Ihr möchtet einen Betriebsrat in einem Betrieb gründen, der nicht mehr als 100 Arbeitnehmer hat? Hier findet ihr eine vollständige Anleitung, die alle notwendigen Schritte und Informationen enthält. Sie richtet sich speziell an Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern.
Wichtig!
Diese Anleitung gilt nur für Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern. Für Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern gelten für die Betriebsratsgründung andere Regeln.
Umfassender Leitfaden zur Betriebsratsgründung
Wir haben eine ausführliche Anleitung zur Gründung eines Betriebsrats in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern erstellt. Du kannst dir diese hier kostenlos als PDF runterladen.
Anleitung zur Betriebsratsgründung (PDF, kostenlos)
Infografik zur Übersicht
Mit der folgenden Infografik kannst Du Dir schon einmal einen Überblick über den Ablauf einer Betriebsratsgründung in Betrieben machen, die nicht mehr als 100 Arbeitnehmer haben. Diese Infografik bezieht sich auf den Standardfall, dass es keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, der den Wahlvorstand bestellen könnte.
Infografik: Betriebsrat gründen im Kleinbetrieb
Kündigungsschutz für die Initiatoren sichern
Bevor ihr mit der eigentlichen Gründung eines Betriebsrats startet, solltet ihr euch den besonderen Kündigungsschutz sichern, den das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht, die einen Betriebsrat gründen wollen. Dieser Schutz ist notwendig, da einige Arbeitgeber möglicherweise negativ auf den Versuch reagieren könnten, einen Betriebsrat zu gründen.
Der besondere Kündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratsgründung muss zunächst aktiviert werden. Dazu müsst ihr eine Erklärung abgeben, dass ihr beabsichtigt, einen Betriebsrat zu gründen. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Der Ablauf ist einfach:
- Nutzt die Mustervorlage für die Erklärung, die unter diesem Artikel verlinkt ist, füllt sie aus und unterschreibt sie.
- Geht zu einem Notar, der eure Erklärung öffentlich beglaubigt.
Mit der beglaubigten Erklärung genießt ihr einen besonderen Kündigungsschutz, der noch über den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes hinausgeht. Sobald das erledigt ist, könnt ihr mit der Gründung des Betriebsrats beginnen.
Ablauf der Betriebsratsgründung im Überblick
Ein Betriebsrat wird gegründet, indem die Arbeitnehmer des Betriebs einen Betriebsrat wählen. Damit diese Wahl durchgeführt werden kann, braucht es jemanden, der die Wahl organisiert und leitet: den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand spielt eine zentrale Rolle bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Ohne ihn kann keine Wahl stattfinden.
Die Gründung eines Betriebsrats erfolgt deshalb grundsätzlich in zwei Schritten:
- Bestellung eines Wahlvorstands
- Durchführung der Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand
Für die Bestellung des Wahlvorstands gibt es im Prinzip zwei Möglichkeiten:
- Wenn es bei euch bereits einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, kann der Wahlvorstand ganz einfach per Beschluss vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt werden.
- Wenn es bei euch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, muss der Wahlvorstand von den Arbeitnehmern eures Betriebs gewählt werden.
Wenn es einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt
Die Bestellung eines Wahlvorstands ist ziemlich einfach, wenn es bei eurem Arbeitgeber bereits einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt. In diesem Fall kann der Wahlvorstand einfach durch einen entsprechenden Beschluss des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats bestellt werden. Wendet euch in diesem Fall also einfach an euren Gesamt- oder Konzernbetriebsrat. Wenn der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellt hat, führt dieser Wahlvorstand die weiteren Schritte zur Gründung des Betriebsrats durch.
Die weiteren Ausführungen in diesem Artikel beziehen sich nur auf die Situation, dass es keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, der den Wahlvorstand bestellt hat.
Wenn es keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt
Wenn es bei euch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, muss der Wahlvorstand von der Belegschaft gewählt werden. Diese Wahl des Wahlvorstandes findet auf einer sogenannten Wahlversammlung statt, genauer gesagt auf der 1. Wahlversammlung. Diese Wahlversammlung wird als 1. Wahlversammlung bezeichnet, weil es später auch noch eine 2. Wahlversammlung geben wird. Auf der 2. Wahlversammlung findet dann die eigentliche Betriebsratswahl statt, bei der die Arbeitnehmer ihre Stimmzettel ankreuzen und in eine Wahlurne werfen.
An beiden Wahlversammlungen dürfen alle Arbeitnehmer des Betriebs während der Arbeitszeit teilnehmen und sie bekommen die Teilnahmezeit sogar wie Arbeitszeit bezahlt.
