Betriebsrat: Mitbestimmung bei Überstunden

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Eine wichtige Aufgabe des Betriebsrats besteht darin, mitzuentscheiden, wenn im Betrieb Überstunden geleistet werden sollen. Der Betriebsrat hat bei Überstunden ein echtes Mitbestimmungsrecht.

Aber was genau bedeutet es eigentlich, dass der Betriebsrat bei Überstunden mitzubestimmen hat? Was sind mitbestimmungspflichtige Überstunden? Und was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Überstunden nicht beachtet?

Warum hat der Betriebsrat bei Überstunden mitzureden?

Es gibt mehrere Gründe, warum der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn im Betrieb Überstunden geleistet werden sollen.

Zunächst einmal soll der Betriebsrat mit seinem Mitbestimmungsrecht bei Überstunden die Möglichkeit haben, zu verhindern, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern durch die Anordnung von Überstunden zu viel ihrer Freizeit wegnimmt. Darüber hinaus soll der Betriebsrat insbesondere auch verhindern können, dass die Arbeitnehmer durch ein Zuviel an Überstunden überlastet werden. Wenn Arbeitnehmer auf Dauer zu viele Überstunden leisten, kann das zu gesundheitlichen Problemen führen.

Ein weiterer Grund für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat bei Überstunden besteht darin, dass der Betriebsrat für eine gerechte Verteilung der mit dem Ableisten von Überstunden verbundenen Vorteile und Nachteile für die Arbeitnehmer sorgen können soll. Mit Überstunden können für die Arbeitnehmer sowohl Nachteile als auch Vorteile verbunden sein. Das Ableisten von Überstunden hat natürlich erst einmal den Nachteil, dass man dadurch als Arbeitnehmer weniger Freizeit zur Verfügung hat und man körperlich und psychisch stärker belastet wird.

Auf der anderen Seite können Arbeitnehmer, die Überstunden leisten, dadurch aber mehr Geld verdienen oder sich ein Freizeitguthaben aufbauen, das sie später z.B. dazu nutzen können, für längere Zeit in den Urlaub zu fahren.

Aufgabe des Betriebsrats ist es, darauf hinzuwirken, dass diese mit Überstunden verbundenen Vor- und Nachteile möglichst gerecht unter den Arbeitnehmern aufgeteilt werden.

Was heißt Mitbestimmung bei Überstunden?

Der Betriebsrat hat bei Überstunden ein echtes Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass der Betriebsrat völlig gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber über die Frage mitentscheidet, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer Überstunden leisten.

Wenn der Arbeitgeber Überstunden leisten lassen will, dann darf er das in einem Betrieb mit Betriebsrat nicht allein entscheiden. Er muss sich stattdessen erst einmal an den Betriebsrat wenden und sich mit diesem über die Durchführung der Überstunden einigen. Wenn das nicht gelingt und zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zustande kommt, dann dürfen erst einmal keine Überstunden geleistet werden. Das gilt sogar dann, wenn Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch freiwillig Überstunden leisten wollen.

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Durchführung von Überstunden einigen können, der Arbeitgeber aber trotzdem Überstunden durchführen lassen will, hat der Arbeitgeber nur eine Möglichkeit, um sein Ziel zu erreichen: Er müsste die Einigungsstelle einschalten. Die Einigungsstelle würden dann für den Arbeitgeber und den Betriebsrat verbindlich darüber entscheiden, ob die vom Arbeitgeber gewünschten Überstunden geleistet werden dürfen oder nicht. Ohne eine Entscheidung der Einigungsstelle, die dem Arbeitgeber die Durchführung von Überstunden erlaubt, darf der Arbeitgeber keine Überstunden leisten lassen, wenn der Betriebsrat damit nicht einverstanden ist.

Was genau sind mitbestimmungspflichtige Überstunden?

Ein Arbeitnehmer leistet immer dann mitbestimmungspflichtige Überstunden, wenn er die von ihm geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überschreitet. Um die Frage zu beantworten, ob ein Arbeitnehmer Überstunden leistet, muss man sich deshalb zunächst einmal die regelmäßige Arbeitszeit dieses Arbeitnehmers ansehen.

