Die Betriebsratssitzung

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Für die Arbeit des Betriebsrats sind die Betriebsratssitzungen von zentraler Bedeutung. In den Betriebsratssitzungen werden sämtliche Themen der Betriebsratsarbeit besprochen und Beschlüsse gefasst. Der Betriebsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung wirksame Beschlüsse fassen. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Betriebsratssitzung.

Text: Rechtsanwalt Dr. Kluge, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hannover

Arten von Betriebsratssitzungen

Nach dem Anlass für die Einberufung lassen sich zwei Arten von Betriebsratssitzungen unterscheiden: ordentliche und außerordentliche Betriebsratssitzungen.

Es ist üblich, dass Betriebsratsgremien sich ohne besonderen Anlass in regelmäßigen Abständen zu Betriebsratssitzungen zusammenfinden (z.B. einmal pro Woche). Diese regelmäßigen Betriebsratssitzungen werden ordentliche Betriebsratssitzungen genannt.

Davon zu unterscheiden sind die sogenannten außerordentlichen Betriebsratssitzungen. Diese finden nicht regelmäßig, sondern aufgrund eines bestimmten Ereignisses zusätzlich zu den ordentlichen Betriebsratssitzungen statt. Grund für eine außerordentliche Betriebsratssitzung kann sein, dass der Betriebsrat in einer besonders eilbedürftigen Angelegenheit tätig werden muss.

Beispiel

Der Betriebsrat der Autozulieferer Schmidt GmbH findet sich immer dienstags um 15:00 Uhr zu seinen regelmäßigen Betriebsratssitzungen zusammen. Am Mittwoch beantragt die Geschäftsleitung beim Betriebsrat, die Produktionsmitarbeiter am Freitag derselben Woche zur Erledigung eines dringenden Kundenauftrags zwei Stunden länger arbeiten zu lassen. Eine Entscheidung des Betriebsrats über diesen Antrag auf seiner nächsten ordentlichen Betriebsratssitzung am Dienstag der Folgewoche käme zu spät. Der Betriebsratsvorsitzende entscheidet deshalb, am Donnerstag eine außerordentliche Betriebsratssitzung einzuberufen.

Eine besondere Art der Betriebsratssitzung ist die konstituierende Betriebsratssitzung. Die konstituierende Betriebsratssitzung ist die erste Sitzung eines neu gewählten Betriebsrats. Auf ihr werden der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter gewählt. Erst durch diese Wahl wird der Betriebsrat überhaupt handlungsfähig.

Bezeichnung

Bedeutung

Einberufen durch

konstituierende Betriebsratssitzungerste Sitzung nach der Wahl des BetriebsratsWahlvorstand
ordentliche Betriebsratssitzungregelmäßig stattfindende Sitzungen (z.B. wöchentlich)Betriebsratsvorsitzender
außerordentliche Betriebsratssitzungzusätzliche Sitzung aufgrund eines konkreten EreignissesBetriebsratsvorsitzender

Einberufung von Betriebsratssitzungen

Die Einberufung einer Betriebsratssitzung erfolgt durch die Einladung der Betriebsratsmitglieder zu der Sitzung und die Mitteilung der Tagesordnung.

Zuständigkeit

Für die Einberufung der Betriebsratssitzungen ist der Betriebsratsvorsitzende zuständig. Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert, werden die Sitzungen vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

Wenn sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind und es für diesen Fall keinen weiteren Stellvertreter gibt, kann eigentlich keine Betriebsratssitzung stattfinden. Wenn der Betriebsrat in einem solchen Fall aber eine dringende Angelegenheit regeln muss, hat der Betriebsrat ein sogenanntes Selbstzusammentrittsrecht. Dann ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt, die Betriebsratsmitglieder zu einer Betriebsratssitzung zusammenzurufen.

Andere Personen können keine Betriebsratssitzungen einberufen. Insbesondere kann eine Betriebsratssitzung nicht vom Arbeitgeber einberufen werden.

Einladung

Der Betriebsratsvorsitzende muss alle Teilnehmer der Sitzung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einladen. In der Einladung muss er den Ort und den Zeitpunkt der Sitzung angeben.

Wichtig

Die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Betriebsratsmitglieder (und ggf. Ersatzmitglieder) ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der in der Sitzung gefasst Beschlüsse.

Finden die Betriebsratssitzungen immer zu einer bestimmten festgelegten Zeit an einem bestimmten Ort statt (z.B. immer dienstags um 10:00 Uhr im Betriebsratsbüro), ist eine besondere Einladung der Betriebsratsmitglieder nicht erforderlich. Den Betriebsratsmitgliedern muss in diesem Fall aber trotzdem rechtzeitig die Tagesordnung mitgeteilt werden.