Die 1. Wahlversammlung
Auf der 1. Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt und im Anschluss an die Wahl des Wahlvorstands wird direkt auf der 1. Wahlversammlung dann auch schon die Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand eingeleitet. Damit die erste Wahlversammlung aber überhaupt stattfinden kann, muss jemand die Arbeitnehmer des Betriebs dazu einladen.
Einladung zur 1. Wahlversammlung
Für die Einladung zu der 1. Wahlversammlung gibt es 2 Möglichkeiten:
- Einladung durch eine Gewerkschaft
- Einladung durch Arbeitnehmer des Betriebs
Einladung durch eine Gewerkschaft
Die Einladung zu der 1. Wahlversammlung kann eine für euren Betrieb zuständige Gewerkschaft vornehmen. Das wäre für euch der einfachste Weg. Wenn ihr wollt, meldet euch einfach bei einer Gewerkschaft, die für eure Art von Betrieb zuständig ist und sagt dort Bescheid, dass ihr für euren Betrieb gerne einen Betriebsrat hättet. Dann wäre es schön, wenn die Gewerkschaft euch helfen würde und insbesondere die Einladung für die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands vornehmen würde. Falls die Gewerkschaft euch aber nicht helfen will, oder wenn ihr den Betriebsrat ohne gewerkschaftliche Unterstützung gründen wollt, dann müsst ihr selbst zu der 1. Wahlversammlung einladen.
Einladung durch Arbeitnehmer des Betriebs
Falls ihr keine Unterstützung durch die Gewerkschaft erhaltet oder den Betriebsrat unabhängig gründen wollt, müssten sich 3 Arbeitnehmer eures Betriebs zusammentun und die Einladung zur 1. Wahlversammlung vornehmen.
Für die Einladung zu der 1. Wahlversammlung könnt ihr die Mustervorlage verwenden, die unter diesem Artikel verlinkt ist. In diese Mustervorlage müsst ihr den Termin und den Ort der Wahlversammlung eintragen und die Namen der drei einladenden Arbeitnehmer unter die Einladung setzen. Außerdem müssen die 3 einladenden Arbeitnehmer die Einladung unterschreiben.
Die Einladung muss dann so öffentlich im Betrieb bekannt gemacht werden, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu nehmen. Dafür genügt aber normalerweise ein Aushang an einer geeigneten Stelle im Betrieb, zum Beispiel am Schwarzen Brett. Am besten hängt ihr die Einladung aber gleich an mehreren Stellen im Betrieb aus und versendet sie zusätzlich auch noch per Email an die Kolleginnen und Kollegen.
Die Einladung muss mindestens 7 Tage vor dem Termin der 1 Wahlversammlung im Betrieb bekannt gemacht werden. Das müsst ihr natürlich auch beim Ausfüllen der Mustervorlage für die Einladung berücksichtigen, wenn ihr dort den Termin der Wahlversammlung eintragt.
Nach der Einladung
Wenn die Einladung im Betrieb ausgehängt worden ist, dann ist jetzt eigentlich erst einmal der Arbeitgeber an der Reihe. Der Arbeitgeber muss jetzt den Einladenden unverzüglich alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag aushändigen. Die Wählerliste ist eine Auflistung der wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Falls der Arbeitgeber die für die Anfertigung dieser Liste nötigen Unterlagen nicht von sich aus übergibt, sollte man ihn dazu dann am besten einmal ausdrücklich auffordern. Spätestens zum Termin der 1. Wahlversammlung sollten diese Unterlagen vorliegen, weil sie in dieser Wahlversammlung benötigt werden.
Schon nach der Bekanntgabe der Einladung zu der 1. Wahlversammlung und noch vor der Durchführung der ersten Wahlversammlung können jetzt übrigens bereits Wahlvorschläge eingereicht werden, es können also schon Kandidaten für den zu wählenden Betriebsrats vorgeschlagen werden.
Ablauf der 1. Wahlversammlung
Auf der 1. Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt und die Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand eingeleitet.
Eine ausführliche Tagesordnung der 1. Wahlversammlung würde wie folgt aussehen:
- Eröffnung der Versammlung durch die Einladenden
- Wahl eines Versammlungsleiters, der die Wahl des Wahlvorstands durchführt
- Wahl des Wahlvorstands
- Übergabe des versiegelten Umschlags des Arbeitgebers an den Wahlvorstand
- Erstellung der Wählerliste
- Erstellung des Wahlausschreibens
- Prüfung schriftlich eingereichter Wahlvorschläge
- Protokollierung und Prüfung mündlicher Wahlvorschläge
- Letzte Gelegenheit für mündliche Wahlvorschläge
- Schließen der Versammlung
Eröffnung der Versammlung und Wahl eines Versammlungsleiters
Die 1. Wahlversammlung, wird zu Beginn von der einladenden Gewerkschaft bzw. den einladenden Arbeitnehmern eröffnet. Anschließend sollte zunächst einmal ein Versammlungsleiter gewählt werden. Dieser Versammlungsleiter übernimmt dann die weitere Leitung der Versammlung und führt die Wahl des Wahlvorstands durch.
