Ab dem 1. März 2026 ist es wieder so weit: Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden statt – bis zum 31. Mai 2026. Eine der zentralen Fragen in der Vorbereitung lautet: Wann sollte der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl 2026 bestellt werden?
von Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Gesetzliche Vorgaben
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, bis wann ein Wahlvorstand spätestens bestellt sein muss:
- Normales Wahlverfahren: spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats (§ 16 BetrVG)
- Vereinfachtes Wahlverfahren: spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit (§ 17a BetrVG)
Um diesen Zeitpunkt genau zu berechnen, muss zunächst ermittelt werden, wann die Amtszeit des aktuellen Betriebsrats endet und anschließend von diesem Datum zurückgerechnet werden.
Warum eine frühere Bestellung sinnvoll ist
In der Praxis sollte der Wahlvorstand aber nicht erst kurz vor Fristende bestellt werden. Dafür gibt es mehrere Gründe:
- Hoher organisatorischer Aufwand: Die Erstellung der Wählerliste, Einhaltung von Fristen, Vorbereitung von Aushängen und die rechtssichere Durchführung der Wahl erfordern Zeit und Sorgfalt.
- Fehler vermeiden: Schon kleine Versäumnisse können die Wahl anfechtbar machen.
- Schulung der Wahlvorstandsmitglieder: Jedes Mitglied sollte vor Beginn seiner Aufgaben eine spezielle Schulung besuchen.
Empfehlung: Den Wahlvorstand lieber frühzeitig bestellen, eventuell schon ab September 2025.
Kann ein Wahlvorstand auch „zu früh“ bestellt werden?
In der juristischen Literatur gibt es Stimmen, die meinen, dass eine Bestellung frühestens 16 oder 20 Wochen vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats zulässig sei. Eine frühere Bestellung sei unzulässig.
Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Denn das Gesetz regelt nur, bis wann der Wahlvorstand bestellt werden muss, nicht aber, ab wann er frühestens bestellt werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist deshalb auch eine frühere Bestellung des Wahlvorstands grundsätzlich zulässig.
Eine Grenze gibt es allerdings: Mit ihrer Bestellung erhalten Wahlvorstandsmitglieder besonderen Kündigungsschutz. Wird der Wahlvorstand deshalb sehr früh eingesetzt, um bestimmten Personen Kündigungsschutz zu verschaffen, kann das rechtsmissbräuchlich sein.
Aber: Allein eine „unnötig frühe Bestellung“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch kein Missbrauch, solange der Zeitpunkt nicht sachlich völlig unangemessen ist.
Fazit
- Gesetzlich gilt: Bestellung spätestens 10 Wochen (normales Verfahren) bzw. 4 Wochen (vereinfachtes Verfahren) vor Ende der Amtszeit.
- Praktisch gilt: Je früher, desto besser. Für die Betriebsratswahl 2026 kann der Wahlvorstand bereits jetzt (September 2025) bestellt werden.
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