Der Betriebsrat ist das Bindeglied zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und vertritt die Interessen der Belegschaft. So muss er auch in Sachen Recht fit sein und sich mit aktuellen Gesetzen auskennen. Allerdings hat auch der Betriebsrat sowohl Rechte als auch Pflichten. Diese zu kennen, ist maßgeblich für die erfolgreiche Betriebsratsarbeit. Die rechtlichen Grundlagen sind im Betriebsverfassungsgesetz ((BetrVG) zusammengefasst und auch das Kündigungsschutz- und Arbeitsgerichtgesetz sind maßgeblich für die Klärung von rechtlichen Fragen. Von der Wahl des Betriebsrats bis zur Öffentlichkeitsarbeit: Überall lauern rechtliche Fallstricke, die Betriebsräte kennen sollten.
Das Recht auf einen Betriebsrat
Ein Betriebsrat darf nach § 1 des BetrVG in jedem Unternehmen gebildet werden, das mehr als fünf Mitarbeiter hat, und in dem sich drei davon in den Rat wählen lassen dürfen – ausgenommen sind Mitglieder der Geschäftsführung und leitende Angestellte. Allerdings dürfen diese wiederum ein Gremium bilden, das in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat geht.
Rechtliche Grundlagen bei der Betriebsratswahl
Unmittelbar und geheim: Was laut Grundgesetz für alle Wahlen gilt, gilt auch bei der Betriebsratswahl. Der korrekte Ablauf der Wahl ist unter anderem deshalb wichtig, damit die Wahl im Fall der Fälle vor dem Arbeitsgericht Bestand hat. So muss die Wahl unmittelbar erfolgen, das heißt, jeder Stimmberechtigte wählt persönlich. Für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses ist der Wahlvorstand zuständig. Die Wahl erfolgt von allen Angestellten gemeinsam, egal, in welcher Position sie sich befinden (Grundsatz der Gleichstellung). Dazu gilt der Grundsatz des Schutzes von Minderheiten: In den Betriebsrat müssen demnach auch Angehörige des sogenannten Minderheitengeschlechts
gewählt werden; das ist das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist. In Kleinbetrieben darf die Wahl zudem durch ein vereinfachtes Wahlverfahren beschleunigt werden.
Aufgaben und Pflichten: das gehört dazu
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer – so die landläufige Meinung, die auch richtig ist. Doch wie sieht das im Detail aus und welche Aufgaben muss der Betriebsrat darüber hinaus wahrnehmen? Auch das regelt das BetrVG: So zählt es zu seinen Aufgaben, dass Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge einzuhalten sind, es dürfen Maßnahmen beantragt werden, die dem Wohl der Belegschaft dienen; dazu zählen etwa solche zum Arbeits- und Umweltschutz. Insbesondere haben Betriebsräte Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, was die Lohnzahlungen, Arbeitszeiten, Urlaub und Pausen, Betriebsverordnungen, technische Veränderungen und (Weiter)bildungsmaßnahmen angeht. Möchte der Chef beispielsweise Urlaubssperren ohne wichtige betriebliche Gründe verhängen oder eine Videoüberwachung einführen, muss der Betriebsrat zustimmen. Ohne seine Einwilligung darf die Chefetage keine dieser Maßnahmen durchführen. Auch Bestimmungen, die das Verhalten der Mitarbeiter betreffen, müssen mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Taschenkontrollen, Alkoholtests, Rauchverbote oder Einführung von Raucherzonen oder -räumen sowie Krankengespräche zählen dazu.
Sitzungen und Besprechungen: das sind die Pflichten
Die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber steht im Mittelpunkt der Betriebsratsarbeit. Zu diesem Zweck sieht das BetrVG vor, dass beide Parteien mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreffen – und zwar mit dem Willen zur Einigung. Nicht erlaubt ist es, diese Meetings mit der regelmäßige Betriebsratssitzung zusammenzuführen. Umgekehrt ist es jedoch möglich, die Sitzungen aus betrieblichen Gründen ausfallen zu lassen. Dies muss einstimmig beschlossen werden.
Achtung Rechtsberatung!
