Betriebsratsmitglieder genießen nach § 15 Abs. 1 KSchG Sonderkündigungsschutz. Ein Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied nur dann wirksam kündigen, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des Betriebsrats ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, von Mitgliedern des Wahlvorstandes sowie von Wahlbewerbern.
Nach § 103 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von
- Betriebsratsmitgliedern,
- Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- Mitgliedern des Wahlvorstandes sowie von
- Wahlbewerbern
zusätzlich auch noch der Zustimmung des Betriebsrats.
Der Arbeitgeber muss also vor Ausspruch der Kündigung eines Arbeitnehmers aus diesem Personenkreis die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Ohne die vorherige Zustimmung des Betriebsrats ist eine dennoch ausgesprochene Kündigung ohne weiteres unwirksam. Der Betriebsrat muss seine Zustimmung ausdrücklich erklären, das Schweigen des Betriebsrats gilt – anders als etwa im Falle des § 99 BetrVG – nicht als Zustimmung.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung und will der Arbeitgeber dennoch an der beabsichtigten Kündigung festhalten, muss er die Zustimmung des Betriebsrats vom Arbeitsgerichts ersetzen lassen. Dazu muss er innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ein entsprechendes Beschlussverfahren einleiten.
Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, wenn diese “unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist” (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Das Arbeitsgericht hat dabei zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung wirksam wäre oder nicht. In diese Zusammenhang hat es insbesondere zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die beabsichtigte Kündigung rechtmäßig wäre, ersetzt es die Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung. Andernfalls weist es den Antrag des Arbeitgebers ab.
Hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt, muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Beschlusses aussprechen. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung nicht unverzüglich aus, ist sie unwirksam. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, bevor die Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung rechtskräftig geworden ist.
Hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats rechtskräftig ersetzt und spricht der Arbeitgeber daraufhin die Kündigung aus, kann das betroffene Betriebsratsmitglied die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Allerdings wird das Betriebsratsmitglied mit der Kündigungsschutzklage häufig keinen Erfolg haben, da das Arbeitsgericht die Kündigung im Beschlussverfahren bereits als wirksam angesehen hat und im Kündigungsschutzverfahren dieselben Prüfungsmaßstäbe gelten. Das Betriebsratsmitglied kann aber trotz Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht z.B. dann mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg haben, wenn er im Kündigungsschutzprozess neue Tatsachen vortragen kann, die im Beschlussverfahren keine Berücksichtigung gefunden haben. Auch Fristversäumnisse oder Formfehler können dazu führen, dass das Betriebsratsmitglied den Kündigungsschutzprozess doch noch gewinnt.