Betriebsratsmitglieder genießen nicht nur einen besonderen Schutz vor Kündigungen, sondern auch vor Versetzungen.
Auch die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Betriebsrat, wenn diese zu einem Verlust des Betriebsratsamtes oder der Wählbarkeit führen würde (§ 103 Abs. 3 BetrVG). Dies ist dann der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied in einen anderen Betrieb versetzt wird. Denn damit verliert es die Betriebszugehörigkeit und damit die Wählbarkeit (vgl. § 8 BetrVG). Keine Anwendung findet § 103 Abs. 3 BetrVG dagegen bei einer Versetzung innerhalb des Betriebs. Bei einer Versetzung innerhalb des Betriebs verliert das Betriebsratsmitglied nicht die Wählbarkeit.
Ohne die vorherige erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ist eine dennoch angeordnete Versetzung unwirksam. Das betroffene Betriebsratsmitglied muss der Versetzungsanordnung grundsätzlich keine Folge leisten.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung und will der Arbeitgeber dennoch die beabsichtigte Versetzung durchführen, muss er die Zustimmung des Betriebsrats vom Arbeitsgerichts ersetzen lassen. Dazu muss er ein entsprechendes Beschlussverfahren einleiten. Das Arbeitsgericht kann die Zustimmung nach § 103 Abs. 3 S. 2 BetrVG ersetzen, wenn die Versetzung auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds bedarf nicht der Zustimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG, wenn das Mitglied mit der Versetzung einverstanden ist.