Eine Rechtsberatung ist Sache des Rechtsanwalts – so steht es im Gesetz. Doch es gibt Ausnahmen: Betriebsräte dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit sehr wohl zu rechtlichen Fragen beraten. Grundlage dafür ist der § 39 der BetrVG, das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. So ist es erlaubt, Rechtsdienstleitungen auszuüben, wenn diese als Nebenleistung im Rahmen ihrer Tätigkeit notwendig ist. Betriebsräte kennen sich in der Regel im Arbeits- und Kündigungsschutz aus. Doch in bestimmten Fällen stoßen auch sie an ihre Grenzen, spätestens wenn es, allen Verhandlungen zum Trotz, zu einem Gerichtsprozess kommt oder ein externer Sachverständiger zur Klärung von Streitfragen notwendig ist. Dann darf der Betriebsrat einen Anwalt auf Kosten des Unternehmens beauftragen. Geregelt ist dies in § 80 Abs. 3 BetrVG. Er muss sich dies allerdings vom Arbeitgebers genehmigen lassen. Stimmt dieser nicht zu, kann er sich die Genehmigung auch über das Arbeitsgericht einholen.
Interne Kommunikation: was geht – und was nicht
Ob die erfolgreich errungenen Arbeitnehmerrechten oder die verhinderte Sonntagsarbeit verkündet werden Wenn es um Kommunikation innerhalb der Belegschaft geht, müssen einige rechtliche Punkte beachtet werden. So ist die Meinungsfreiheit oftmals ein schmaler Grat, vor allem wenn es um Kritik geht, ob diese nun berechtigt ist oder nicht. Möchte der Betriebsrat die Mitarbeiter etwa über den Verlauf der Verhandlungen informieren, die womöglich hart und durch Störungen seitens der Geschäftsführung geprägt waren, sollte er genau abwägen, was er sagt: Kritik ist erlaubt, jedoch keine Beleidigungen. Daher gilt es, stets sachlich zu bleiben. Der Betriebsrat sollte sich immer vor Augen halten, dass er schließlich auch in Zukunft in diesem Unternehmen arbeiten möchte und weitere Verhandlungen führen wird. Interna aus den Verhandlungen preiszugeben, kann zudem schnell dazu führen, dass Betriebsgeheimnisse verraten werden und das wiederum führt auch als Betriebsrat zur Kündigung.
Öffentlichkeitsarbeit: Urheberrecht und Co.
In vielen Unternehmen verschickt der Betriebsrat regelmäßig News und aktuelle Entwicklungen per Newsletter. Wie überall im Netz gilt auch hier das Urheberrecht. Fotos und Texte dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers verwendet werden. Auch Fotos von der Belegschaft können heikel sein – Stichwort: das Recht am eigenen Bild. Möchten Sie Bilder der letzten Betriebsratssitzung veröffentlichen, müssen Sie jeden, der darauf erkennbar abgebildet ist, ebenfalls um Erlaubnis fragen. Und dann wäre da noch die Sache mit dem Impressum: Laut Telemediengesetz und Rundfunkstaatsvertrag ist ein Impressum Pflicht, um die Öffentlichkeit zu informieren, wer für die Inhalte in einem Buch, einer Zeitschrift, einer Website oder auch einem Newsletter verantwortlich ist. Für die Newsletter des Betriebsrats bedeutet das allerdings, dass die Impressumspflicht entfällt. Schließlich haben nur Mitarbeiter Zugriff auf die Informationen, es kann daher nicht von einer Öffentlichkeit gesprochen werden.
Wichtige Gesetze: das müssen Betriebsräte wissen
Das Betriebsverfassungsgesetz ist das wichtigste Gesetz, das Betriebsräte kennen sollten. Es regelt ihre Rechte und Pflichten und bestimmt somit maßgeblich die Betriebsratsarbeit. Um die Belange der Belegschaft vertreten zu können, müssen Betriebsratsmitglieder sich allerdings auch im Grundgesetz, im Arbeitsrecht sowie im Sozialgesetzbuch auskennen. Wenn es etwa darum geht, die Arbeitssicherheit im Unternehmen zu gewährleisten, sind Kenntnisse in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften notwendig.