Bei der Beschlussfassung können einem Betriebsrat Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat diese Fehler nachträglich beseitigen kann, sodass zu dem entsprechenden Thema doch noch ein wirksamer Beschluss vorliegt.
von Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Heilung grundsätzlich möglich
Grundsätzlich kann ein Betriebsrat einen fehlerhaften Beschluss durch eine neue, ordnungsgemäße Beschlussfassung nachträglich heilen. Der Betriebsrat fasst dazu einfach erneut den entsprechenden Beschluss. Fraglich ist aber, ob der Betriebsrat durch die erneute Beschlussfassung sein eigentliches Ziel noch erreichen kann.
Problem: Fristsachen
Wenn der Beschluss eine Angelegenheit betrifft, in der für den Betriebsrat eine Frist läuft, und der Betriebsrat den neuen, ordnungsgemäßen Beschluss erst fasst, nachdem diese Frist bereits abgelaufen ist, kann der Betriebsrat sein eigentliches Ziel nicht mehr erreichen.
Beispiel:
Der Betriebsrat hat am 9. Juni vom Arbeitgeber einen vollständigen Antrag auf Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters erhalten. Auf seiner Sitzung am 12. Juni beschließt der Betriebsrat, seine Zustimmung zu dieser Einstellung zu verweigern. Am 19. Juni stellt sich heraus, dass dem Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung ein Fehler unterlaufen ist, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt. Da am 19. Juni die einwöchige Frist des Betriebsrats für seine Zustimmungsverweigerung zu der Einstellung bereits abgelaufen ist, kann der Betriebsrat durch eine erneute Beschlussfassung sein eigentliches Ziel, die Einstellung mit seinem Veto zu verhindern, nicht mehr erreichen.
Wenn die für den Betriebsrat geltende Frist noch nicht abgelaufen ist, oder wenn es um eine Angelegenheit geht, in der für den Betriebsrat gar keine Frist läuft, kann der Betriebsrat sein eigentliches Ziel in vielen Fällen durch eine erneute, ordnungsgemäße Beschlussfassung doch noch erreichen.
Beispiel:
Der Betriebsrat hat den Beschluss gefasst, ein Arbeitsgerichtsverfahren einzuleiten, um den Arbeitgeber zur Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu zwingen. Während des laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens stellt sich heraus, dass der Beschluss, mit dem der Betriebsrat die Einleitung des Verfahrens beschlossen hat, unwirksam ist.
In einem solchen Fall hat das Arbeitsgericht den Betriebsrat auf die fehlerhafte Beschlussfassung hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben, den Fehler zu korrigieren. Solange das Gerichtsverfahren noch nicht beendet ist, kann der Betriebsrat durch eine erneute, ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Einleitung des Verfahrens seinen ursprünglichen Fehler korrigieren.