Für die Ladung zu einer Betriebsratssitzung gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Die Ladung kann daher schriftlich per Brief oder E-Mail, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. In der Geschäftsordnung des Betriebsrats kann aber für die Ladung zu den Betriebsratssitzungen eine bestimmte Form vorgeschrieben werden.

Empfehlenswert ist immer eine schriftliche Ladung. Damit die ordnungsgemäße Ladung später im Streitfall nachgewiesen werden kann, sollten die Einladungen zu sämtlichen Betriebsratssitzungen aufgehoben werden.

Für die Einladung zu einer Betriebsratssitzung sieht das Gesetz keine bestimmte Einladungsfrist vor. Die Einladung muss aber „rechtzeitig“ erfolgen. Das bedeutet, den Betriebsratsmitgliedern muss der Sitzungstermin so frühzeitig bekannt sein, dass diese sich auf die Sitzung einstellen und vorbereiten können. Eine Ladung eine Woche vor der Sitzung dürfte in jedem Fall rechtzeitig sein. Aber auch eine Ladung drei Tage vorher sollte noch ausreichend sein. In unvorhersehbaren Eilfällen ist auch eine äußerst kurzfristige Einladung zulässig.

Beispiel

Der Arbeitgeber möchte dem Mitarbeiter Schmidt wegen eines Diebstahls fristlos kündigen. Er übergibt dem Betriebsrat deshalb am Dienstag ein Anhörungsschreiben zu der beabsichtigten Kündigung. Nach § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Betriebsrat Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung spätestens innerhalb von drei Tagen mitzuteilen. Der Betriebsratsvorsitzende lädt die Betriebsratsmitglieder deshalb am Mittwoch für Donnerstag zu einer Betriebsratssitzung ein. Die Einladung ist „rechtzeitig“ erfolgt, obwohl die Sitzung bereits am nächsten Tag stattfindet.

In der Geschäftsordnung des Betriebsrats kann für die Einladung zu den Betriebsratssitzungen auch eine bestimmte Frist vorgeschrieben werden.

Wer ist zu einer Betriebsratssitzung einzuladen?

Zu jeder Betriebsratssitzung sind sämtliche Betriebsratsmitglieder einzuladen. Wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung nicht teilnehmen kann, muss der Betriebsratsvorsitzende das zuständige Ersatzmitglied einladen.

Außerdem muss zu allen Betriebsratssitzungen die Schwerbehindertenvertretung eingeladen werden.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hat das Recht, zu allen Betriebsratssitzungen eines ihrer Mitglieder als Vertreter zu schicken (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Deshalb müssen der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu jeder Betriebsratssitzung Termin, Ort und Tagesordnung mitgeteilt werden. Wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung dem Betriebsrat mitgeteilt hat, dass eines ihrer Mitglieder an einer Betriebsratssitzung teilnehmen soll, muss der Betriebsrat dieses JAV-Mitglied zu der Sitzung einladen.

Wenn auf einer Betriebsratssitzung eine Angelegenheit behandelt wird, die besonders die Auszubildenden und die Arbeitnehmer unter 18 Jahren betrifft, muss der Betriebsrat sämtliche Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu der Sitzung einladen. Mit der Einladung ist der entsprechende Tagesordnungspunkt mitzuteilen.

Der Arbeitgeber ist zu einer Betriebsratssitzung einzuladen, wenn die Sitzung auf sein Verlangen hin anberaumt worden ist oder wenn die Einladung vom Betriebsrat oder vom Betriebsausschuss beschlossen worden ist.

Vertreter der Gewerkschaften sind zu einer Betriebsratssitzung einzuladen, wenn die Teilnahme vom Betriebsrat beschlossen worden ist oder wenn mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an der Betriebsratssitzung beantragt hat.

Wenn der Betriebsrat dem Sprecherausschuss oder einzelnen Mitgliedern des Sprecherausschusses das Recht eingeräumt hat, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Sprecherausschussgesetz), ist der Sprecherausschuss bzw. das jeweilige Mitglied des Sprecherausschusses zu der Betriebsratssitzung einzuladen.

Wann ist ein Ersatzmitglied einzuladen?

Erfährt der Betriebsratsvorsitzende, dass ein Betriebsratsmitglied nicht an der Betriebsratssitzung teilnehmen kann, muss er das zuständige Ersatzmitglied einladen (§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG).

Wichtig!

Wenn ein zu ladendes Ersatzmitglied nicht zur Sitzung geladen wurde, sind die in der Sitzung gefassten Beschlüsse grundsätzlich unwirksam.

Der Vorsitzende darf aber nur dann ein Ersatzmitglied laden, wenn das Betriebsratsmitglied auch tatsächlich im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG „verhindert“ ist. Eine solche „Verhinderung“ liegt nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, an der Sitzung teilzunehmen.

