Viele Arbeitgeber schränken die Nutzung von Smartphones und Handys am Arbeitsplatz ein – oft mit der Begründung, dass private Handynutzung die Konzentration stören und die Produktivität mindern könnte. Doch wie sieht das rechtlich aus? Dürfen Arbeitgeber Handys wirklich verbieten? Und welche Rechte haben Betriebsräte bei dieser Frage? Dieser Artikel gibt Arbeitnehmern und Betriebsräten eine verständliche rechtliche Orientierung.
von Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Darf der Arbeitgeber Handys am Arbeitsplatz verbieten?
Arbeitgeber können grundsätzlich ein Handy-Verbot aussprechen. Das liegt daran, dass ihnen gegenüber ihren Arbeitnehmern ein Weisungsrecht zusteht. Dieses Weisungsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber nicht nur, Anweisungen darüber zu erteilen, wie, wann und wo gearbeitet wird, sondern und auch, wie sich Arbeitnehmer abseits der Arbeitsleistung im Betrieb verhalten sollen. Dazu zählt auch ein Verbot, das private Handy während der Arbeitszeit zu nutzen.
Aber: Dieses Weisungsrecht muss immer nach „billigem Ermessen“ ausgeübt werden. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf nicht nur auf seine eigenen Interessen achten, sondern er muss auch die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen.
Ein Handy-Verbot ist rechtlich unwirksam, wenn es die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer unverhältnismäßig einschränkt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Arbeitnehmer ihr Handy aus familiären oder gesundheitlichen Gründen griffbereit haben müssen.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle, wenn es um vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbote geht. Denn nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei „Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“. Ein Handy-Verbot könnte also mitbestimmungspflichtig sein, wenn es als eine Frage der Ordnung des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb angesehen wird.
Aber Vorsicht: Nicht jede Anweisung des Arbeitgebers fällt unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unterscheidet zwischen:
- Arbeitsverhalten: Regeln, die die eigentliche Arbeitsleistung betreffen – z. B. wann und wie eine bestimmte Aufgabe erledigt werden soll. Solche Anweisungen sind nicht mitbestimmungspflichtig.
- Ordnungsverhalten: Regelungen, die das sonstige Verhalten im Betrieb betreffen – z. B. Kleidervorschriften oder die Nutzung privater Geräte. Hier hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (2023)
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 (BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 1 ABR 24/22) klargestellt, dass ein Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig ist. Im zugrunde liegenden Fall wollte der Arbeitgeber mit dem Verbot ein konzentriertes Arbeiten sicherstellen und private Ablenkungen minimieren – eine Maßnahme, die das BAG als Regelung des Arbeitsverhaltens einstufte.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal klargestellt, dass auch solche Anweisungen des Arbeitgebers zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten gehören, die die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung sicherstellen sollen.
Für Betriebsräte bedeutet dies: Handy-Verbote, die sich ausschließlich auf die Nutzung des Handys während der Arbeitszeit beschränken, sind oft nicht mitbestimmungspflichtig.
Wann ein Handy-Verbot mitbestimmungspflichtig sein kann
Es gibt jedoch Situationen, in denen der Betriebsrat bei einem Handy-Verbot durchaus ein Mitspracherecht haben kann. Insbesondere ein ganz generelles Verbot, das Arbeitnehmern nicht nur die Nutzung, sondern auch das Mitführen privater Handys verbietet, könnte als Regelung des Ordnungsverhaltens gelten und damit mitbestimmungspflichtig sein. Denn das Bundesarbeitsgericht begründete das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in der oben erwähnten Entscheidung insbesondere auch damit, dass in dem zu entscheidenden Streitfall das Handy-Verbot auf die Nutzung des Handys während der Arbeitszeit beschränkt war.
Tipps für Arbeitnehmer und Betriebsräte
Für Arbeitnehmer: Arbeitgeber dürfen nicht ohne Weiteres die Nutzung privater Handys untersagen. Ein Verbot muss verhältnismäßig sein und berechtigte Interessen wie familiäre Erreichbarkeit berücksichtigen. Falls ein Verbot unangemessen erscheint, lohnt es sich, den Betriebsrat einzuschalten.
Für Betriebsräte: Prüft genau, ob das geplante Verbot das Arbeits- oder Ordnungsverhalten betrifft. Regelungen, die das allgemeine Verhalten im Betrieb betreffen, sind mitbestimmungspflichtig. Geht das Handy-Verbot über die Nutzung des Handy während der Arbeitszeit hinaus, könnte es mitbestimmungspflichtig sein.
Fazit
Arbeitgeber dürfen die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit verbieten, solange sie die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Betriebsräte sollten dabei genau prüfen, ob das Verbot mitbestimmungspflichtig ist – insbesondere, wenn es über die Arbeitszeit hinausgeht.
Eine klare Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten hilft dabei, praktikable Regelungen zu finden, die die Interessen aller Seiten wahren.