglied persönlich und unmittelbar betroffen ist, darf es weder an der Abstimmung noch an der vorausgehenden Beratung teilnehmen. Nimmt es dennoch teil, ist der gefasste Beschluss grundsätzlich unwirksam.

Keine schriftliche Dokumentation des Beschlusses

Ein Betriebsratsbeschluss sollte immer schriftlich dokumentiert werden. Dabei sollte sowohl der Beschlusstext als auch die Anzahl der „Ja-“ und „Nein-„Stimmen sowie der Enthaltungen aufgeschrieben werden. Zwar ist das schriftliche Festhalten eines Betriebsratsbeschluss nur in wenigen Ausnahmefällen Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses. Wenn ein Betriebsratsbeschluss aber nicht schriftlich festgehalten wird, kann es später schwierig oder sogar unmöglich sein, die ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beweisen. Dies kann im Streitfall erhebliche negative Folgen haben.

Weitere Infos

Weitere Informationen zum Thema Betriebsratsbeschluss finden Sie hier.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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