Aus tatsächlichen Gründen ist ein Betriebsratsmitglied z.B. verhindert, wenn es krank ist oder wenn es sich im Urlaub, in Elternzeit oder auf einer Dienstreise befindet.

Aus rechtlichen Gründen ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, wenn es von einer Entscheidung, die der Betriebsrat auf einer Betriebsratssitzung trifft, persönlich und unmittelbar betroffen ist. Das betroffene Betriebsratsmitglied darf in einem solchen Fall nicht an der Beschlussfassung und auch nicht an der vorausgehenden Beratung des Betriebsrats teilnehmen. Es ist in dieser Zeit „verhindert“. Der Betriebsratsvorsitzende muss für diesen Tagesordnungspunkt der Betriebsratssitzung das zuständige Ersatzmitglied laden.

Liegt kein echter Verhinderungsfall vor, darf der Betriebsratsvorsitzende auch kein Ersatzmitglied laden. Auch für ein unentschuldigt fehlendes Betriebsratsmitglied darf kein Ersatzmitglied geladen werden.

Beispiel

Das Betriebsratsmitglied Meier kündigt an, nicht zur nächsten Betriebsratssitzung zu kommen, weil es „die Schnauze voll“ habe. Herr Meier ist damit nicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG „verhindert“. Der Betriebsratsvorsitzende darf also in diesem Fall kein Ersatzmitglied laden.

Bei der Prüfung, ob ein Betriebsratsmitglied „verhindert“ ist, darf der Vorsitzende auf die Angaben des Betriebsratsmitglieds vertrauen. Er ist nicht verpflichtet, durch eigene Nachforschungen zu überprüfen, ob die Angaben des Mitglieds zutreffend sind.

Auch wenn ein Betriebsratsmitglied eigentlich „verhindert“ ist (z.B. weil es Urlaub hat), kann es trotzdem an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Wenn ein eigentlich „verhindertes“ Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden ausdrücklich mitgeteilt hat, dass es an einer Betriebsratssitzung teilnehmen will, muss der Vorsitzende deshalb dieses Mitglied zu der Sitzung einladen. Er darf kein Ersatzmitglied laden.

Welches Ersatzmitglied ist einzuladen?

Welches Ersatzmitglied an Stelle des verhinderten Betriebsratsmitglieds zur Sitzung zu laden ist, hängt davon ab, ob die Betriebsratswahl als Verhältniswahl oder Mehrheitswahl durchgeführt worden ist.

Reihenfolge bei Verhältniswahl

Bei einer Verhältniswahl erfolgt die Betriebsratswahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten.

Wurde die Betriebsratswahl als Verhältniswahl durchgeführt, ist derjenige Wahlbewerber als Ersatzmitglied zu laden, der auf der Liste, der das zu ersetzende Betriebsratsmitglied angehört, unter den nicht gewählten Wahlbewerbern den höchsten Listenplatz inne hatte. Sind auf dieser Liste keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, ist das Ersatzmitglied aus der Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die der nächste zu verteilende Betriebsratssitz entfallen wäre.

Bei dem Nachrücken eines Ersatzmitgliedes muss sichergestellt sein, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, weiterhin mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss (vgl. § 15 Abs. 2 BetrVG). Würde das Nachrücken des Ersatzmitgliedes dazu führen, dass das Minderheitsgeschlecht nicht mehr ausreichend im Betriebsrat vertreten ist, rückt stattdessen das nächste dem Minderheitsgeschlecht angehörende Ersatzmitglied nach.

Reihenfolge bei Mehrheitswahl

Wurde die Betriebsratswahl als Mehrheitswahl durchgeführt, gab es nur eine Vorschlagsliste. In diesem Fall ist der erste nicht gewählte Wahlbewerber mit der höchsten Stimmenzahl zu laden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Minderheitsgeschlecht weiterhin mindestens anteilsmäßig im Betriebsrat vertreten sein muss.

Tagesordnung

Der Betriebsratsvorsitzende muss den Sitzungsteilnehmern rechtzeitig vor der Sitzung auch die Tagesordnung zukommen lassen. In der Tagesordnung sind die Themen aufgelistet, die in der Betriebsratssitzung behandelt werden sollen.

Durch die Mitteilung der Tagesordnung sollen die Betriebsratsmitglieder in die Lage versetzt werden, sich auf die einzelnen Themen der Sitzung vorzubereiten. Aus diesem Grund sind die zu behandelnden Themen in der Tagesordnung möglichst konkret anzugeben. Allgemein gehaltene Tagesordnungspunkte wie z.B. der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ oder „Personelle Einzelmaßnahmen“ sind nicht ausreichend.

