Betriebsrat: Mitbestimmung bei Dienstplänen

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Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats besteht darin, bei der Festlegung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer mitzureden. Der Betriebsrat hat bei dieser Frage ein echtes Mitbestimmungsrecht. Wenn die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer mit Hilfe von Dienstplänen festgelegt werden, dann erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch auf diese Dienstpläne.

Aber was genau ist eigentlich vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den Dienstplänen umfasst? Wie läuft die Mitbestimmung des Betriebsrats bei hier ab? Und was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den Dienstplänen nicht beachtet?

Was umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstplänen?

Die Antwort auf die Frage, was vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstplänen umfasst ist, ist relativ einfach:

Der komplette Dienstplan ist mitbestimmungspflichtig, insbesondere die darin festgelegten

  • Arbeitstage und arbeitsfreien Tage,
  • die Uhrzeiten für Arbeitsbeginn und Arbeitsende,
  • die Pausenzeiten und
  • die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Diensten.

Das Mitbestimmungsrecht umfasst sowohl das erstmalige Aufstellen eines Dienstplans, als auch jede spätere Änderung eines Dienstplans nach seinem Inkrafttreten, auch wenn die Änderung noch so geringfügig ist.

Was bedeutet es, dass der Betriebsrat bei Dienstplänen mitzubestimmen hat?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstplänen hat zur Folge, dass der Arbeitgeber Dienstpläne nicht alleine aufstellen darf. Der Betriebsrat entscheidet über die Dienstpläne gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber mit. Deshalb braucht der Arbeitgeber für jeden einzelnen Dienstplan die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats, bevor der Dienstplan in Kraft treten darf.

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf einen Dienstplan verständigen können, weil z.B. der Betriebsrat mit dem vom Arbeitgeber vorgelegten Dienstplanentwurf nicht einverstanden ist und der Arbeitgeber die vom Betriebsrat gewünschten Änderungen an seinem Dienstplan nicht vornehmen will, dann darf der Arbeitgeber seinen Dienstplan nicht umsetzen. Stattdessen müsste die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Die Einigungsstelle würde dann für den Arbeitgeber und den Betriebsrat verbindlich darüber entscheiden, ob bzw. mit welchen Änderungen der Dienstplan in Kraft treten soll.

Das Gleiche gilt für die Änderung eines bereits in Kraft getretenen Dienstplans. Der Arbeitgeber braucht auch für jede nachträgliche Änderung eines Dienstplans die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats, bevor die Änderung umgesetzt werden darf.

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Änderung des Dienstplans einigen können, müsste es entweder bei dem ursprünglichen Dienstplan ohne Änderung bleiben, oder es müsste die Einigungsstelle eingeschaltet werden.

Mitbestimmungsrecht auch in Eilfällen

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Aufstellen und Ändern von Dienstplänen  besteht auch in Eilfällen. Der Arbeitgeber darf einen Dienstplan auch dann nicht ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats aufstellen oder ändern, wenn es besonders eilig ist.

Wenn sich also z.B. ein Mitarbeiter am Dienstagabend für den folgenden Mittwoch krank meldet und der Arbeitgeber aus diesem Grund den Dienstplan ändern und einen anderen Mitarbeiter, der eigentlich frei hat, für den Mittwoch zur Arbeit einteilen will, ist das mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber braucht für diese Änderung des Dienstplans die Zustimmung des Betriebsrats.

Wie kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei Dienstplänen ausüben?

Sofern es im Betrieb noch keine Betriebsvereinbarung über das Aufstellen von Dienstplänen gibt, würde die Mitbestimmung des Betriebsrats normalerweise so ablaufen, dass zunächst der Arbeitgeber einen Dienstplan als Entwurf erstellt und er diesen Entwurf dem Betriebsrat mit der Bitte um Zustimmung übergibt. Der Betriebsrat müsste dann auf einer Betriebsratssitzung einen Beschluss darüber fassen, ob er dem vom Arbeitgeber vorgelegten Dienstplanentwurf zustimmt oder nicht. Wenn der Betriebsrat zustimmt, kann der Dienstplan anschließend in Kraft treten.

Wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeberentwurf nicht zustimmt, sollte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilen, welche Änderungen er sich wünscht. Ist der Arbeitgeber zu den Änderungen bereit, könnte dann der entsprechend geänderte Dienstplan in Kraft treten.

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat aber nicht auf einen Dienstplan einigen können, müsste die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Der Dienstplan würde dann von der Einigungsstelle aufgestellt werden.

Der gleich Ablauf wäre einzuhalten, wenn der Arbeitgeber Änderungen an einem bereits in Kraft getretenen Dienstplan vornehmen will.

Die Verfahrensweise, die ich gerade geschildert habe, wäre einzuhalten, wenn es im Betrieb keine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffenen Regelungen geben sollte, wie bei der Aufstellung von Dienstplänen verfahren werden soll. Es ist allerdings üblich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat die genaue Verfahrensweise für die Aufstellung und Änderung von Dienstplänen in einer Betriebsvereinbarung regeln.

Eine solche Betriebsvereinbarung erleichtert sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat die Arbeit, weil die wesentlichen Fragen der Dienstplanerstellung dann geklärt sind und darüber nicht immer wieder neu verhandelt und entschieden werden muss.

Was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet?

Wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrat und ohne Erlaubnis der Einigungsstelle einen Dienstplan anwendet, dann verletzt der Arbeitgeber damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das Gleiche gilt wenn der Arbeitgeber einen dienstplan ändert, ohne dafür die zustimmung des Betriebsrats oder die Erlaubnis der Einigungsstelle zu haben.

Wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Dienstplänen verletzt, steht dem Betriebsrat ein sogenannter Unterlassungsanspruch zu. Diesen Unterlassungsanspruch kann der Betriebsrat mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen.

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber vom Arbeitsgericht aufgeben lassen, einen Dienstplan nicht anzuwenden, solange der Betriebsrat dem Dienstplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder eine Erlaubnis der Einigungsstelle vorliegt.

Wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dadurch verletzt, dass er ohne Zustimmung des Betriebsrats Änderungen am Dienstplan vornimmt, könnte der Betriebsrat dem Arbeitgeber vom Arbeitsgericht aufgeben lassen, keine solchen Änderungen vorzunehmen, wenn der Betriebsrat nicht zugestimmt hat und auch keine Erlaubnis der Einigungsstelle vorliegt.

Für die Einleitung eines solchen Gerichtsverfahrens kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen. Die entstehenden Anwaltskosten müsste der Arbeitgeber tragen.

Video: „BETRIEBSRAT: MITBESTIMMUNG bei DIENSTPLÄNEN“

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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