Betriebsratsbeschluss: Aufhebung und Änderung eines Beschlusses

Artikel Inhalt

Manchmal ändern sich die Umstände oder neue Informationen tauchen auf: Was kann der Betriebsrat tun, wenn er einen einmal gefassten Beschluss bereut? Dieser Beitrag zeigt anhand praxisnaher Beispiele, unter welchen Bedingungen ein Betriebsratsbeschluss nachträglich aufgehoben oder geändert werden kann – und wo klare Grenzen bestehen.

von Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge

Es kann Situationen geben, in denen der Betriebsrat einen Beschluss gefasst hat, mit dessen Inhalt er zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zufrieden ist. In einer solchen Situation stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat den gefassten Beschluss nachträglich aufheben oder ändern kann.

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber hört den Betriebsrat zu einer von ihm beabsichtigten ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers an. Aufgrund der Schilderungen des Arbeitgebers geht der Betriebsrat davon aus, dass die Kündigung gerechtfertigt ist. Der Betriebsrat fasst deshalb den Beschluss, der Kündigung zuzustimmen.
Später erfährt der Betriebsrat von Umständen, die klar gegen die Kündigung sprechen. Der Betriebsrat würde der Kündigung deshalb jetzt am liebsten doch noch widersprechen.

Beispiel 2:

Der Betriebsrat hat den Beschluss gefasst, einer mit dem Arbeitgeber ausgehandelten Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit zuzustimmen. Nach der Beschlussfassung kommen dem Betriebsrat aber Bedenken. Eine Mehrheit im Betriebsrat würde gerne doch noch Änderungen an der Betriebsvereinbarung vornehmen.

Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses grundsätzlich möglich

Die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist aber, dass der Beschluss noch nicht durchgeführt worden ist und keine Außenwirkung entfaltet hat. Für die Aufhebung bzw. Änderung muss der Betriebsrat dann lediglich einen weiteren Beschluss fassen, mit dem er den alten Beschluss aufhebt oder ändert. Der zeitlich später gefasste Beschluss geht dann dem früheren Beschluss vor.

Ein Beschluss des Betriebsrats, der die Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber vorsieht, ist solange noch nicht durchgeführt worden und hat solange noch keine Außenwirkung entfaltet, bis der Beschluss dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Betriebsrat seinen ursprünglichen Beschluss also aufheben oder ändern.

Fortsetzung Beispiel 1:

In dem vorgenannten Beispiel 1 kann der Betriebsrat seinen Beschluss, mit dem er der beabsichtigten Kündigung zugestimmt hat, solange aufheben oder ändern, wie er den Arbeitgeber noch nicht über die beschlossene Zustimmung zu der Kündigung informiert hat. Hat der Betriebsrat den Arbeitgeber bereits über seine Zustimmung informiert, kann der Beschluss nicht mehr aufgehoben oder geändert werden.

Ein Beschluss des Betriebsrats, mit dem der Betriebsrat einer Betriebsvereinbarung zugestimmt hat, ist solange noch nicht durchgeführt worden und hat solange noch keine Außenwirkung entfaltet, bis die Betriebsvereinbarung vom Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben worden ist. Bis zur Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden kann ein Betriebsrat also einen Beschluss, mit dem er einer Betriebsvereinbarung zugestimmt hat, aufheben oder ändern.

Was tun, wenn der Beschluss schon umgesetzt wurde?

Wenn ein Betriebsratsbeschluss bereits durchgeführt worden ist und Außenwirkung entfaltet hat, ist eine Aufhebung oder Änderung des Beschlusses nicht mehr möglich. Der Betriebsrat kann in einem solchen Fall aber prüfen, ob und wie er die Folgen des Beschlusses wieder rückgängig machen kann. Ist es durch den Beschluss z. B. zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gekommen, kann der Betriebsrat beschließen, die Betriebsvereinbarung wieder zu kündigen. Und in dem oben dargestellten Beispiel 1 könnte der Betriebsrat sich auf den Standpunkt stellen, dass der Arbeitgeber ihn nicht ordnungsgemäß über die Kündigung informiert hat und eine erneute Anhörung zu der Kündigung fordern.

Das könnte Dich ebenfalls interessieren:
Die neuesten Betriebsrat Videos von unserem YouTube-Kanal:

Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

Kluge(r) Bestseller!

Betriebsrat für Aufsteiger – Das wichtigste Betriebsrat-Wissen
von Dr. jur. Henning Kluge

Das wichtigste Betriebsrat-Wissen – kompakt und leicht verständlich dargestellt auf 241 Seiten. Mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis.

Aus dem Inhalt:

Oder versandkostenfrei direkt bei uns bestellen:

Muster & Vorlagen

Hier finden Sie eine umfangreiche Sammlung mit über 150 Mustern & Vorlagen für Ihre Betriebsratsarbeit.

Kluge(r) Tipp! Kostenlos!

Kostenloses eBook
„Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“
von Dr. jur. Henning Kluge

Erhalte kostenlos unser eBook „Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“ als Dankeschön, wenn Du unseren Newsletter abonnierst.
Wir behandeln Deine E-Mail streng vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter!

Gratis Betriebsrat-Plakate