In bestimmten Fällen hat der Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der betroffene Arbeitnehmer durch gesetzwidriges oder “unsoziales” Verhalten den Betriebsfrieden wiederholt gestört hat (vgl. § 104 BetrVG). Dabei muss es sich um grobe und ernsthafte Störungen des Betriebsfriedens handeln.
Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung des Betriebsrats zur Entlassung oder Versetzung des Mitarbeiters nicht nach, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchführen. Hat der Betriebsrat mit seinem Antrag Erfolg und führt der Arbeitgeber die verlangte Maßnahme noch immer nicht durch, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber beantragen.