Betriebsrat: Mitbestimmung bei Schichtarbeit

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Ein Betriebsrat hat die wichtige Aufgabe, bei der Festlegung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer mitzureden. Der Betriebsrat hat bei dieser Frage ein echtes Mitbestimmungsrecht. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn die Arbeitnehmer Schichtarbeit leisten sollen.

Einfach ausgedrückt kann man sagen, dass in einem Betrieb Schichtarbeit geleistet wird, wenn die Arbeitnehmer des Betriebs nicht alle zu den gleichen Zeiten arbeiten, sondern zu unterschiedlichen Zeiten, z.B. in einer Frühschicht und in einer Spätschicht.

Aber was genau ist eigentlich vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Schichtarbeit umfasst? Wie läuft die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Schichtarbeit ab? Und was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Schichtarbeit nicht beachtet?

Was umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Schichtarbeit?

Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer ein sehr weitgehendes Mitbestimmungsrecht. Dementsprechend ist auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Schichtarbeit sehr umfassend.

Mitbestimmungspflichtig ist zunächst einmal die Frage, ob im Betrieb überhaupt Schichtarbeit geleistet werden soll, oder ob nicht alle Arbeitnehmer immer die gleichen Arbeitszeiten haben sollen.

Wenn Schichtarbeit geleistet werden soll, sind alle Einzelheiten zur Ausgestaltung des Schichtsystems vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst.

Dazu würden zunächst einmal die Fragen gehören,

  • wie viele verschiedene Schichten es geben soll und
  • welche Anfangs- und Endzeiten und welche Pausenzeiten die einzelnen Schichten haben sollen.

Der Betriebsrat hat also z.B. bei der Frage mitzureden,

  • ob in 2 Schichten, 3 Schichten oder noch mehr Schichten gearbeitet werden soll, und
  • zu welchen genauen Uhrzeiten diese Schichten beginnen und wann sie enden sollen, ob also z.B. die Frühschicht um 5 Uhr oder erst um 7 Uhr beginnt und um 13 Uhr oder um 14 Uhr endet und ob es eine Nachtschicht geben soll oder nicht.

Ebenfalls vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sind die Fragen umfasst,

  • ob die Arbeitnehmer immer in der gleichen Schicht oder in Wechselschicht arbeiten sollen und
  • wenn die Arbeitnehmer in Wechselschicht arbeiten sollen, welche Schichtfolge sie dann haben, also in welcher Reihenfolge sie die einzelnen Schichten durchlaufen.

Wenn die Grundlagen des Schichtsystems geklärt sind, ist am Ende auch noch die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten mitbestimmungspflichtig. Vom Mitbestimmungsrecht ist also auch die Frage umfasst, wann welcher Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeitet, also z.B. welche Arbeitnehmer wann Frühschicht haben, wann Spätschicht und wann Nachtschicht.

Wenn einmal ein Schichtsystem im Betrieb etabliert worden ist, dann ist auch jede spätere Änderung an diesem System mitbestimmungspflichtig. Das gilt auch für geringfügige Änderungen, z.B. wenn ein Mitarbeiter die Schicht wechseln und z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht kommen soll. Auch über eine solche geringfügige Änderungen hätte der Betriebsrat mitzubestimmen.

Was bedeutet es, dass der Betriebsrat bei Schichtarbeit mitzubestimmen hat?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Schichtarbeit hat zur Folge, dass der Arbeitgeber über die Frage, ob Schichtarbeit geleistet wird und über die Einzelheiten des Schichtsystems, nicht alleine entscheiden. Der Betriebsrat entscheidet über diese Fragen gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber mit.

Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat erst einmal über die Fragen des Ob und des Wie von Schichtarbeit einigen müssen, bevor im Betrieb Schichtarbeit geleistet werden darf.

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Schichtarbeit einigen können, dann dürfte auch erst einmal keine Schichtarbeit geleistet werden. Stattdessen müsste die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Die Einigungsstelle würde dann für den Arbeitgeber und den Betriebsrat verbindlich darüber entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen Schichtarbeit geleistet werden darf.

Das Gleiche gilt bei Änderungen am Schichtsystem. Der Arbeitgeber braucht auch für jede nachträgliche Änderung am Schichtsystem das ausdrückliche Einverständnis des Betriebsrats, bevor die Änderung umgesetzt werden darf. Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die angestrebte Änderung einigen können, müsste es entweder bei den ursprünglichen Regelungen ohne Änderung bleiben, oder es müsste die Einigungsstelle eingeschaltet werden.

Initiativrecht

Der Betriebsrat hat bei dem Thema Schichtarbeit auch ein sogenanntes Initiativrecht. Das bedeutet, der Betriebsrat muss nicht abwarten, bis der Arbeitgeber Änderungen am bestehenden Schichtsystem vornehmen will. Der Betriebsrat kann vielmehr auch selbst aktiv werden und dem Arbeitgeber Änderungen am Schichtsystem oder sogar die Abschaffung von Schichtarbeit vorschlagen.

Wenn der Arbeitgeber mit den Vorschlägen des Betriebsrats nicht einverstanden sein sollte, könnte der Betriebsrats die Einigungsstelle einschalten. Die Einigungsstelle würde dann für den Arbeitgeber und den Betriebsrat rechtsverbindlich entscheiden, ob die Vorschläge des Betriebsrats umgesetzt werden.

Was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet?

Wenn der Arbeitgeber Maßnahmen durchführt, die unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Schichtarbeit fallen, ohne dafür die Zustimmung des Betriebsrats und ohne die Erlaubnis der Einigungsstelle zu haben, dann verletzt der Arbeitgeber damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Schichtarbeit verletzt, steht dem Betriebsrat ein sogenannter Unterlassungsanspruch zu. Diesen Unterlassungsanspruch kann der Betriebsrat mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen.

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber vom Arbeitsgericht aufgeben lassen, seine die Schichtarbeit betreffenden Maßnahmen zu unterlassen, solange der Betriebsrat dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder eine Erlaubnis der Einigungsstelle vorliegt.

Für die Einleitung eines solchen Gerichtsverfahrens kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen. Die entstehenden Anwaltskosten müsste der Arbeitgeber tragen.

Video: „BETRIEBSRAT: MITBESTIMMUNG bei SCHICHTARBEIT – Wie weit reicht das Mitbestimmungsrecht des BR?

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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