Die Tagesordnung muss den Betriebsratsmitgliedern nicht unbedingt zusammen mit der Ladung übermittelt werden. Die Übersendung kann auch getrennt erfolgen. Allerdings muss den Betriebsratsmitgliedern auch die Tagesordnung rechtzeitig mitgeteilt werden, damit diese ausreichend Zeit haben, um sich auf die einzelnen Tagesordnungspunkte vorbereiten zu können. Die Mitteilung der Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung sollte in jedem Fall ausreichend sein. In der Regel dürfte auch eine Mitteilung drei Tage vor der Sitzung noch ausreichend sein. In unvorhergesehenen Eilfällen darf die Tagesordnung (bzw. ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt) den Betriebsratsmitgliedern auch kurzfristig vor dem Sitzungstermin mitgeteilt werden. Allerdings muss den Betriebsratsmitgliedern immer ausreichend Zeit für eine sachgerechte Vorbereitung bleiben.

Beispiel

Die ordnungsgemäße Mitteilung des jeweiligen Tagesordnungspunkts ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses zu dem Tagesordnungspunkt.

Wer bestimmt, welche Punkte auf die Tagesordnung kommen?

Der Betriebsratsvorsitzende ist für die Aufstellung der Tagesordnung zuständig. Er bestimmt, welche Punkte er von sich aus auf die Tagesordnung setzt. Dabei muss er berücksichtigen, welche Aufgaben aktuell für den Betriebsrat anstehen. Es gibt aber auch noch weitere Personen bzw. Personengruppen, die dafür sorgen können, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung kommt.

Der Betriebsratsvorsitzende ist verpflichtet, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies beantragt.

Auch der Arbeitgeber kann vom Betriebsratsvorsitzenden verlangen, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) kann verlangen, dass Angelegenheiten, die besonders die Auszubildenden und Arbeitnehmer unter 18 Jahren betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung gesetzt werden (§ 67 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

Die Schwerbehindertenvertretung kann beantragen, dass Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden (§ 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Der Betriebsrat ist außerdem verpflichtet, ein Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen, wenn ein Arbeitnehmer dem Betriebsrat ein Thema zur Beratung vorgeschlagen hat und dieser Vorschlag von mindestens 5 % der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt wird (§ 86a BetrVG).

Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

Die Tagesordnung kann nach ihrer Mitteilung an die Betriebsratsmitglieder noch geändert oder ergänzt werden.

Dies ist unproblematisch möglich, wenn der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsratsmitgliedern die Änderung bzw. Ergänzung noch rechtzeitig vor dem Sitzungstermin mitteilt.

Die Änderung oder Ergänzung kann aber sogar noch in der Betriebsratssitzung erfolgen. Voraussetzung für eine Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung ist, dass

  • sämtliche Betriebsratsmitglieder rechtzeitig zu der Sitzung geladen worden sind,
  • der Betriebsrat beschlussfähig ist und
  • die anwesenden Betriebsratsmitglieder die Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung einstimmig beschließen.

Teilnahme an Betriebsratssitzungen

Neben den Betriebsratsmitgliedern dürfen an Betriebsratssitzungen unter bestimmten Voraussetzungen auch noch verschiedene andere Personen teilnehmen.

Wer darf teilnehmen?

Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich (§ 30 Satz 4 BetrVG). Deshalb dürfen an ihnen nur die Personen teilnehmen, denen das Gesetz die Teilnahme erlaubt.

Immer zur Teilnahme berechtigte Personen

In erster Linie sind natürlich die Betriebsratsmitglieder berechtigt, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

Jedes Betriebsratsmitglied ist berechtigt, an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen. Für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Betriebsratssitzung ist nicht die Erlaubnis des Arbeitgebers erforderlich. Da es sich bei der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung um die Wahrnehmung einer Betriebsratsaufgabe handelt, ist jedes Betriebsratsmitglied für die Sitzungsteilnahme bezahlt von der Arbeit freigestellt (§ 37 Abs. 2 BetrVG).

Wenn allerdings im Zeitpunkt einer Betriebsratssitzung für ein Betriebsratsmitglied dringende berufliche Tätigkeiten anstehen, muss es abwägen, ob seine Teilnahme an der Betriebsratssitzung wirklich “erforderlich” im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG ist. Im Zweifel ist die Teilnahme an der Sitzung erforderlich.

Ein Betriebsratsmitglied ist auch dann zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung berechtigt, wenn es eigentlich der Sitzung fernbleiben dürfte, weil es „verhindert“ ist (z.B. bei Krankheit, Urlaub, Elternzeit, Dienstreise). Das Betriebsratsmitglied kann also auch während seines Urlaubs oder trotz Krankschreibung an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Es muss in diesen Fällen dem Betriebsratsvorsitzenden aber vorab seine Bereitschaft ausdrücklich anzeigen, trotz des Verhinderungsgrundes an der Sitzung teilnehmen zu wollen.

