Betriebsrat: Mitbestimmung bei Minusstunden und Kurzarbeit

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Der Betriebsrat hat ein echtes Mitbestimmungsrecht, wenn bei Arbeitnehmern Minusstunden anfallen und wenn Kurzarbeit eingeführt werden soll.

Aber was genau sind eigentlich mitbestimmungspflichtige Minusstunden und was ist Kurzarbeit? Wie läuft die Mitbestimmung des Betriebsrats bei diesen Themen ab? Und welche Folgen hat es, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Minusstunden und Kurzarbeit nicht beachtet?

Was sind mitbestimmungspflichtige Minusstunden?

Bei einem Arbeitnehmer fallen mitbestimmungspflichtige Minusstunden an, wenn die von von dem Arbeitnehmer geschuldete regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend reduziert wird. Um die Frage zu beantworten, ob bei einem Arbeitnehmer mitbestimmungspflichtige Minusstunden anfallen, muss man sich deshalb zunächst einmal die regelmäßige Arbeitszeit dieses Arbeitnehmers ansehen.

Dazu schaut man am besten erst einmal in den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, weil bei den meisten Arbeitnehmern die geschuldete regelmäßige Arbeitszeit im Arbeitsvertrag geregelt ist. Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, dann kann sich die Arbeitszeit aber auch aus dem Tarifvertrag ergeben.

In den meisten Arbeitsverträgen und Tarifverträgen ist die regelmäßige Arbeitszeit als Wochenarbeitszeit geregelt. In den entsprechenden Regelungen heißt es dann z.B.:

“Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.”

In einem solchen Fall würden bei dem Arbeitnehmer grundsätzlich dann mitbestimmungspflichtige Minusstunden anfallen, wenn er in einer Woche weniger als 40 Stunden arbeiten soll.

Falls ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag eine regelmäßige Arbeitszeit von 30 Stunden stehen hat, würden bei diesem Arbeitnehmer dann mitbestimmungspflichtige Minusstunden anfallen, wenn er in einer Woche weniger als 30 Stunden arbeiten soll.

Minusstunden liegen aber natürlich dann nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift gar nicht zur Arbeit verpflichtet ist und aus diesem Grund Arbeitsstunden ausfallen, z.B. weil der Arbeitnehmer krank ist, weil er Urlaub hat oder weil in der Woche ein gesetzlicher Feiertag liegt.

Was ist mitbestimmungspflichtige Kurzarbeit?

Wie bei Minusstunden wird auch bei der Kurzarbeit die von von einem Arbeitnehmer geschuldete regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend reduziert.

Der Unterschied zwischen den Begriffen Minusstunden und Kurzarbeit besteht zum einen darin, dass man von Kurzarbeit eigentlich nur dann spricht, wenn in größerem Umfang Arbeitszeit ausfällt. Wenn z.B. nur eine Stunde Arbeit ausfällt, würde man von Minusstunden und nicht von Kurzarbeit sprechen.

Ein weiterer Unterschied zwischen den Begriffen besteht darin, dass man den Begriff Kurzarbeit eigentlich nur dann verwendet, wenn die Arbeitszeit der Arbeitnehmer deshalb verkürzt wird, weil beim Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erheblich weniger Arbeit anfällt als im Normalfall. Bei dem Begriff Minusstunden ist es dagegen egal, aus welchem Grund die Arbeitszeit ausfällt.

Was bedeutet es, dass der Betriebsrat bei Minusstunden und Kurzarbeit mitzubestimmen hat?

Der Betriebsrat hat bei Minusstunden und Kurzarbeit ein echtes Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass der Betriebsrat völlig gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber über die Frage mitentscheidet, ob und in   welchem Umfang bei Arbeitnehmern Minusstunden anfallen dürfen bzw. Kurzarbeit eingeführt werden darf.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit vorübergehend reduzieren will, dann darf er das in einem Betrieb mit Betriebsrat nicht allein entscheiden. Er muss sich stattdessen erst einmal an den Betriebsrat wenden und sich mit dem Betriebsrat über diese Frage einigen. Wenn das nicht gelingt und zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zustande kommt, dann darf die Arbeitszeit erst einmal nicht reduziert werden.

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Minusstunden oder Kurzarbeit einigen können, der Arbeitgeber diese Maßnahmen aber trotzdem durchziehen will, dann bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig als die Einigungsstelle einzuschalten. Die Einigungsstelle würden dann für den Arbeitgeber und den Betriebsrat verbindlich darüber entscheiden, ob die Arbeitszeit vorübergehend reduziert werden darf oder nicht.

Ohne eine Entscheidung der Einigungsstelle, die dem Arbeitgeber die Reduzierung der Arbeitszeit erlaubt, darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht reduzieren, wenn der Betriebsrat damit nicht einverstanden ist.

