In einem vor dem Arbeitsgericht Würzburg geführten Prozess haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Frage gestritten, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Pflege von Büro-Pflanzen hat.
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber eine E-Mail mit der Überschrift „Rundschreiben Sauberkeit und Ordnung“ an die Mitarbeiter gesandt. In dieser E-Mail hieß es einleitend:
„Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie über Regelungen bezüglich des persönlichen Verhaltens am Arbeitsplatz insbesondere hinsichtlich Sauberkeit und Aufgeräumtheit informieren, welche ab sofort zu beachten sind.“
Dann folgten u.a. diese Regeln:
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Persönliche Gegenstände wie Fotos und Souvenirs dürfen nicht mehr als 10% der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche einnehmen.
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Jeder Mitarbeiter darf nur einen Arbeitsplatz belegen. Nicht belegte Arbeitsplätze dürfen weder als Ablageflächen „missbraucht“ noch anderweitig eingenommen werden.
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Mitgebrachte Pflanzen sind regelmäßig zu pflegen, zu gießen und zurückzuschneiden.
Der Arbeitgeber hatte die E-Mail mit diesen Regeln ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats an die Mitarbeiter verschickt. Der Betriebsrat sah dadurch sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Er beantragte deshalb beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern die in der E-Mail enthaltenen Anweisungen zu erteilen.
Das Arbeitsgericht Würzburg gab dem Betriebsrat in weiten Teilen Recht. Es entschied, dass die Regeln zur Beschränkung der persönlichen Gegenstände am Arbeitsplatz, zur Nutzung von Arbeitsplätzen als Ablagefläche und zur Pflege der mitgebrachten Pflanzen mitbestimmungspflichtig sind. Sie unterfallen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hätte deshalb bei diesen Regeln das Einverständnis des Betriebsrats einholen müssen, bevor er den Arbeitnehmern die entsprechenden Anweisungen erteilte. Ohne das Einverständnis des Betriebsrats müssen sich die Arbeitnehmer an die vom Arbeitgeber einseitig aufgestellten Regeln nicht halten.
Arbeitsgericht Würzburg, Beschluss vom 08.06.2016 – 12 BV 25/15