Wahl des Wahlvorstands
Insgesamt müssen drei Personen als Mitglieder für den Wahlvorstand gewählt werden. Gewählt werden können nur Arbeitnehmer, die dem Betrieb angehören und die mindestens 16 Jahre alt sind.
Jeder Arbeitnehmer, der an der Betriebsversammlung teilnimmt, kann Kandidaten für den Wahlvorstand vorschlagen. Es wird dann nacheinander über die vorgeschlagenen Kandidaten abgestimmt. Wenn bei einer solchen Abstimmung die Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Arbeitnehmer für den Kandidaten stimmt, ist dieser damit zum Wahlvorstandsmitglied gewählt. Wenn ein Kandidat die Mehrheit nicht erreicht, ist er abgelehnt. Wie viele Arbeitnehmer an der Versammlung teilnehmen, ist dabei egal. Die Wahlvorstandsmitglieder können auch dann gewählt werden, wenn nur ganz wenige Arbeitnehmer an der Versammlung teilnehmen.
Nach der Wahl der Wahlvorstandsmitglieder muss anschließend noch eines der gewählten Wahlvorstandsmitglieder zum Vorsitzenden des Wahlvorstand gewählt werden.
Darüber hinaus ist zu empfehlen, dass auch mindestens ein oder zwei weitere Arbeitnehmer als Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand gewählt werden, für den Fall, dass ein reguläres Wahlvorstandsmitglied ausfallen sollte, z.B. weil es krank wird.
Weiterer Ablauf nach der Wahl des Wahlvorstands
Nachdem der Wahlvorstand gewählt worden ist, übergeben die Personen, die zu der ersten Wahlversammlung eingeladen haben, dem Wahlvorstand den versiegelten Umschlag, den sie vom Arbeitgeber erhalten haben. Mit Hilfe der Informationen, die sich in diesem Umschlag befinden, erstellt der Wahlvorstand jetzt im weiteren Verlauf der Wahlversammlung die Wählerliste und das Wahlausschreiben.
Sowohl die Wählerliste als auch das Wahlausschreiben müssen schriftlich erstellt werden, deshalb sollte der Wahlvorstand während der Wahlversammlung am besten einen PC oder einen Laptop zur Verfügung haben, mit dem er die Wählerliste und das Wahlausschreiben erstellen kann, und es muss dann auch die Möglichkeit bestehen, beide Dokumente auszudrucken.
Die Wählerliste ist eine Auflistung der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Eine Mustervorlage für eine Wählerliste ist unter diesem Artikel verlinkt.
Das Wahlausschreiben ist die formelle Bekanntmachung des Wahlvorstands, dass im Betrieb eine Betriebsratswahl durchgeführt werden soll. Es enthält alle wichtigen Informationen, damit die Wahlberechtigten aktiv an der Wahl teilnehmen können. Eine Mustervorlage für ein solches Wahlausschreiben ist ebenfalls unter diesem Artikel verlinkt.
Um das Wahlausschreiben erlassen zu können, muss der Wahlvorstand zunächst einige Fragen klären. Er muss z.B. ermitteln, aus wie vielen Mitgliedern der zu wählende Betriebsrat besteht und ob es gegebenenfalls eine Geschlechterquote zu berücksichtigen gibt.
Ganz wichtig ist in dem Wahlausschreiben die Angabe, wann und wo die eigentliche Betriebsratswahl stattfindet. Die eigentliche Betriebsratswahl findet auf der 2. Wahlversammlung statt. Damit der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erlassen kann, muss er also den Termin für die zweite Wahlversammlung festlegen.
Bei der Festlegung dieses Termins ist zu beachten, dass die zweite Wahlversammlung, auf der dann die eigentliche Betriebsratswahl erfolgen wird, eine Woche nach der ersten Wahlversammlung stattfinden muss.
Wenn das Wahlausschreiben fertiggestellt ist, dann muss es am Ende von dem Wahlvorstandsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben werden. Mit diesen Unterschriften gilt das Wahlausschreiben offiziell als erlassen.
Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die erste Wahlversammlung aber noch nicht beendet. Denn der Wahlvorstand muss jetzt noch die schriftlich eingereichten Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit hin überprüfen und die ggf. auf der Wahlversammlung mündlich gemachten Wahlvorschläge aufschreiben und auch auf ihre Gültigkeit hin überprüfen.
