Anspruch auf eine eigene E-Mail-Adresse für Betriebsratsmitglieder?

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Vertrauliche Kommunikation ist für die Betriebsratsarbeit unerlässlich. Doch was ist, wenn Arbeitnehmer einem Betriebsratsmitglied per E-Mail schreiben wollen, die dienstliche E-Mail-Adresse des Betriebsratsmitglieds aber von Vorgesetzten oder Kollegen eingesehen werden kann? In einem aktuellen vom Landesarbeitsgericht  Niedersachsen entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein einzelnes Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber die Einrichtung einer persönlichen E-Mail-Adresse für die Betriebsratsarbeit verlangen kann (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 25. April 2025 – 17 TaBV 62/24).

von Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge

Der Fall

In einem großen Einzelhandelskonzern gab es eine zentrale E-Mail-Adresse des Betriebsrats sowie eigene E-Mail-Adressen für freigestellte Betriebsratsmitglieder. Ein nicht freigestelltes Mitglied verlangte ebenfalls eine persönliche E-Mail-Adresse, stieß beim Arbeitgeber aber auf Ablehnung. Die Begründung: Nur der Betriebsrat als Gremium könne per Beschluss entscheiden, ob ein Betriebsratsmitglied eine persönliche E-Mail-Adresse bekommt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Niedersachsen gab dem Betriebsratsmitglied Recht und führte in seiner Begründung zunächst aus, dass eine persönliche E-Mail-Adresse für die Betriebsratsarbeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlich sein kann:

  • Ohne eigene E-Mail-Adresse ist eine vertrauliche Kontaktaufnahme durch Arbeitnehmer nicht möglich.

  • Eine zentrale Adresse sei ungeeignet, da andere Betriebsratsmitglieder mitlesen können.

  • Eine dienstliche Adresse reiche nicht aus, wenn auch Vorgesetzte oder Kollegen Zugriff haben.

Kein Betriebsratsbeschluss notwendig

Besonders praxisrelevant: Das LAG sah keinen Beschluss des Betriebsrats als erforderlich an, damit der Arbeitgeber zur Einrichtung einer persönlichen E-Mail-Adresse für ein Betriebsratsmitglied verpflichtet ist.  Ein einzelnes Betriebsratsmitglied könne einen eigenen Anspruch auf ein Arbeitsmittel, das für die Betriebsrastarbeit erforderlich ist, aus § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung eröffnet Betriebsratsmitgliedern neue Handlungsspielräume:

  • Grundsätzlich können einzelne Mitglieder ohne einen Betriebsratsbeschluss beim Arbeitgeber direkt eine persönliche E-Mail-Adresse einfordern.

  • Die Argumentation lässt sich möglicherweise auch auf andere Arbeitsmittel wie ein Notebook oder Smartphone übertragen.

Allerdings: Die Frage, ob einzelne Betriebsratsmitglieder ohne das Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses für die Betriebsratsarbeit erforderliche Arbeitsmittel vom Arbeitgeber einfordern können, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Das LAG Niedersachsen hat die Rechtsbeschwerde zugelassen – das Bundesarbeitsgericht wird sich also voraussichtlich bald mit dieser Frage befassen.

Fazit

Bis zur Entscheidung des BAG können sich Betriebsratsmitglieder auf das Urteil des LAG Niedersachsen berufen. Es stärkt die Eigenständigkeit einzelner Mitglieder und erleichtert eine vertrauliche Kommunikation mit der Belegschaft.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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