Neben den Betriebsratsmitgliedern haben ein Recht auf Teilnahme an allen Betriebsratssitzungen

  • die Schwerbehindertenvertretung (§ 32 BetrVG) und
  • die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Nur ausnahmsweise zur Teilnahme berechtigte Personen

Andere Personen als Betriebsratsmitglieder, JAV-Mitglieder und die Schwerbehindertenvertretung dürfen nur in besonderen Fällen an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder dürfen nur dann an Betriebsratssitzungen teilnehmen, wenn sie dauerhaft oder vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückt sind.

Auch der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er selbst die Einberufung der Sitzung beantragt hat oder wenn er vom Betriebsrat ausdrücklich eingeladen worden ist. Wenn der Arbeitgeber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen darf, kann er zu seiner Unterstützung einen Vertreter seines Arbeitgeberverbandes mitbringen (§ 29 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Darüber hinaus kann er auch einen sachkundigen Mitarbeiter hinzuziehen, wenn dies für den zu behandelnden Tagesordnungspunkt erforderlich ist. Personen, die nicht dem Betrieb angehören, darf der Arbeitgeber dagegen nur dann zu einer Betriebsratssitzung mitbringen, wenn der Betriebsrat dem zustimmt.

Ein Vertreter einer Gewerkschaft hat nur dann das Recht auf Teilnahme an einer Betriebsratssitzung, wenn der Betriebsrat die Teilnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder die Teilnahme beantragt (§ 31 BetrVG). Ein eigenständiges Recht auf Teilnahme an Betriebsratssitzungen haben die Gewerkschaften nicht.

Mitglieder des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten können an Betriebsratssitzungen teilnehmen, wenn der Betriebsrat ihnen ein Teilnahmerecht eingeräumt hat.

Des Weiteren können auf Einladung des Betriebsrats zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, z.B. betroffene Arbeitnehmer, Auskunftspersonen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, Sachverständige, Rechtsanwälte, eine Schreibkraft zur Unterstützung des Schriftführers usw. Bei der Beschlussfassung dürfen diese Personen dann aber nicht mehr anwesend sein.

Wer muss teilnehmen?

Teilnahmepflicht für Betriebsratsmitglieder

Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Betriebsratsmitglieder. Betriebsratsmitglieder sind deshalb grundsätzlich verpflichtet, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Eine Teilnahmepflicht besteht aber dann nicht, wenn die Erledigung dringender Arbeitsaufgaben ausnahmsweise Vorrang vor der Teilnahme an der Betriebsratssitzung hat.

Keine Pflicht zur Teilnahme an Betriebsratssitzung besteht für Betriebsratsmitglieder außerdem dann, wenn sie „verhindert“ sind. Verhinderungsgründe sind z.B. Krankheit, Urlaub, Elternzeit, Dienstreise oder die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung nicht teilnehmen kann, soll es dies dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich unter Angabe von Gründen mitteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG).

Kommt ein Betriebsratsmitglied seiner Pflicht zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen häufiger nicht nach oder fehlt es wiederholt unentschuldigt, kann es nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Teilnahmepflicht für den Arbeitgeber

In bestimmten Fällen ist auch der Arbeitgeber zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung verpflichtet. Dies ist dann der Fall, wenn

  • der Arbeitgeber die Betriebsratssitzung selbst beantragt hat oder
  • der Betriebsrat den Arbeitgeber zu der Betriebsratssitzung eingeladen hat.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an diesen Betriebsratssitzungen folgt aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, persönlich an der Sitzung teilzunehmen. Er kann stattdessen auch einen Vertreter an der Betriebsratssitzung teilnehmen lassen. Als Vertreter des Arbeitgebers in Betracht kommen Personen, die für die Leitung des Betriebs (mit-)verantwortlich sind oder Mitarbeiter, die in der zu behandelnden Angelegenheit besonders sachkundig sind. Eine Vertretung durch eine betriebsfremde Person (z.B. einen Rechtsanwalt oder einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes) ist dagegen unzulässig.

Wenn der Arbeitgeber zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung verpflichtet ist, kann die Teilnahme notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden.

Häufigkeit und Zeitpunkt von Betriebsratssitzungen

Oft wird die Frage gestellt, wie oft Betriebsratssitzungen stattfinden müssen oder dürfen und auf welchen Zeitpunkt eine Sitzung gelegt werden muss.

Wie oft können Betriebsratssitzungen stattfinden?

