Jugend- und Auszubildendenvertretung

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In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern,

  • die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

oder

  • die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,

werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt (§ 60 Abs. 1 BetrVG). Die regelmäßigen Wahlen Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 64 Abs. 1 BetrVG).

Die Aufgabe der Jugend- und Auszubildendenvertretungen besteht darin, die besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden gegenüber dem Betriebsrat zum Ausdruck zu bringen und dadurch dafür zu sorgen, dass deren Belange bei der Betriebsratsarbeit berücksichtigt werden. Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen ist nicht dazu berechtigt, unabhängig vom Betriebsrat die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter aus ihren Reihen entsenden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Das entsandte Mitglied Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt an der Sitzung des Betriebsrats aber nur beratend teil. Es hat kein Stimmrecht.

Werden in einer Betriebsratssitzung Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende betreffen, hat die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Auch in diesem Fall nehmen die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich ohne Stimmrecht nur beratend an der Betriebsratssitzung teil.

Ein eigenes Stimmrecht haben die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Beschlussfassung des Betriebsrats dann, wenn der zu fassende Beschluss überwiegend die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden betrifft (§ 67 Abs. 2 BetrVG). Das ist der Fall, wenn der Beschluss rein zahlenmäßig mehr jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende als andere Arbeitnehmer betrifft.

Weitere Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Überblick:

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann unter bestimmten Voraussetzungen

  • die Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses für die Dauer von einer Woche beantragen (§ 66 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BetrVG)
  • beim Betriebsrat beantragen, eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung zu setzen (§ 67 Abs. 3 BetrVG)
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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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