In seinem § 9 regelt das Betriebsverfassungsgesetz die Größe des Betriebsrates. Zu beachten ist, dass es in Betrieben mit nicht mehr als 100 Arbeitnehmern für die Größe des Betriebsrates auf die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ankommt. Ab einer Betriebsgröße von 101 Arbeitnehmern, kommt es für die Zusammensetzung des Betriebsrates auf die Unterscheidung zwischen wahlberechtigten und nicht wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht mehr an, maßgebend ist allein die Anzahl der Arbeitnehmer.
Einen Überblick zur Größe des Betriebsrates gibt nachstehende Tabelle:
Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer | Anzahl der Betriebsratsmitglieder |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 100 | 5 |
101 bis 200 | 7 |
201 bis 400 | 9 |
401 bis 700 | 11 |
701 bis 1.000 | 13 |
1.001 bis 1.500 | 15 |
1.501 bis 2.000 | 17 |
2.001 bis 2.500 | 19 |
2.501 bis 3.000 | 21 |
3.001 bis 3.500 | 23 |
3.501 bis 4.000 | 25 |
4.001 bis 4.500 | 27 |
4.501 bis 5.000 | 29 |
5.001 bis 6.000 | 31 |
6.001 bis 7.000 | 33 |
7.001 bis 9.000 | 35 |
Mit dieser Größe endet im Betriebsverfassungsgesetz die tabellarische Zuordnung der Arbeitnehmerzahl zu den Betriebsratsmitgliedern. Nunmehr wird allgemein vorgegeben, dass je angefangene 3.000 Mitarbeiter 2 Betriebsratsmitglieder hinzukommen, was bei einer sinngemäßen Fortsetzung bedeutet: | |
9.001 bis 12.000 | 37 |
12.001 bis 15.000 | 39 |
Eine Bestimmung zur Maximalgröße eines Betriebsrates trifft das Betriebsverfassungsgesetz dabei nicht. Die Tabelle würde bei entsprechender Arbeitnehmeranzahl also gemäß der Vorgabe weitergeführt.
Festlegung der Größe des Betriebsrates – Bestimmung der Arbeitnehmerzahl
Die Leitung der Betriebsratswahlen obliegt dem Wahlvorstand (§ 1 Wahlordnung). Dieser hat daher auch die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer und damit die Größe des zu wählenden Betriebsrates festzustellen. Die Größe des Betriebsrates muss im Wahlausschreiben angegeben werden (§ 3 Absatz 2 Nummer 5 Wahlordnung).
Maßgeblich dafür ist die Anzahl der Arbeitnehmer, die im Betrieb in der Regel beschäftigt sind. Das heißt, es ist zu ermitteln, welche Zahl von Arbeitnehmern für den Betrieb typisch ist. Hierbei sind Schwankungen nach oben und unten, zum Beispiel zu Spitzenzeiten oder in der Urlaubszeit, außer Betracht zu lassen. Sprich, es müssen die typischen Verhältnisse im Betrieb herangezogen werden, sodass ein einfaches Abzählen zu falschen Ergebnissen führen kann. Ist eine künftige Personalentwicklung nach oben oder unten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, etwa weil eine entsprechende Planung des Arbeitgebers vorliegt, so ist diese bei der Festlegung der Anzahl der Arbeitnehmer mit einzubeziehen. Bereits diese Betrachtung zum Merkmal der „in der Regel“ Beschäftigten zeigt, dass es hier oft zu knappen Entscheidungen kommen kann. Da die Kriterien nicht punktscharf sind, steht aber dem Wahlvorstand – quasi im Gegenzug – ein gewisser Spielraum bei der Festlegung der Arbeitnehmeranzahl zu.
Diesen Spielraum darf er selbst ausschöpfen. Wichtig ist eine nachvollziehbare und vernünftige Begründung. Diese muss vor allem frei von willkürlichen und unsachlichen Erwägungen bleiben. Zum Beispiel darf nicht einfach deshalb von mehr „in der Regel“ als tatsächlich im Augenblick Beschäftigten ausgegangen werden, um einen größeren Betriebsrat bilden zu können. Zulässig ist es dagegen von mehr „in der Regel“ als tatsächlich im Augenblick Beschäftigten auszugehen, wenn gerade Stellen vorübergehend unbesetzt sind, eine Neubesetzung aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stattfinden wird.
Als Arbeitnehmer sind grundsätzlich diejenigen Personengruppen zu berücksichtigen, die den Betriebsrat mitwählen dürfen und durch ihn vertreten werden. Insofern sei auf den Abschnitt zum persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und die Übersichtstabelle hierzu verwiesen. Auf zwei Besonderheiten sei an dieser Stelle noch hingewiesen. Bei der Ermittlung der für die Betriebsratsgröße maßgeblichen Arbeitnehmerzahl sind etwaige im Betrieb tätige Teilzeitkräfte immer voll mit zu zählen. Das heißt, wenn es zum Beispiel 10 Arbeitnehmer mit einer halben Stelle gibt, zählen sie als 10 Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl und nicht etwa als 5 (= 0,5 * 10). Im Betrieb tätige Leiharbeitnehmer, die – wie oben gesehen – unter Umständen ebenfalls den Betriebsrat mitwählen dürfen, zählen dagegen nicht zu den maßgeblichen Arbeitnehmern für die Betriebsratsgröße hinzu.
Die Regelung des § 11 Betriebsverfassungsgesetz
Die Zuordnung der Betriebsratsgröße zu der jeweiligen Arbeitnehmerzahl ist zwingend. Von ihr kann nicht abgewichen werden. Ausnahmen können sich nur aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben. Sein § 11 geht unter bestimmten Voraussetzungen von einer ermäßigten Zahl von Betriebsratsmitgliedern aus. Er bestimmt, dass bei einem Betrieb, der nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern hat, die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigen Betriebsgröße zugrunde zu legen ist. Wählbar sind nur Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz). An der Wahl teilnehmen dürfen alle volljährigen Arbeitnehmer des Betriebes (§ 7 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz; vgl. den Abschnitt zur Größe des Betriebes).
Als Beispiel hierzu sei angeführt: Nach dem gerade Gesagten ist es theoretisch denkbar, dass in einem Betrieb mit 150 Arbeitnehmern nur 6 wählbare Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Betriebsrat wäre nach der Tabelle bei einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 101 und 200 mit 7 Mitgliedern zu besetzen. Wählbar sind aber nur 6 Arbeitnehmer. § 11 Betriebsverfassungsgesetz ordnet nun an, dass für die Zahl der Betriebsratsmitglieder die nächstniedrige Stufe der Tabelle zugrunde zu legen ist. Dieses ist die Stufe 51 bis 100. Daher ergibt sich, dass der Betriebsrat 5 Mitglieder haben wird. Es können also nicht alle 6 wählbaren Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden und der eine Platz bleibt frei, sondern der Rückgang auf die untere Stufe ist zwingend.
Ferner gibt es noch einen Fall, in dem man den § 11 Betriebsverfassungsgesetz folgerichtig auch anwenden muss. Es ist denkbar, dass zwar genügend wählbare Arbeitnehmer dem Betrieb angehören, sich aber zu wenige bereit finden, bei der Wahl zum Betriebsrat zu kandidieren bzw. ihr Mandat nicht annehmen. Hier ist es zweckmäßig, nach den dargestellten Grundsätzen des § 11 Betriebsverfassungsgesetz zu verfahren. Der Rückgang auf die nächste Stufe führt vor allem dazu, dass der Betriebsrat stets eine ungerade Anzahl von Mitgliedern haben wird.