Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat vielfältige Aufgaben übertragen. Um die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, benötigen Betriebsratsmitglieder Wissen und Kenntnisse in vielen unterschiedlichen Bereichen. Aus diesem Grund räumt der Gesetzgeber dem Betriebsrat bzw. dessen einzelnen Mitgliedern einen Anspruch auf den Besuch von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ein.
Teilnahme an Schulungen zum Erwerb „erforderlicher Kenntnisse“
Ein Betriebsratsmitglied hat gegen den Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehalts, um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die ihm die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind vor allem Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und im allgemeinen Arbeitsrecht. Derartige Kenntnisse benötigt jedes Betriebsratsmitglied.
Die Kosten für die Teilnahme an Schulungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Zu den vom Arbeitgeber zu übernehmenden Kosten gehören:
- die Seminargebühren
- die Fahrtkosten
- die Verpflegungskosten
- die Reisekosten
- ggf. die Übernachtungskosten
Teilnahme an sonstigen Schulungsmaßnahmen
Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit zusätzlich einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dieser Anspruch besteht neben dem Anspruch auf den Besuch von Schulungsveranstaltungen, in denen dem Betriebsratsmitglied die für seine Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Die Kosten der Schulungsmaßnahme muss der Arbeitgeber – anders als bei einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG – nicht übernehmen.
Voraussetzung für den Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist, dass die Schulungsmaßnahme, an der das Betriebsratsmitglied teilnehmen will, von dem jeweiligen Bundesland als „geeignet“ anerkannt ist. Der Kreis der in Betracht kommenden Schulungsthemen ist dabei wesentlich größer als im Fall des § 37 Abs. 6 BetrVG. Als geeignete Veranstaltungen kommen – neben anderen Themen – insbesondere Schulungs- und Bildungsveranstaltung zu arbeits- und sozialrechtlichen sowie wirtschaftlichen Themen in Betracht.
Geeignet können z.B. Veranstaltungen zu folgenden Themen sein:
- betriebs- und volkswirtschaftliche Themen
- Fragen des Arbeitsschutzes
- Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsrecht
- Versammlungs- und Diskussionsleitung, Verhandlungs- und Diskussionstechnik
- für die Betriebsratsarbeit relevantes Europarecht
Nimmt ein Betriebsratsmitglied seinen Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG nicht in Anspruch, verfällt dieser mit Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.