Sprechstunden des Betriebsrats

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Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten (§ 39 BetrVG). Durch Sprechstunden soll es den Arbeitnehmern ermöglicht werden, Beschwerden, Wünsche und Anregungen an den Betriebsrat heranzutragen sowie Rat und Auskunft vom Betriebsrat zu erhalten.

Einrichtung von Sprechstunden

Ob und in welcher Weise der Betriebsrat Sprechstunden einrichtet, kann dieser selbst entscheiden. Er ist nicht zur Einrichtung von Sprechstunden verpflichtet. In der Regel dürfte die Einrichtung fester Sprechstunden aber zu empfehlen sein.

Die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt der Betriebsrat zur Einrichtung von Sprechstunden nicht. Er muss allerdings über Zeit und Ort der Sprechstunden eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich darüber verständigen, wann, wo und wie häufig die Sprechstunden stattfinden sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich allen Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt werden soll, während ihrer persönlichen Arbeitszeit die Sprechstunden zu besuchen.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat zu den erforderlichen Punkten nicht einigen, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle entscheidet dann für beide Seiten verbindlich über Zeit und Ort der Sprechstunden nach billigem Ermessen.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die für die Durchführung der Sprechstunden erforderlichen Räume und Sachmittel zur Verfügung stellen.

Inhalt der Sprechstunden

In den Sprechstunden können grundsätzlich alle Angelegenheiten behandelt werden, die im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer stehen und die in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fallen. Dazu gehört u.a. auch die Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden und Anregungen.

Nicht in der Sprechstunde behandelt werden dürfen dagegen Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dem betrieblichen Geschehen stehen. Ebenso unzulässig ist die Befassung mit rein gewerkschaftlichen Angelegenheiten.

Besuch der Sprechstunde und Lohnanspruch

Die Arbeitnehmer dürfen die Sprechstunden des Betriebsrats während ihrer Arbeitszeit besuchen. Eine Einwilligung des Arbeitgebers ist dazu grundsätzlich nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer muss aber auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen und darf seinen Arbeitsplatz z.B. dann nicht zum Besuch der Sprechstunde verlassen, wenn seine Anwesenheit dort gerade dringend erforderlich ist. Außerdem muss sich der Arbeitnehmer, der die Sprechstunden de Betriebsrats während der Arbeitszeit aufsuchen will, vorher bei seinem Vorgesetzten ordnungsgemäß abmelden und nach seiner Rückkehr wieder zurückmelden.

Arbeitnehmer, die die Sprechstunde des Betriebsrats aufsuchen, behalten ihren vollen Lohnanspruch (vgl. § 39 Abs. 3 BetrVG), obwohl sie während des Besuchs der Sprechstunde keine Arbeitsleistung erbringen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Besuch der Sprechstunde sachlich erforderlich gewesen ist. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, wenn dort ein zulässiges Thema behandelt worden ist.

Haftung des Betriebsrats für falsche Auskünfte

Betriebsratsmitglieder werden Arbeitnehmern, die die Sprechstunde des Betriebsrats besuchen, häufig einen Rat oder eine Auskunft erteilen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Betriebsratsmitglieder haften müssen, wenn sie eine falsche Auskunft oder einen „schlechten“ Rat erteilen. Hier besteht allerdings kein Grund zur Besorgnis. Denn für eine falsche Auskunftserteilung haften Betriebsratsmitglieder grundsätzlich nur dann, wenn sie sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorwerfen lassen müssen. Eine Haftung des Betriebsrats als Organ scheidet von vornherein aus.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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