Damit der Betriebsrat die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, benötigt er umfassende Informationen über das Geschehen im Betrieb. Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung der besonders wichtige Aufgaben der Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Die benötigten Informationen kann sich der Betriebsrat auf verschiedene Art und Weise beschaffen. Eine Möglichkeit der Informationsbeschaffung besteht darin, Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen, die Arbeitsbedingungen in Augenschein zu nehmen und Gespräche mit den Arbeitnehmern zu führen.
Damit dem Betriebsrat diese Art der Informationsgewinnung möglich ist, steht ihm ein Zugangsrecht zu allen Arbeitsplätzen des Betriebs zu. Mitglieder des Betriebsrats dürfen grundsätzlich ohne besonderen Anlass und ohne vorherige Ankündigung Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, um Gespräche zu führen und sich die für die Wahrnehmung ihrer Betriebsratsaufgaben erforderlichen Informationen zu beschaffen.