Der Betriebsrat bzw. der Betriebsratsvorsitzende kann selbst entscheiden, wie häufig Betriebsratssitzungen stattfinden. Grundsätzlich können Betriebsratssitzungen so oft stattfinden, wie dies zur Erledigung der dem Betriebsrat gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Der Betriebsrat bzw. Betriebsratsvorsitzende hat bei dieser Frage einen Ermessensspielraum.

Wie oft Betriebsratssitzungen (mindestens) stattfinden sollen, entscheidet der Betriebsratsvorsitzende. Denn dieser ist für die Einberufung der Sitzungen und die Aufstellung der Tagesordnung zuständig. Die Frage, wie oft Betriebsratssitzungen stattfinden sollen, kann aber auch vom Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung oder durch einen isolierten Betriebsratsbeschluss festgelegt werden. An eine derartige Entscheidung des Betriebsrats ist der Betriebsratsvorsitzende gebunden.

Empfehlenswert ist die Einrichtung regelmäßiger Sitzungen (z.B. wöchentlich, jeden Dienstag, um 10:00 Uhr). Dies erleichtert die Organisation, weil sich Arbeitgeber und Kollegen so besser auf die sitzungsbedingte Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder einstellen können.

Der Betriebsratsvorsitzende kann zusätzlich zu diesen regelmäßigen Betriebsratssitzungen weitere (außerordentliche) Sitzungen einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung kann vor allem dann geboten sein, wenn der Betriebsrat eine Angelegenheit noch vor der nächsten turnusmäßigen Betriebsratssitzung behandeln muss.

Wann muss eine Betriebsratssitzung einberufen werden?

Der Betriebsratsvorsitzende ist verpflichtet, eine Betriebsratssitzung anzuberaumen, wenn

  • mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder
  • der Arbeitgeber

dies beantragen (§ 29 Abs. 3 BetrVG).

Der Betriebsratsvorsitzende ist dann außerdem dazu verpflichtet, das Thema, das behandelt werden soll, auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen.

Die Betriebsratsmitglieder und der Arbeitgeber müssen ihren Antrag beim Betriebsratsvorsitzenden stellen. Für den Antrag ist keine besondere Form vorgeschrieben. Er kann also z.B. auch mündlich oder per E-Mail gestellt werden. Allerdings müssen die Antragsteller das Thema angeben, das in der Sitzung behandelt werden soll.

Dieses Thema muss zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Der Betriebsratsvorsitzende kann die Einberufung einer Sitzung ablehnen, wenn das Thema nicht zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört. Einen anderen Grund, die Einberufung einer Sitzung ablehnen, gibt es für den Betriebsratsvorsitzenden nicht.

Andere Personen als ein Viertel der Betriebsratsmitglieder und der Arbeitgeber können nicht die Durchführung einer Betriebsratssitzung verlangen. Auch der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Gewerkschaft und die Belegschaft des Betriebs haben nicht das Recht dazu.

Zeitpunkt von Betriebsratssitzungen

Den genauen Termin einer Betriebsratssitzung bestimmt der Betriebsratsvorsitzende. Bei der Festlegung des Termins muss er etwaige Vorgaben aus der Geschäftsordnung des Betriebsrats oder aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses beachten.

Grundsatz: Während der Arbeitszeit

Die Betriebsratssitzungen müssen in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden (§ 30 Satz 1 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende sollte den genauen Zeitpunkt einer Betriebsratssitzung dabei so wählen, dass möglichst viele Betriebsratsmitglieder während ihrer persönlichen Arbeitszeit an ihr teilnehmen können. Die Betriebsratsmitglieder dürfen in aller Regel ihre Arbeit unterbrechen, um an der Betriebsratssitzung teilnehmen zu können.

Es kann aber auch vorkommen, dass Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder stattfinden müssen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Betriebsratsmitglieder in unterschiedlichen Schichten arbeiten.

Rücksichtnahme auf die betrieblichen Notwendigkeiten

Bei der Festlegung des Termins einer Betriebsratssitzung muss der Betriebsratsvorsitzende auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG). Betriebliche Notwendigkeiten sind aber nur wirklich dringende Gründe, die der Durchführung der Betriebsratssitzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zwingend entgegenstehen. Dazu muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Bloße betriebliche Interessen oder Bedürfnisse führen noch nicht dazu, dass der Betriebsrat eine Sitzung nicht zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt durchführen darf.

Wenn der Betriebsrat eine Betriebsratssitzung durchführen will, obwohl der Durchführung der Sitzung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, darf der Arbeitgeber eine solche Sitzung dennoch nicht eigenmächtig verhindern. Er kann nur versuchen, über das Arbeitsgericht eine gerichtlich angeordnete Verschiebung der Sitzung zu erreichen.

