Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen vor der Tür und in vielen Betrieben haben die Vorbereitungen zur Wahl längst begonnen. Immer häufiger stellt sich dabei das Problem, dass es nicht genügend Wahlbewerber gibt.
Die Anzahl der bei einer Betriebsratswahl zu wählenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 9 BetrVG). Gibt es in einem Betrieb nur 20 oder weniger wahlberechtigte Arbeitnehmer, besteht der Betriebsrat nur aus einem Betriebsratsmitglied. Liegt die Zahl der Arbeitnehmer zwischen 21 und 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, sind drei Betriebsratsmitglieder zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder erhöht sich immer weiter, je mehr Arbeitnehmer es in einem Betrieb gibt.
Nun kann es sein, dass es bei einer Betriebsratswahl nicht genügend Kandidaten gibt, die sich zur Wahl stellen.
Beispiel:
Im Betrieb der XYZ GmbH sind 210 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach § 9 BetrVG sind daher neun Betriebsratsmitglieder zu wählen. Es gibt aber nur acht Wahlbewerber.
Grund dafür kann sein, dass es nicht genügend passiv wahlberechtigte (also in den Betriebsrat wählbare) Arbeitnehmer gibt oder dass es einfach nicht genügend Arbeitnehmer gibt, die zur Übernahme eines Betriebsratsamts bereit sind. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob dann überhaupt noch ein Betriebsrat gewählt werden kann.
Was ist, wenn es nicht genügend wählbare (= passiv wahlberechtigte) Arbeitnehmer gibt?
In den Betriebsrat wählbar sind nur diejenigen Arbeitnehmer, die volljährig sind und die im Zeitpunkt der Betriebsratswahl dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Es sind Fälle denkbar, in denen es weniger wählbare Arbeitnehmer als nach § 9 BetrVG zu wählende Betriebsratsmitglieder gibt. Dazu kann es z.B. kommen, wenn die Anzahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer kurz vor der Wahl geradezu explodiert ist oder wenn in einem Betrieb außerordentlich viele Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer besitzen das aktive Wahlrecht. Sie zählen bei den Schwellenwerten mit, nach denen sich die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder richtet. Leiharbeitnehmer sind aber nicht in den Betriebsrat wählbar.
Beispiel:
Die XYZ GmbH beschäftigt in ihrem Betrieb vier eigene Arbeitnehmer und 47 Leiharbeitnehmer. Damit gibt es insgesamt 51 aktiv wahlberechtigte Arbeitnehmer, so dass nach § 9 BetrVG fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Wählbar sind jedoch nur vier Arbeitnehmer, da die Leiharbeitnehmer nicht gewählt werden können.
In einem solchen Fall, in dem es weniger wählbare Arbeitnehmer als nach § 9 BetrVG zu wählende Betriebsratsmitglieder ist, richtet sich die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder nach der nächstniedrigeren Betriebsgröße. Dies schreibt § 11 BetrVG vor.
Beispiel:
In dem obigen Beispielsfall wäre also trotz insgesamt 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb nur ein Betriebsrat mit drei Betriebsratsmitgliedern zu wählen.
Was ist, wenn sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen?
Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist der Fall, dass es einfach nicht genügend Arbeitnehmer gibt, die dazu bereit sind, ein Betriebsratsamt zu übernehmen.
Beispiel:
Die XYZ GmbH beschäftigt in ihrem Betrieb 101 Arbeitnehmer. Nach § 9 BetrVG wären deshalb eigentlich sieben Betriebsratsmitglieder zu wählen. Es finden sich aber nur sechs Arbeitnehmer, die sich zur Wahl stellen.
In diesem Fall ist aber nach ganz herrschender Meinung einfach § 11 BetrVG entsprechend anzuwenden. So hat z.B. das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 04. Juli 2014 – 6 TaBV 24/14):
„Bleibt bei einer Betriebsratswahl die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen.“
Es ist also bei der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf die Betriebsratsgröße der Staffel des § 9 BetrVG abzustellen, für die genügend Wahlbewerber vorhanden sind.
Beispiele:
(1) In einem Betrieb mit 101 Arbeitnehmern wäre nach § 9 BetrVG eigentlich sieben Betriebsratsmitglieder zu wählen. Es stellen sich aber nur sechs Arbeitnehmer zur Wahl. Es ist ein Betriebsrat mit fünf Betriebsratsmitgliedern zu wählen.
(2) Würden in dem obigen Beispiel nur vier Arbeitnehmer bei der Betriebsratswahl kandidieren, wäre ein Betriebsrat mit nur drei Betriebsratsmitgliedern zu wählen.