Bevor der Wahlvorstand die Versammlung offiziell beendet, sollte er dann noch einmal darauf hinweisen, dass Wahlvorschläge nur bis zum Ende dieser 1. Wahlversammlung gemacht werden können und den Versammlungsteilnehmern die abschließende Gelegenheit geben, jetzt noch Wahlvorschläge zu machen.
Die wesentlichen Vorgänge der Wahlversammlung (z. B. Wahl des Wahlvorstands und Erstellung der Wählerliste) müssen protokolliert werden. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens einem weiteren Mitglied unterschrieben.
Aufgaben des Wahlvorstands nach der 1. Wahlversammlung
Nach der ersten Wahlversammlung muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben und die Wählerliste im Betrieb bekannt machen, und zwar durch einen Aushang an einer, oder besser noch, an mehreren geeigneten Stellen im Betrieb. Außerdem muss der Wahlvorstand auch die Wahlvorschläge entsprechend aushängen. Am besten macht der Wahlvorstand das alles gleich direkt nach dem Ende der ersten Wahlversammlung.
Bei der Wählerliste muss der Wahlvorstand darauf achten, dass er hier nur eine Version im Betrieb veröffentlicht, die nicht die Angabe der Geburtsdaten der Arbeitnehmer enthält.
Nach der ersten Wahlversammlung hat der Betriebsrat dann bis zu dem Termin der zweiten Wahlversammlung insbesondere noch die folgenden Aufgaben:
- Er muss die Stimmzettel anfertigen, die die Arbeitnehmer auf der zweiten Wahlversammlung bekommen.
- Er muss eine Wahlurne beschaffen, in die die Arbeitnehmer die Stimmzettel einwerfen können.
Außerdem können auch noch die folgenden Aufgaben auf den Wahlvorstand zukommen:
- Einsprüche gegen die Wählerliste bearbeiten.
- Wahlunterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe per Post an Arbeitnehmer versenden.
Arbeitnehmer, die an der zweiten Wahlversammlung nicht teilnehmen können, die also nicht persönlich zu der zweiten Wahlversammlung erscheinen können, haben die Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe. Wenn Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, dann müssen sie dies dem Wahlvorstand spätestens 3 Tage vor dem Termin der zweiten Wahlversammlung mitteilen. Und dann muss der Wahlvorstand diesen Arbeitnehmern die Wahlunterlagen für die schriftliche Stimmabgabe per Post zukommen lassen.
Das gleiche gilt übrigens auch für Arbeitnehmer, die die schriftliche Stimmabgabe nicht ausdrücklich beantragt haben, von denen dem Wahlvorstand aber bekannt ist, dass sie am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden, z.B. bei Arbeitnehmern, die in Elternzeit sind oder die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind.
Falls es die Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe geben sollte, müsste der Wahlvorstand dann auch noch einen Termin für die öffentliche Stimmauszählung festlegen und diesen Termin gemeinsam mit dem Ort der öffentlichen Stimmauszählung genauso bekannt machen, wie er das Wahlausschreiben bekannt gemacht hat. Denn durch die Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe verschiebt sich die öffentliche Stimmauszählung, die ohne die Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe eigentlich direkt nach der 2. Wahlversammlung stattfinden würde.
Es wird empfohlen, dass der Termin für die öffentliche Stimmenauszählung in dem Fall, dass die Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe besteht, 4 Tage nach der 2. Wahlversammlung liegt.
Die 2. Wahlversammlung
Die eigentliche Betriebsratswahl erfolgt auf der 2. Wahlversammlung, die eine Woche nach der 1. Wahlversammlung stattfindet. Auf dieser 2. Wahlversammlung bekommen die Arbeitnehmer ihre Stimmzettel, auf der sie die Kandidaten ankreuzen können, die sie wählen wollen. Wenn die Arbeitnehmer das gemacht haben, werfen sie ihren Stimmzettel anschließend in die Wahlurne.
Wenn die Arbeitnehmer ihre Stimmzettel in die Wahlurne geworfen haben, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob es die Möglichkeit zu einer nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe gegeben hat:
- Falls es die Möglichkeit zu einer nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe nicht gegeben hat, würde der Wahlvorstand jetzt direkt die Stimmenauszählung vornehmen.
- Falls es die Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe gegeben haben sollte, dann müsste der Wahlvorstand jetzt die Wahlurne versiegeln, und die Auszählung der Stimmen dann an dem dafür festgelegten Termin vornehmen.
Nach der Stimmenauszählung hat der Wahlvorstand dann das Wahlergebnis bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Betriebsratswahl und damit auch die Gründung des Betriebsrats im Prinzip abgeschlossen.
Mustervorlagen
- Absichtserklärung zur Erlangung des besonderen Kündigungsschutzes
- Einladung zur Ersten Wahlversammlung
- Wahlausschreiben