Ein Betriebsratsbeschluss ist rechtlich nicht anfechtbar – anders als etwa Wahlen innerhalb des Betriebsratsgremiums. Dennoch kann seine Wirksamkeit in bestimmten Konstellationen gerichtlich überprüft werden. Sowohl Arbeitgeber als auch betroffene Arbeitnehmer oder Betriebsratsmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Klärung herbeiführen, wenn sie sich durch einen Beschluss in ihren Rechten verletzt sehen.
von Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Es kann Personen geben, die mit dem Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses nicht einverstanden sind. Das kann beispielsweise der Arbeitgeber sein, aber auch einzelne Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer. Wenn jemand mit einem Betriebsratsbeschluss nicht einverstanden ist, stellt sich die Frage, ob diese Person gerichtlich gegen den Beschluss vorgehen kann.
Keine Anfechtungsmöglichkeit bei Betriebsratsbeschlüssen
Ein Betriebsratsbeschluss kann im rechtlichen Sinne nicht angefochten werden. Nur die Organisationsentscheidungen des Betriebsrats, die nicht durch einen Betriebsratsbeschluss, sondern durch Wahlen getroffen werden, sind anfechtbar (z.B. die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden oder die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder). Allerdings besteht dennoch in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses gerichtlich überprüfen zu lassen.
Wann eine gerichtliche Überprüfung dennoch möglich ist
Die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses kann in bestimmten Situationen der Arbeitgeber erreichen. Das ist dann der Fall, wenn von der Wirksamkeit eines Beschlusses Rechtsfolgen für den Arbeitgeber abhängen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber hat beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters beantragt. Der Betriebsrat hat beschlossen, seine Zustimmung zu der Einstellung zu verweigern. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass dieser Beschluss unwirksam ist. Die einwöchige Frist, die der Betriebsrat für seine Zustimmungsverweigerung hat, ist mittlerweile abgelaufen. Der Arbeitgeber kann jetzt beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Einstellung als erteilt gilt, weil der Beschluss des Betriebsrats über die Zustimmungsverweigerung unwirksam ist. Das Arbeitsgericht wird in diesem Fall die Wirksamkeit des Beschlusses prüfen.
Die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses können in bestimmten Fällen auch von einem Betriebsratsbeschluss betroffene Arbeitnehmer erreichen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Betriebsratsbeschluss dazu führt, dass Arbeitnehmern Pflichten auferlegt werden.
Beispiel:
Der Arbeitgeber möchte einige Arbeitnehmer Überstunden leisten lassen und hat dazu die Zustimmung des Betriebsrats beantragt. Der Betriebsrat hat beschlossen, seine Zustimmung zu den Überstunden zu erteilen. Auf der Grundlage dieses Betriebsratsbeschlusses ordnet der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer Überstunden an. Dieser Arbeitnehmer ist mit den Überstunden aber nicht einverstanden. Wenn der Arbeitnehmer der Meinung ist, dass der Beschluss, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung zu den Überstunden erteilt hat, unwirksam ist, könnte er mit dieser Begründung beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass er nicht zum Ableisten der Überstunden verpflichtet ist. Das Arbeitsgericht würde dann prüfen, ob der Beschluss des Betriebsrats wirksam ist.
Auch ein Betriebsratsmitglied kann eine gerichtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses veranlassen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Betriebsratsmitglied sich durch den Beschluss in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition verletzt sehen kann. Es kann dann die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses beim Arbeitsgericht beantragen.
Beispiel:
Der Betriebsrat hat beschlossen, das freigestellte Betriebsratsmitglied Bernd Blender aus der Freistellung abzuberufen. Das Betriebsratsmitglied Bernd Blender ist der Meinung, dass dieser Beschluss unwirksam ist. Er kann beim Arbeitsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses beantragen.