Dazu schaut man am besten erst einmal in den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, denn bei den meisten Arbeitnehmern ist die geschuldete regelmäßige Arbeitszeit im Arbeitsvertrag geregelt. Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, dann kann sich die Arbeitszeit aber auch aus dem Tarifvertrag ergeben.

In den meisten Arbeitsverträgen und Tarifverträgen ist die regelmäßige Arbeitszeit als Wochenarbeitszeit geregelt. In den entsprechenden Regelungen heißt es dann z.B.:

“Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.”

In einem solchen Fall würde der Arbeitnehmer mitbestimmungspflichtige Überstunden leisten, wenn er in einer Woche mehr als 40 Stunden arbeitet.

Falls ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag ein regelmäßige Arbeitszeit von 30 Stunden stehen hat, würde dieser Arbeitnehmer bereits dann mitbestimmungspflichtige Überstunden leisten, wenn er in einer Woche mehr als 30 Stunden arbeitet.

Welche einzelnen Fragen sind mitbestimmungspflichtig?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Überstunden umfasst zunächst einmal die Frage, ob überhaupt Überstunden geleistet werden sollen oder ob es nicht bei der arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit bleiben soll.

Wenn der Betriebsrat grundsätzlich damit einverstanden ist, dass Überstunden geleistet werden, sind anschließend insbesondere die folgenden Fragen mitbestimmungspflichtig:

  • Welche Arbeitnehmer sollen Überstunden leisten?
  • Wie viele Überstunden sollen die Arbeitnehmer leisten?

Wie kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei Überstunden ausüben?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Überstunden besteht in jedem Einzelfall. Der Arbeitgeber braucht in jedem Einzelfall immer die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats, bevor Überstunden geleistet werden dürfen.

Der Betriebsrat könnte also eigentlich einfach abwarten, bis sich der Arbeitgeber bei ihm meldet, wenn es Bedarf für Überstunden ergibt, und dann könnte der Betriebsrat in jedem Einzelfall entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er die vom Arbeitgeber gewünschten Überstunden zulassen will.

Zu beachten ist, dass der Betriebsrat über die Frage, ob er dem Arbeitgeber die Durchführung von Überstunden erlauben will, immer durch das Fassen eines entsprechenden Beschlusses entscheiden muss. Das gilt auch in Eilfällen und auch dann, wenn es sich um Überstunden in ganz geringem Umfang handelt. Auf keinen Fall darf z.B. der Betriebsratsvorsitzende über diese Frage allein entscheiden.

Wenn im Betrieb häufiger Überstunden anfallen und der Betriebsrat grundsätzlich damit einverstanden ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Überstunden geleistet werden dürfen, dann kann es für den Betriebsrat Sinn machen, eine Betriebsvereinbarung zum Thema Überstunden mit dem Arbeitgeber abzuschließen. In einer solchen Betriebsvereinbarung können insbesondere die Voraussetzungen und die Verfahrensweise für die Durchführung von Überstunden geregelt werden. Ein solche Betriebsvereinbarung hat den Vorteil, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat dann nicht in jedem Einzelfall immer wieder neu mit diesen Fragen beschäftigen müssen.

Was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht nicht beachtet?

Wenn der Arbeitgeber Überstunden leisten lässt, ohne dafür die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats zu haben und ohne dass eine Erlaubnis der Einigungsstelle vorliegt, dann verletzt der Arbeitgeber damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das gilt – wie schon gesagt – sogar dann, wenn Arbeitnehmer freiwillig Überstunden leisten.

Wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Überstunden verletzt, steht dem Betriebsrat ein sogenannter Unterlassungsanspruch zu. Diesen Unterlassungsanspruch kann der Betriebsrat mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen.

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber vom Arbeitsgericht aufgeben lassen, zukünftig keine Überstunden mehr durchführen zu lassen, solange der Betriebsrat nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder eine Erlaubnis der Einigungsstelle vorliegt.

Für die Einleitung eines solchen Gerichtsverfahrens kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen. Die entstehenden Anwaltskosten müsste der Arbeitgeber tragen.

Video: „BETRIEBSRAT: MITBESTIMMUNG bei ÜBERSTUNDEN“

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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