Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Die “wirtschaftlichen Angelegenheiten” bilden nach den sozialen und personellen Angelegenheiten den dritten großen Bereich, in dem Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen.
Während der Betriebsrat im Bereich der sozialen Angelegenheiten umfassende Mitwirkungsrechte hat, sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten allerdings begrenzt. Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber in unternehmerischer Hinsicht weitestgehend Handlungsfreiheit genießt. Die unternehmerisch-wirtschaftlichen Entscheidungen sind deshalb grundsätzlich Sache des Arbeitgebers.Die Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten beschränkt sich daher hauptsächlich auf Informations- und Beratungsrechte im Hinblick auf die wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Unternehmens. Im Falle einer Betriebsänderung steht dem Betriebsrat allerdings bei der Aufstellung eines Sozialplans ein echtes Mitbestimmungsrecht zu.
Wie in den anderen Bereichen, hängt auch der Umfang der Rechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Teil davon ab, dass im Hinblick auf die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bestimmte Schwellenwerte überschritten sind. In wirtschaftlichen Angelegenheiten kommt es dabei aber immer auf die Anzahl der im Unternehmen und nicht auf die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an:
| Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen | Rechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten |
|---|---|
| mehr als 20 | Unterrichtung und Beratung über Betriebsänderungen; Verhandlungen über Interessenausgleich, Sozialplan |
| mehr als 100 | Bildung eines Wirtschaftsausschusses |
| mehr als 300 | BR kann bei Betriebsänderungen Berater hinzuziehen |
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Dr. jur. Henning Kluge
Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.