Betriebsratsbüro

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Betriebsratsbüro

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat einen geeigneten Büroraum zur Verfügung stellen, in dem der Betriebsrat seine Büroarbeiten erledigen kann. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema “Betriebsratsbüro”, unter anderem die Fragen, wann der Betriebsrat einen Anspruch auf ein eigenes Büro hat, wie der entsprechende Raum beschaffen und ausgestattet sein muss, wer das Hausrecht im Betriebsratsbüro hat und wie ein Betriebsrat vorgehen muss, wenn er ein eigenes Betriebsratsbüro haben möchte, falls er noch keines haben sollte. 

Wann hat ein Betriebsrat Anspruch auf ein eigenes Büro?

In § 40 Abs. 2 BetrVG heißt es, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung stellen muss.

Zu den Räumen, die der Arbeitgeber einem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss, gehört an allererster Stelle ein Raum, in dem der Betriebsrat die bei ihm anfallende Büroarbeit erledigen kann, einen solchen Raum muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf jeden Fall zur Verfügung stellen, selbst wenn der Betriebsrat nur aus einem Betriebsratsmitglied bestehen sollte.

Die spannende Frage ist aber, ob es ausreicht, dass dem Betriebsrat ein solcher Büroraum immer nur zeitweise überlassen werden muss für die Zeiten, in denen der Betriebsrat tatsächlich Büroarbeiten erledigen will oder erledigen muss, ein Raum, der dann zu anderen Zeiten auch von anderen Personen genutzt werden kann, oder ob ein Betriebsrat gegen den Arbeitgeber nicht einen Anspruch auf ein eigenes Betriebsratsbüro hat, also einen Anspruch auf einen Büroraum, der dem Betriebsrat zur ständigen Nutzung überlassen werden muss und der auch ausschließlich vom Betriebsrat genutzt wird und nicht auch noch von anderen Personen.

Vom Gesetz wird diese Frage nicht ausdrücklich beantwortet, im Gesetz heißt es nur, dass der Arbeitgeber “in erforderlichem Umfang” Räume zur Verfügung stellen muss und der erforderliche Umfang, der hängt eigentlich vom Umfang der Betriebsratstätigkeit ab und der Umfang der Betriebsratstätigkeit wiederum insbesondere von der Größe des Betriebs und der Größe des Betriebsratsgremiums.

In der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung wird aber die Auffassung vertreten, dass jedenfalls ein Betriebsratsgremium, das aus 5 oder mehr Betriebsratsmitgliedern besteht, in der Regel einen Anspruch auf ein eigenes Betriebsratsbüro hat, also auf einen Büroraum, der dem Betriebsrat ständig zur Verfügung steht und der auch nur vom Betriebsrat genutzt wird.

Kleinere Betriebsratsgremien mit nur 3 Mitgliedern haben unter Umständen keinen Anspruch auf ein eigenes Betriebsratsbüro, sie haben dann aber zumindest einen Anspruch auf einen verschließbaren Aktenschrank zur alleinigen Nutzung und dann eben zusätzlich einen Anspruch auf stundenweise Überlassung eines Büroraums zur Erledigung der Büroarbeit des Betriebsrats.

Welche Anforderungen muss das Büro erfüllen?

Wenn der Betriebsrat einen Anspruch auf ein eigenes Betriebsratsbüro hat, dann muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen entsprechenden Raum zur Verfügung stellen und dieser Raum muss bestimmte Anforderungen erfüllen.

Es muss sich zunächst einmal um einen Raum handeln, der abschließbar ist, damit keine unbefugten Personen Zutritt haben. Das ist vor allem deshalb wichtig, weil ein Betriebsrat in seinem Büro häufig Unterlagen mit sensiblen Informationen aufbewahren wird, die erst einmal nur die Betriebsratsmitglieder etwas angehen und auf die andere Personen keinen Zugriff haben dürfen, insbesondere natürlich nicht der Arbeitgeber. Deshalb sollten dann auch nur Betriebsratsmitglieder einen Schlüssel zu diesem Raum haben und keine anderen Personen.

Der Raum muss außerdem akustisch soweit abgeschirmt sein, dass von außen nicht mitgehört werden kann, was drinnen besprochen wird. Denn im Betriebsratsbüro werden die Betriebsratsmitglieder natürlich auch Gespräche führen, deren Inhalte vertraulich sind und die Außenstehende nichts angehen und deshalb muss sichergestellt sein, dass Außenstehende nicht einfach die im Betriebsratsbüro geführten Gespräche mithören können.

Der Raum darf des Weiteren von Außen nicht einsehbar sein, eigentlich ungeeignet wäre also z.B. ein Raum mit einer riesigen Glaswand, durch die man die Betriebsratsmitglieder von außen bei der Arbeit beobachten kann. 