Führt der Betriebsrat eine Betriebsratssitzung ohne Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten durch, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der auf der Sitzung gefassten Beschlüsse. Die an der Sitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder haben für die Zeit der Sitzungsteilnahme auch einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.

Information des Arbeitgebers

Der Betriebsrats muss den Arbeitgeber vor jeder Betriebsratssitzung über deren Zeitpunkt informieren (§ 30 Satz 3 BetrVG). Die Tagesordnung muss er dem Arbeitgeber aber nicht mitteilen.

Mit der Information über den Zeitpunkt der Betriebsratssitzung soll der Arbeitgeber nur die Möglichkeit erhalten, sich auf die Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitsplatz einstellen zu können. Der Arbeitgeber muss eine Betriebsratssitzung nicht genehmigen, damit der Betriebsrat diese durchführen darf. Die Einberufung von Betriebsratssitzungen und die Festlegung des Zeitpunkts ist ausschließlich Sache des Betriebsrats bzw. des Betriebsratsvorsitzenden.

Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber nicht über den Zeitpunkt einer Betriebsratssitzung informieren, wenn dem Arbeitgeber dieser bekannt ist (z.B. bei wöchentlichen Betriebsratssitzungen, die immer am selben Tag zur selben Uhrzeit stattfinden).

Ablauf einer Betriebsratssitzung

Für den Ablauf einer Betriebsratssitzung ist der Betriebsratsvorsitzende verantwortlich. Er leitet die Sitzung.

Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert, leitet der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende die Sitzung. Wenn auch dieser verhindert ist, können die Betriebsratsmitglieder ein Mitglied zum Leiter der Sitzung bestimmen. Der Sitzungsleiter hat im Sitzungszimmer das Hausrecht.

Eine Betriebsratssitzung beginnt zunächst damit, dass der Sitzungsleiter die Teilnehmer begrüßt und die Sitzung eröffnet.

Der weitere Ablauf und die Inhalte der Sitzung richten sich dann nach der Tagesordnung. Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden nacheinander abgearbeitet. Dabei ist der Sitzungsleiter dafür zuständig, den Betriebsratsmitgliedern das Wort zu erteilen und, wenn es sein muss, auch wieder zu entziehen. Der Sitzungsleiter muss außerdem für die Ordnung während der Sitzung sorgen (z.B. Ordnungsrufe erteilen), die Abstimmungen leiten und die Abstimmungsergebnisse feststellen.

Ist die Tagesordnung vollständig abgearbeitet, schließt der Sitzungsleiter die Sitzung.

Sitzungsprotokoll

Für jede Betriebsratssitzung muss ein Sitzungsprotokoll angefertigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Im Gesetz wird das Sitzungsprotokoll als Sitzungsniederschrift bezeichnet.

Das Sitzungsprotokoll dient vor allem dem Nachweis der Ordnungsmäßigkeit und Rechtsgültigkeit der Betriebsratsbeschlüsse.

Erstellung

Wer das Sitzungsprotokoll erstellt, ist nicht vorgeschrieben.

Der Betriebsrat kann ein Betriebsratsmitglied zum Schriftführer bestellen. Dieses Betriebsratsmitglied ist dann für die Erstellung des Sitzungsprotokolls zuständig. Die Bestellung eines Schriftführers erfolgt durch einen Beschluss des Betriebsrats. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht berechtigt, eigenmächtig ein Betriebsratsmitglied als Schriftführer zu bestimmen.

Gerade in größeren Betrieben kann der Betriebsrat auch eine Schreibkraft, die kein Betriebsratsmitglied ist, mit der Erstellung des Sitzungsprotokolls beauftragen. Die Schreibkraft darf dann an den Betriebsratssitzungen teilnehmen, um das Protokoll erstellen zu können.

Inhalt

Das Sitzungsprotokoll muss mindestens den Wortlaut der in der Sitzung gefassten Beschlüsse und die Angabe des Stimmenverhältnisses enthalten, mit dem diese gefasst worden sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Es sollte außerdem alle gestellten Anträge und die wesentlichen Diskussionsinhalte enthalten. Wenn ein Betriebsratsmitglied etwas zu Protokoll erklären will, sind diese Erklärungen ebenfalls in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

Das Protokoll der Betriebsratssitzung ist dann vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied zu unterschreiben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Wenn ein Schriftführer bestellt worden ist, unterschreibt in der Regel dieser das Sitzungsprotokoll neben dem Betriebsratsvorsitzenden.

Dem Sitzungsprotokoll muss eine Anwesenheitsliste beigefügt werden, in die sich jeder Sitzungsteilnehmer (nicht nur die Betriebsratsmitglieder) eigenhändig mit seiner Unterschrift eingetragen hat (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Wenn eine Person nicht an der gesamten Betriebsratssitzung teilgenommen hat, muss auch der Zeitraum der Teilnahme in der Anwesenheitsliste festgehalten werden.

