Das Gesetz schreibt vor, dass Betriebsratsmitglieder in ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat einen Arbeitgeber in einem aktuellen Fall dazu verurteilt, die Überwachung von Betriebsratsmitgliedern bei der Arbeit zu unterlassen.
Der vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen entschiedene Fall spielte sich in einem Pflegeheim für Senioren ab. In dem Pflegeheim schwelte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat offenbar schon seit einiger Zeit ein heftiger Konflikt. Jedenfalls hatten die Betriebsparteien bereits eine ganze Reihe an Gerichtsverfahren geführt, die wohl größtenteils der Betriebsrat gewonnen hatte.
Der Arbeitgeber nahm sich dann offenbar vor, den Betriebsratsvorsitzenden und weitere Betriebsratsmitglieder unter Druck zu setzen, um sie aus ihrem Arbeitsverhältnis zu drängen. Zu diesem Zweck ließ er die Betriebsratsmitglieder während ihrer Nachtdienste durch einen ihm nahestehenden Mitarbeiter bei der Arbeit “begleiten”. Nach Angabe des Betriebsrats hielt sich dieser Mitarbeiter ständig in der Nähe der Betriebsratsmitglieder auf, beobachtete sie bei der Arbeit und verwickelte sie immer wieder in Gespräche, um Fehler zu provozieren.
Außerdem soll der Mitarbeiter gegenüber den Betriebsratsmitgliedern unter anderem geäußert haben: “Wir kriegen Euch hier noch raus. Wir kommen jetzt öfters … und überwachen Euch.”
Der Betriebsrat wollte diese Einschüchterung seiner Mitglieder nicht hinnehmen und suchte Hilfe beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht und verurteilte den Arbeitgeber unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,- € dazu, die Ausübung fortlaufenden Überwachungsdrucks auf die Betriebsratsmitglieder zu unterlassen.
Das Gericht entschied, dass die ohne Anlass durchgeführte Überwachung den Versuch der Einschüchterung der Betriebsratsmitglieder darstelle. Durch die Verrichtung der Arbeit unter ständiger Beobachtung werde ein psychischer Druck aufgebaut, der in das Persönlichkeitsrecht der Betriebsratsmitglieder eingreife. Dieser Eingriff sei zugleich geeignet, die Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit einzuschüchtern.
Auch wenn das Gericht dies in seiner Entscheidungsbegründung nur am Rande erwähnt, stützte es sich bei seiner Entscheidung offenbar auf § 78 Abs. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift dürfen Betriebsratsmitglieder in ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Außerdem dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Behinderungs- und Benachteiligungsverbot, steht dem Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu.
(Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.08.2016 – 5 BV 19/16)
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