Welche einzelnen Fragen sind mitbestimmungspflichtig?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Minusstunden und Kurzarbeit umfasst zunächst einmal die Frage, ob überhaupt Arbeitszeit ausfallen soll oder ob es nicht bei der arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit bleiben soll.

Wenn der Betriebsrat grundsätzlich damit einverstanden ist, dass Minusstunden anfallen dürfen bzw. dass Kurzarbeit eingeführt werden darf, sind anschließend insbesondere die folgenden Fragen mitbestimmungspflichtig:

  • Bei welchen Arbeitnehmern soll Arbeitszeit ausfallen?
  • Wie viel Arbeitszeit soll ausfallen?
  • Wann genau soll die Arbeitszeit ausfallen?

Wie kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei Minusstunden und Kurzarbeit ausüben?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Minusstunden und Kurzarbeit besteht in jedem Einzelfall. Der Arbeitgeber braucht immer die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats, bevor er Mitarbeiter weniger als die regelmäßige Arbeitszeit arbeiten lassen darf.

Der Betriebsrat könnte also eigentlich einfach abwarten, bis der Arbeitgeber auf ihn zukommt und fragt, ob der Betriebsrat mit einer vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit einverstanden ist. Der Betriebsrat könnte dann entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er die vom Arbeitgeber gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit zulassen will.

Zu beachten ist, dass der Betriebsrat über die Frage, ob er Minusstunden oder Kurzarbeit zulassen will, immer durch das Fassen eines entsprechenden Beschlusses auf einer Betriebsratssitzung entscheiden muss.

Wenn der Betriebsrat grundsätzlich damit einverstanden ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Minusstunden anfallen dürfen bzw. Kurzarbeit geleistet werden darf, dann kann es für den Betriebsrat Sinn machen, eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema mit dem Arbeitgeber abzuschließen.

In einer Betriebsvereinbarung können insbesondere die Voraussetzungen und die Verfahrensweise bei Minusstunden und Kurzarbeit geregelt werden. Ein solche Betriebsvereinbarung hat den Vorteil, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat dann nicht in jedem Einzelfall immer wieder neu mit diesen Fragen beschäftigen müssen.

Was sind die Folgen, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet?

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit von Arbeitnehmern vorübergehend reduziert, ohne dafür die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats zu haben und ohne dass eine Erlaubnis der Einigungsstelle vorliegt, dann verletzt der Arbeitgeber damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Diese Verletzung des Mitbestimmungsrechts hat rechtliche Folgen sowohl im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den von der Arbeitszeitreduzierung betroffenen Arbeitnehmern als auch im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat.

Folgen im Verhältnis Arbeitgeber ← → betroffene Arbeitnehmer

Wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne Erlaubnis der Einigungsstelle die Arbeitszeit von Arbeitnehmern vorübergehend reduziert, dann ist diese Reduzierung für die betroffenen Arbeitnehmer insoweit unwirksam, als dadurch ihre Lohnansprüche verringert werden würden. Obwohl bei den Arbeitnehmern dann Arbeitszeit ausgefallen ist, hätten die Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf ihren vollen Lohn, so, als hätten sie in der ausgefallenen Arbeitszeit normal gearbeitet.

Hierzu mal ein Beispiel:

Nehmen wir an, ein Arbeitgeber schickt seine Arbeitnehmer am Freitag 2 Stunden früher als geplant nach Hause, weil einfach nichts mehr zu tun ist. Der Betriebsrat hat dem zuvor aber nicht zugestimmt und der Arbeitgeber hat auch nicht die Erlaubnis der Einigungsstelle eingeholt. Weil der Arbeitgeber dadurch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung der zwei ausgefallenen Arbeitsstunden, obwohl sie in diesen zwei Stunden gar nicht gearbeitet haben.

Folgen im Verhältnis Arbeitgeber ← → Betriebsrat

Diese Verletzung des Mitbestimmungsrechts hat auch rechtliche Folgen im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat.

Wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Minusstunden und Kurzarbeit verletzt, steht dem Betriebsrat ein sogenannter Unterlassungsanspruch zu. Diesen Unterlassungsanspruch kann der Betriebsrat mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen.

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber vom Arbeitsgericht aufgeben lassen, zukünftig keine Minusstunden mehr auflaufen zu lassen bzw. keine Kurzarbeit einzuführen, solange der Betriebsrat nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder eine Erlaubnis der Einigungsstelle vorliegt.

Für die Einleitung eines solchen Gerichtsverfahrens kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen. Die entstehenden Anwaltskosten müsste der Arbeitgeber tragen.

Video: „BETRIEBSRAT: MITBESTIMMUNG bei MINUSSTUNDEN und KURZARBEIT“

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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