Die Vorschrift des § 88 BetrVG zählt beispielhaft weitere soziale Angelegenheiten auf, die Arbeitgeber und Betriebsrat durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen regeln können. Durch Betriebsvereinbarung können danach geregelt werden:
- zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen
- Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
- die Errichtung von Sozialeinrichtungen
- Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung
- Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb
Daneben können Arbeitgeber und Betriebsrat aber in sozialen Angelegenheiten grundsätzlich auch zu allen anderen Fragen Regelungen durch Betriebsvereinbarungen treffen. Denn hinsichtlich sozialer Angelegenheiten haben die Betriebsparteien eine umfassende Regelungskompetenz. Die Vorschrift des § 88 BetrVG hat deshalb eigentlich nur eine klarstellende Funktion.
Im Unterschied zu den in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgezählten sozialen Angelegenheiten ist die Regelung der in § 88 BetrVG genannten Angelegenheiten freiwillig. Gleiches gilt für die sozialen Angelegenheiten, die Arbeitgeber und Betriebsrat aufgrund ihrer umfassenden Regelungskompetenz in sozialen Angelegenheiten regeln dürfen. Freiwillig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Betriebsrat eine Einigung über die Angelegenheit nicht erzwingen kann. Die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wird grundsätzlich nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt. Der Betriebsrat hat – anders als im Fall des § 87 Abs. 1 BetrVG – auch kein durchsetzbares Initiativrecht.