Schwerbehindertenvertretung

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In Betrieben mit 5 oder mehr nicht nur vorübergehend beschäftigten Schwerbehinderten, wird von diesen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Die Schwerbehindertenvertretung ist im 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt.

Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist die Vertretung der Interessen der Schwerbehinderten im Betrieb.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen (§ 32 BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX). Sie ist deshalb zu allen Sitzungen des Betriebsrats rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Die Schwerbehindertenvertretung nimmt an den Betriebsratssitzungen aber nur beratend teil. Sie hat kein eigenes Stimmrecht, auch nicht in Angelegenheiten, die besonders Schwerbehinderte betreffen. Nach § 35 Abs. 1 BetrVG hat sie aber die Möglichkeit, die Aussetzung eines Beschlusses des Betriebsrats für die Dauer von einer Woche zu beantragen, wenn sie durch diesen wichtige Interessen der Schwerbehinderten erheblich beeinträchtigt sieht.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

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