Betriebsratsmitglied: Abmeldung und Rückmeldung beim Vorgesetzten

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Betriebsratsmitglieder dürfen während ihrer Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigen, sie sind insoweit von der Arbeit befreit. Wenn ein Betriebsratsmitglied – das nicht dauerhaft vom Arbeitgeber freigestellt ist – während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigen will, muss es sich dazu aber in der Regel bei seinem Vorgesetzten abmelden, und wenn es mit den Betriebsratsaufgaben fertig ist muss es sich auch wieder zurückmelden.

von Rechtsanwalt Dr. Kluge, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hannover

Wann und warum muss sich ein Betriebsratsmitglied abmelden?

Ein Betriebsratsmitglied muss sich grundsätzlich dann abmelden, wenn es während seiner Arbeitszeit eine Betriebsratstätigkeit erledigen will und das Betriebsratsmitglied aus diesem Grund nicht arbeiten wird, wenn ein Betriebsratsmitglied also z.B. während seiner Arbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teilnehmen will oder wenn es während der Arbeitszeit an dem Entwurf für eine Betriebsvereinbarung arbeiten will.

Die Abmeldepflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit direkt an seinem Arbeitsplatz erledigt, das Betriebsratsmitglied für die Betriebsratstätigkeit seinen Arbeitsplatz also gar nicht verlässt.

Der Grund dafür, dass sich ein Betriebsratsmitglied abmelden muss, wenn es während der Arbeitszeit einer Betriebsratstätigkeit nachgehen will, besteht darin, dass das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber in dieser Zeit nicht als Arbeitskraft zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber soll in einer solchen Situation die Chance bekommen, den Ausfall der Arbeitskraft des Betriebsratsmitglieds durch organisatorische Maßnahmen zu überbrücken, z.B. dadurch dass er die Arbeiten, die das Betriebsratsmitglied eigentlich erledigt hätte, von einem anderen Mitarbeiter erledigen lässt. Oder – weiteres Beispiel – wenn es zu den Arbeitsaufgaben des Betriebsratsmitglieds gehört, ans Telefon zu gehen, dass der Arbeitgeber dann für die Zeit der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds den Anrufbeantworter einschalten lässt.

Wichtig

Die Abmeldepflicht dient nicht dazu, dass der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder kontrollieren können soll.

Ausnahme von der Abmeldepflicht

Weil die Abmeldepflicht ausschließlich dem Zweck dient, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit bekommen soll, sich Maßnahmen zu überlegen und umzusetzen, mit denen er den Ausfall des Betriebsratsmitglieds überbrückt, muss sich ein Betriebsratsmitglied ausnahmsweise dann nicht abmelden, wenn solche Maßnahmen gar nicht ernsthaft in Betracht kommen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Betriebsratsmitglied für die Ausübung einer Betriebsratstätigkeit seinen Arbeitsplatz gar nicht verlässt, sondern es die Betriebsratstätigkeit direkt an seinem Arbeitsplatz erledigt und die Erledigung dieser Betriebsratstätigkeit auch nicht besonders lange dauert.

Wenn also z.B. ein Betriebsratsmitglied als Arbeitnehmer einen Schreibtischarbeitsplatz hat, und dieses Betriebsratsmitglied dann an seinem Schreibtischarbeitsplatz 10 Minuten in einer Betriebsratsangelegenheit telefoniert, dann werden Maßnahmen, mit denen der Arbeitgeber diesen kurzen Arbeitskraftausfall des Betriebsratsmitglieds überbrückt, normalerweise nicht ernsthaft in Betracht kommen. Und dann muss sich das Betriebsratsmitglied auch nicht abmelden.

Wie muss ein Betriebsratsmitglied bei der Abmeldung vorgehen?

Wenn ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit eine Betriebsratstätigkeit erledigen will und es sich dazu abmelden muss, dann muss es sich an seinen Vorgesetzten wenden und den Vorgesetzten über 3 Punkte informieren:

  1. darüber, dass es ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht arbeiten wird, weil es eine Betriebsratstätigkeit erledigen will,
  2. wie lange die Betriebsratstätigkeit voraussichtlich dauern wird und
  3. wo es die Betriebsratstätigkeit erledigen wird.

Mit diesen Informationen soll der Vorgesetzte in die Lage versetzt werden, sich zu überlegen, ob und wenn ja welche Maßnahmen er einleiten will, um den Arbeitskraftausfall des Betriebsratsmitglieds zu überbrücken.

