Wenn der Betriebsrat einen Beschluss gefasst hat, muss dieser im Anschluss in vielen Fällen erst noch durchgeführt werden, damit die mit dem Beschluss beabsichtigten Rechtsfolgen eintreten können. In bestimmten Fällen darf ein Beschluss aber nicht durchgeführt werden, sondern muss zunächst ausgesetzt und dann neu gefasst werden.
von Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Durchführung eines Beschlusses
Die Durchführung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse ist Aufgabe und Pflicht des Betriebsratsvorsitzenden. Wenn der Betriebsrat einen Beschluss gefasst hat, hat der Betriebsratsvorsitzende zu prüfen, welche Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind, damit die mit dem Beschluss beabsichtigte Rechtsfolge eintreten kann. Diese Maßnahmen hat der Betriebsratsvorsitzende dann umzusetzen.
Beispiel 1:
Der Betriebsrat hat beschlossen, seine Zustimmung zu der Einstellung eines neuen Mitarbeiters zu verweigern. Mit einem solchen Beschluss soll dem Arbeitgeber die Durchführung der Einstellung untersagt werden. Damit diese Rechtsfolge eintreten kann, muss der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats innerhalb einer Woche nach Zugang des entsprechenden Zustimmungsantrags des Arbeitgebers unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilen.
Beispiel 2:
Der Betriebsrat hat beschlossen, einer mit dem Arbeitgeber ausgehandelten Betriebsvereinbarung zuzustimmen. Ein solcher Beschluss zielt darauf ab, die mit dem Arbeitgeber ausgehandelte Betriebsvereinbarung abzuschließen. Dazu muss der Betriebsratsvorsitzende den Text der Betriebsvereinbarung unterschreiben.
Wenn der Betriebsratsvorsitzende die Maßnahmen, die zur Durchführung eines Betriebsratsbeschlusses erforderlich sind, nicht ordnungsgemäß vornimmt, begeht er eine Pflichtverletzung.
Aussetzung eines Beschlusses
In bestimmten Fällen darf der Betriebsratsvorsitzende einen Beschluss aber nicht sofort durchführen. Das ist dann der Fall, wenn
- die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder
- die Schwerbehindertenvertretung
die Aussetzung eines Beschlusses beantragt hat, weil die Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. die Schwerbehindertenvertretung den Beschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer erachtet.
Beispiel 1:
Der Betriebsrat hat beschlossen, einer Betriebsvereinbarung zuzustimmen, nach der sämtliche Arbeitnehmer eine pauschale Vergütung ihrer Umkleidezeit erhalten, mit Ausnahme der Auszubildenden. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung beantragt beim Betriebsrat die Aussetzung dieses Beschlusses. Sie möchte erreichen, dass auch die Auszubildenden die Umkleidepauschale erhalten und fordert den Betriebsrat auf, die Betriebsvereinbarung entsprechend nachzuverhandeln.
Beispiel 2:
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers angehört. Der Betriebsrat hat beschlossen, der Kündigung zuzustimmen. Die Schwerbehindertenvertretung beantragt beim Betriebsrat die Aussetzung dieses Beschlusses. Sie möchte erreichen, dass der Betriebsrat Widerspruch gegen die Kündigung des schwerbehinderten Kollegen einlegt.
In diesen Fällen muss der Beschluss des Betriebsrats zunächst für eine Woche ausgesetzt werden. Das bedeutet, die Durchführung des Beschlusses muss um eine Woche hinausgeschoben werden. In dieser Zeit sollen Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. Schwerbehindertenvertretung eine Verständigung versuchen.
Nach Ablauf der Wochenfrist muss der Betriebsrat dann einen neuen Beschluss zu dem Thema fassen. Er muss dabei entscheiden, ob der ursprüngliche Beschluss aufrechterhalten, aufgehoben oder abgeändert werden soll.