Der Raum muss außerdem ausreichend groß sein, wobei sich die erforderliche Mindestgröße unter Berücksichtigung der Vorgaben, die die Arbeitsstättenverordnung an die Mindestgröße von Büroräumen macht, vor allem nach der Anzahl der Arbeitsplätze richtet, die das Betriebsratsbüro haben soll.

Und zu guter Letzt müsste es sich um einen Büroraum handeln, der sich auf dem Betriebsgelände befindet und der für die Betriebsratsmitglieder gut erreichbar ist. 

Wie muss das Büro ausgestattet sein?

Damit der Betriebsrat in seinem Betriebsratsbüro vernünftig arbeiten kann, muss das Betriebsratsbüro natürlich auch entsprechend ausgestattet sein.

Die Ausstattung muss von der Qualität her dem betrieblichen Standard entsprechen, der Arbeitgeber darf das Betriebsratsbüro also weder qualitativ schlechter ausstatten als ein übliches Büro im Betrieb, noch kann der Betriebsrat verlangen, dass das Betriebsratsbüro qualitativ besser ausgestattet wird, solange das Büro mit allem ausgestattet ist, was für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Zunächst einmal muss das Betriebsratsbüro natürlich mit den erforderlichen Büromöbeln ausgestattet sein, das heißt insbesondere mit der erforderlichen Anzahl an Schreibtischen und Schreibtischstühlen sowie mit Schränken und Regalen.

Wenn das Betriebsratsbüro ausreichend groß ist, um auch die Betriebsratssitzungen dort durchzuführen, dann wäre auch ein entsprechender Konferenztisch erforderlich, an dem alle Betriebsratsmitglieder Platz haben, mit einer entsprechenden Anzahl an Stühlen.

Darüber hinaus hat ein Betriebsrat auch einen Anspruch darauf, dass das Betriebsratsbüro mit all den technischen Geräten ausgestattet wird, mit denen Büroarbeitsplätze normalerweise ausgestattet sind, der Arbeitgeber muss also für die Ausstattung des Betriebsratsbüros insbesondere auch die erforderliche Anzahl von PCs mit Internetzugang zur Verfügung stellen, einen Drucker, ein Telefon usw.

Wer hat das Hausrecht im Betriebsratsbüro?

Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Büroraum als Betriebsratsbüro überlassen hat, dann hat anschließend der Betriebsrat in diesem Büroraum das Hausrecht. Das heißt vor allem, dass allein der Betriebsrat entscheidet, wer das Betriebsratsbüro betreten darf und wer nicht. Der Arbeitgeber und auch sonstige Personen dürfen das Betriebsratsbüro nicht gegen den Willen des Betriebsrats öffnen oder betreten, etwas anderes gilt allenfalls in Notsituationen.

Damit der Betriebsrat sein Hausrecht effektiv durchsetzen kann, kann er verlangen, dass ihm vom Arbeitgeber sämtliche Schlüssel für den Raum ausgehändigt werden. Wer dann anschließend einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro bekommt, das entscheidet der Betriebsrat.

Wie muss der Betriebsrat vorgehen, um ein Betriebsratsbüro zu bekommen?

Wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber ein eigenes Betriebsratsbüro haben will, dann muss er dafür in 2 Schritten vorgehen.

In einem ersten Schritt muss der Betriebsrat den Beschluss fassen, dass der Arbeitgeber ihm ein Betriebsratsbüro zur Verfügung stellen soll. Ein Betriebsratsbeschluss ist eigentlich immer erforderlich, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber irgendetwas haben will, was der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht von sich aus zur Verfügung stellt.

Gut wäre es, wenn der Betriebsrat in seinem Beschluss gleich die Mindestanforderungen festlegen würde, die der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Raum erfüllen sollte, insbesondere was die Größe des Raums angeht.

Wenn der Betriebsrat seinen Beschluss gefasst hat, muss er im zweiten Schritt den Arbeitgeber über diesen Beschluss informieren und den Arbeitgeber dazu auffordern, ihm einen entsprechenden Raum als Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen.

Im Anschluss wäre der Arbeitgeber dann dazu verpflichtet, dem Betriebsrat einen passenden Raum zur Verfügung zu stellen, falls der Betriebsrat einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch hat, was ja in der Regel anzunehmen ist, wenn das Betriebsratsgremium aus mindestens 5 Mitgliedern besteht.

Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat dann keinen geeigneten Raum zur Verfügung stellen sollte, hätte der Betriebsrat die Möglichkeit, seinen Anspruch auf ein Betriebsratsbüro notfalls auch mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchzusetzen.

Das wissen 99% der Betriebsräte nicht zum Thema “Beschlussfähigkeit”

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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