Nicht informieren muss das Betriebsratsmitglied den Vorgesetzten darüber, was für eine Betriebsratstätigkeit es genau machen will, ob es also z.B. zu einer Betriebsratssitzung gehen will, zu einer Besprechung mit einem Kollegen oder ob es beispielsweise an einem Betriebsvereinbarungsentwurf arbeiten will. Diese Information braucht der Vorgesetzte nicht, um über etwaige organisatorische Maßnahme entscheiden zu können. Und die Abmeldepflicht dient ja gerade nicht dazu, die Betriebsratsmitglieder zu kontrollieren, insbesondere soll der Arbeitgeber nicht kontrollieren, was die Betriebsratsmitglieder inhaltlich an Betriebsratstätigkeiten machen.

Allerdings gibt es hier eine wichtige Ausnahme: Wenn der Vorgesetzte dem Betriebsratsmitglied mitteilt, dass es im Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit dringend bei der Arbeit gebraucht wird und der Vorgesetzte aus diesem Grund möchte, dass das Betriebsratsmitglied die beabsichtigte Betriebsratstätigkeit verschiebt, dann muss das Betriebsratsmitglied zunächst einmal prüfen, ob eine solche Verschiebung möglich ist. Und wenn das Betriebsratsmitglied dabei zu dem Ergebnis kommt, dass es die beabsichtigte Betriebsratstätigkeit nicht verschieben kann, dann muss es dem Vorgesetzten “stichwortartig” die Gründe dafür angeben. Und dann muss das Betriebsratsmitglied also ausnahmsweise doch Angaben zum Inhalt der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit machen.  Das gilt aber wiederum dann nicht, wenn es um eine vertrauliche Angelegenheit des Betriebsrats oder eines Arbeitnehmers geht.

Wie ein Betriebsratsmitglied seinen Vorgesetzten informiert, ist dem Betriebsratsmitglied selbst überlassen. Es gibt dazu keine gesetzlichen Vorgaben und auch der Arbeitgeber darf dem Betriebsratsmitglied dazu keinerlei Vorgaben machen. Die Abmeldung kann schriftlich erfolgen, z.B. per E-Mail, aber auch mündlich. Wichtig ist nur, dass der Vorgesetzte von der Abmeldung auch tatsächlich Kenntnis erlangt.

Ein Betriebsratsmitglied muss sich auch nicht unbedingt persönlich abmelden, sondern es kann sich auch durch eine andere Person abmelden lassen, z.B. durch ein anderes Betriebsratsmitglied.

Was aber noch ganz wichtig ist: Die Abmeldung muss immer rechtzeitig erfolgen, das heißt so frühzeitig, dass der Vorgesetzte auch noch genug Zeit hat, um sich Maßnahmen zu überlegen und einzuleiten, um den Arbeitskraftausfall des Betriebsratsmitglieds zu überbrücken. Dazu 2 Empfehlungen:  Immer dann, wenn man als Betriebsratsmitglied davon erfährt, dass ein Termin ansteht, an dem man als Betriebsratsmitglied teilnehmen will, sollte man sich für diesen Termin möglichst bald, nachdem man von dem Termin erfahren hat, beim Vorgesetzten abmelden. Und bei nicht termingebundenen Betriebsratstätigkeiten, deren Zeitpunkt man selbst beeinflussen kann, sollte man einfach mit einer gewissen Vorlaufzeit planen, um sich beim Vorgesetzten frühzeitig abmelden zu können.

Rückmeldung

Wenn ein Betriebsratsmitglied mit der Erledigung einer Betriebsratsaufgabe fertig ist, wenn also z.B. die Betriebsratssitzung, an der man teilgenommen hat, vorbei ist, würde man danach wieder normal arbeiten, jedenfalls dann, wenn die Arbeitszeit an dem entsprechenden Arbeitstag noch nicht vorbei ist. Und dann ist man als Betriebsratsmitglied dazu verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten wieder zurückzumelden.

Die Rückmeldung dient dazu, dass der Vorgesetzte seine Maßnahmen, die er zur Überbrückung des Arbeitskraftausfalls des Betriebsratsmitglieds eingeleitet hat, wieder aufheben kann.

Was kann bei nicht ordnungsgemäßer Ab- und Rückmeldung passieren?

Wenn sich Betriebsratsmitglieder nicht ordnungsgemäß abmelden oder zurückmelden, kann dies arbeitsrechtliche Folgen haben. Denn eine Verletzung der Abmelde- oder Rückmeldepflicht gilt als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds. Und auf arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung reagieren.

Was grundsätzlich auch denkbar ist, ist dass sich ein Betriebsratsmitglied gegenüber seinem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig macht, wenn es sich nicht ordnungsgemäß abmeldet oder zurückmeldet und dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entsteht.

Als Betriebsratsmitglied sollte man deshalb immer darauf achten, sich ordnungsgemäß abzumelden und zurückzumelden, wenn man während der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten erledigt.

VIDEO: Betriebsratsmitglied – Abmeldung beim Vorgesetzten

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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