Wer darf das Sitzungsprotokoll ansehen?

Alle Betriebsratsmitglieder haben das Recht, sich die Sitzungsprotokolle und auch alle sonstigen Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse anzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG). Ein besonderer Grund ist dafür nicht erforderlich. Die Einsichtnahme der Sitzungsprotokolle und sonstigen Betriebsratsunterlagen darf auch nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Sie kann auch nicht unter Hinweis auf Datenschutzbedenken beschränkt werden.

Das Recht der Betriebsratsmitglieder zur Ansicht der Betriebsratsunterlagen besteht jederzeit. Wenn sich ein Betriebsratsmitglied Unterlagen des Betriebsrats ansehen will, kann es dies deshalb ohne zeitliche Verzögerung tun. Es darf nicht hingehalten oder auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet werden.

Ein Recht auf Einsichtnahme der Sitzungsprotokolle steht nur den Betriebsratsmitgliedern zu. Andere Personen haben kein Einsichtsrecht. Insbesondere hat der Arbeitgeber kein Recht, die Protokolle der Betriebsratssitzungen oder sonstige Unterlagen des Betriebsrats einzusehen.

Wer bekommt eine Kopie des Sitzungsprotokolls?

Der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber und den Gewerkschaftsvertretern eine Kopie des Sitzungsprotokolls aushändigen, wenn diese an der Betriebsratssitzung teilgenommen haben (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Wenn Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter nur an einem Teil der Sitzung teilgenommen haben, erhalten sie nur eine Abschrift des entsprechenden Teils des Sitzungsprotokolls.

Betriebsratsmitglieder können nur dann eine Kopie des Sitzungsprotokolls verlangen, wenn sie diese für ihre Tätigkeit benötigen. Es muss also ein besonderer Grund vorliegen.

Alle übrigen Teilnehmer einer Betriebsratssitzung haben keinen Anspruch auf eine Kopie des Sitzungsprotokolls.

Sonstige Fragen zur Betriebsratssitzung

Weitere Fragen zum Thema Betriebsratssitzung:

Hat ein Betriebsratsmitglied bei Teilnahme an einer Betriebsratssitzung Anspruch auf Bezahlung und Fahrtkostenerstattung?

Wenn ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, muss der Arbeitgeber ihm die Zeit der Teilnahme so bezahlen, als wenn es in dieser Zeit gearbeitet hätte (inklusive aller Zulagen und Zuschläge).

Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht dagegen normalerweise nicht. Denn dem Betriebsratsmitglied sind die Fahrtkosten zum Betrieb in der Regel nicht allein wegen der Teilnahme an der Betriebsratssitzung entstanden sind, sondern schon dadurch, dass es zur Arbeit fahren musste.

Wenn ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, die außerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet, kann es vom Arbeitgeber bezahlten Freizeitausgleich verlangen. Das Betriebsratsmitglied muss in dem zeitlichen Umfang von der Arbeit freigestellt werden, wie die Betriebsratssitzung gedauert hat (gegebenenfalls zuzüglich Fahrtzeit). Auch Betriebsratsmitglieder, die in Teilzeit arbeiten, und die an einer Betriebsratssitzung außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen, haben einen solchen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

Wenn ein Betriebsratsmitglied wegen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung zusätzliche Fahrtkosten hat, die es ohne Teilnahme an der Sitzung nicht gehabt hätte, kann es vom Arbeitgeber auch die Erstattung dieser Fahrtkosten verlangen.

Besteht eine Schweigepflicht über den Inhalt von Betriebsratssitzungen?

Betriebsratsmitglieder können verpflichtet sein, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind, geheim zu halten (§ 79 Abs. 1 BetrVG ). Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Über diese allgemeine Schweigepflicht hinaus besteht keine generelle Pflicht, über den Inhalt von Betriebsratssitzungen Stillschweigen zu wahren.

Dennoch können Betriebsratsmitglieder verpflichtet sein, über bestimmte Inhalte einer Betriebsratssitzung zu schweigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betriebsrat den Beschluss gefasst hat, dass eine bestimmte Angelegenheit vertraulich behandelt werden soll. Aber auch wenn für die betroffenen Personen Nachteile entstehen würden, wenn ein bestimmter Sachverhalt bekannt wird, kann für die Betriebsratsmitglieder eine Schweigepflicht bestehen. Gleiches gilt bei Angelegenheiten, die naturgemäß vertraulich behandelt werden müssen.

Video: BETRIEBSRATSSITZUNG - Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den SITZUNGEN des BETRIEBSRATS

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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„Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“
von Dr. jur. Henning Kluge

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