Betriebsrat und Arbeitgeber können gemeinsam ein generelles Rauchverbot während der Arbeitszeit erlassen, an das sich alle Arbeitnehmer halten müssen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Möglichkeit, alle betrieblichen Fragen durch Betriebsvereinbarungen für die Arbeitnehmer verbindlich zu regeln. Der Gesetzgeber hat ihnen hierzu eine umfassende Regelungsbefugnis eingeräumt. Zu den regelbaren betrieblichen Fragen zählt auch ein Rauchverbot im Betrieb.
Bei der Regelung eines Rauchverbots hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Denn dabei handelt es sich um eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ohne Zustimmung des Betriebsrats könnte ein Arbeitgeber deshalb also kein generelles Rauchverbot erlassen. Und in Betrieben ohne Rauchverbot könnte der Betriebsrat die Initiative für den Erlass eines Rauchverbots ergreifen.
Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat den Arbeitnehmern etwas verbieten sollen, müssen sie dabei aber immer auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer beachten. Das Gesetz sieht in § 75 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen und fördern müssen. Regelungen, die gegen diese Vorschrift verstoßen, sind unwirksam und für die Arbeitnehmer rechtlich nicht bindend. Vor diesem Hintergrund sind von Arbeitgeber und Betriebsrat aufgestellte Verbote für Arbeitnehmer rechtlich nicht unproblematisch.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit einem in einer Betriebsvereinbarung enthaltenen Rauchverbot zu befassen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2016 – 14 TaBV 6/16). Die Regelung in der Betriebsvereinbarung sah vor, dass das Rauchen nur in den Pausen und nur an dafür vorgesehenen Raucherplätzen gestattet war. Das Rauchen während der Arbeitszeit war komplett verboten.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass diese Regelung in Ordnung ist. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer sei gerechtfertigt. Zur Begründung verweist das Gericht auf die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz vor Gesundheitsgefahren geschützt sind. Außerdem führt es die Pflicht des Arbeitgebers an, die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor Tabakrauch zu schützen. Damit sei der Arbeitgeber schon einmal berechtigt, ein generelles Rauchverbot am Arbeitsplatz zu erlassen und das Rauchen auf bestimmte Raucherzonen bzw. Raucherplätze zu beschränken.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei es auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn den Arbeitnehmern untersagt wird, während der Arbeitszeit ihre Arbeit zu unterbrechen, um zum Zwecke des Rauchens die Raucherplätze aufzusuchen. Denn es bestehe kein Anspruch auf eine Unterbrechung der Arbeit, um den Arbeitsplatz verlassen und rauchen zu können. Eine solche „Raucherpause“ könne nicht mit dem Gang zur Toilette gleichgesetzt werden. Der Gang zur Toilette beruhe auf einem aus gesundheitlichen Gründen nicht aufschiebbarem menschlichen Grundbedürfnis. Das Rauchverhalten könne hingegen jedenfalls so weit gesteuert werden, dass nur in den Pausen geraucht wird.