Die Geschäftsordnung des Betriebsrats

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Das Gesetz sieht vor, dass sich jeder Betriebsrat eine eigene Geschäftsordnung geben soll. Eine Geschäftsordnung enthält – vereinfacht ausgedrückt – Regeln dazu, wie ein Betriebsrat intern arbeitet. In diesem Artikel erfahrt ihr, warum eigentlich jeder Betriebsrat eine Geschäftsordnung braucht, was in einer Geschäftsordnung typischerweise drin steht und wie der Betriebsrat eine Geschäftsordnung erlässt.

von Rechtsanwalt Dr. Kluge, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hannover

Warum braucht jeder Betriebsrat eine Geschäftsordnung?

Ob sich ein Betriebsrat überhaupt eine Geschäftsordnung gibt, kann er grundsätzlich selbst entscheiden. Der Erlass einer Geschäftsordnung ist für einen Betriebsrat nicht zwingend vorgeschrieben. Denn im Gesetz heißt es nur, dass sich ein Betriebsrat eine Geschäftsordnung geben soll, nicht dass er sich zwingend eine Geschäftsordnung geben muss (§ 36 BetrVG).

Trotzdem sollte eigentlich jeder Betriebsrat unbedingt eine Geschäftsordnung haben. Grund dafür ist, dass ein Betriebsrat nur dann Betriebsratssitzungen online per Videokonferenz durchführen kann, wenn es dazu eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats gibt. Ohne Geschäftsordnung besteht für einen Betriebsrat also nicht die Möglichkeit, Betriebsratssitzungen per Videokonferenz durchzuführen und die Betriebsratssitzungen müssten dann immer als Präsenzsitzungen stattfinden.

Jeder Betriebsrat sollte sich aber zumindest die Möglichkeit schaffen, bei Bedarf Betriebsratssitzungen auch online per Videokonferenz abzuhalten zu können.

Was wird in der Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt?

Eine Geschäftsordnung enthält Regeln dazu, wie der Betriebsrat intern arbeitet. Dazu gehören insbesondere Regeln zur Durchführung der Betriebsratssitzungen. In der Geschäftsordnung kann z.B. geregelt werden,

  • wann die regelmäßigen Betriebsratssitzungen stattfinden,
  • wie die Betriebsratsmitglieder zu den Sitzungen einzuladen sind und
  • wie ein Betriebsratsmitglied vorzugehen hat, wenn es seine Teilnahme an einer Sitzung absagen will.

Weitere Dinge, die im Zusammenhang mit den Betriebsratssitzungen in der Geschäftsordnung geregelt werden können, wären

  • Fragen zur Art und Weise der Durchführung der Abstimmungen,
  • Verschwiegenheitspflichten der Betriebsratsmitglieder zu bestimmen Angelegenheiten,
  • Einzelheiten zum Sitzungsprotokoll, z.B. wer das Sitzungsprotokoll anfertigt und welchen Inhalt es haben soll und natürlich ganz wichtig:
  • Regeln zur Durchführung von Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz.

Neben Themen im Zusammenhang mit den Betriebsratssitzungen können in einer Geschäftsordnung insbesondere auch noch Fragen zur Organisation der Betriebsratsarbeit geregelt werden, wie z.B. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats und die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen.

Welche Regeln zu welchen Themen der internen Betriebsratsarbeit ein Betriebsrat in seine Geschäftsordnung reinschreiben will, kann er letztlich selbst entscheiden. Er darf mit diesen Regeln nur nicht von zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweichen und er darf auch nicht solche Dinge in seiner Geschäftsordnung regeln, die nur gemeinsam mit dem Arbeitgeber entschieden werden können, wie z.B. die Zeiten für die Sprechstunden des Betriebsrats.

Ein ausführliches Muster für eine Geschäftsordnung des Betriebsrats findet ihr hier.

Erlass der Geschäftsordnung

Wenn ein Betriebsrat sich eine Geschäftsordnung geben will, muss er einen entsprechenden Beschluss fassen. Dazu muss zunächst einmal der Text für eine Geschäftsordnung ausformuliert werden und es muss dann über diesen Text abgestimmt werden

Wichtig: Ein Beschluss, mit dem der Betriebsrat eine Geschäftsordnung erlassen will, bedarf der absoluten Stimmenmehrheit. Das heißt, es müssen mindestens die Hälfte der insgesamt vorhandenen Betriebsratsmitglieder mit Ja für die Geschäftsordnung stimmen, egal wie viele Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Die einfache Stimmenmehrheit reicht nicht aus.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Beschluss des Betriebsrats zur Geschäftsordnung bedarf der Schriftform. Das heißt, die Geschäftsordnung ist erst dann rechtswirksam erlassen, wenn der Betriebsratsvorsitzende nach der Beschlussfassung den Text der Geschäftsordnung unterschrieben hat.

Besonders bekannt gemacht werden muss eine Geschäftsordnung aber nicht. Sie muss also nicht ausgehängt oder sonst irgendwie veröffentlicht werden. Was aber auf jeden Fall sinnvoll ist, ist eine Aushändigung der Geschäftsordnung in Kopie an die einzelnen Betriebsratsmitglieder, weil die Geschäftsordnung ja wichtig ist für die interne Betriebsratsarbeit.

Wie lange gilt eine Geschäftsordnung?

Eine Geschäftsordnung gilt immer nur für die laufende Amtsperiode des Betriebsrats. Mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats tritt eine Geschäftsordnung automatisch außer Kraft. Das bedeutet zugleich, wenn ein Betriebsrat neu gewählt worden ist, steht er am Anfang immer erst einmal ohne Geschäftsordnung da. Es gilt dann nicht – auch nicht übergangsweise – die Geschäftsordnung des Vorgängergremiums aus der vergangenen Amtsperiode.

Ein neu gewählter Betriebsrat muss also immer selbst durch eine entsprechende Beschlussfassung eine eigene Geschäftsordnung erlassen, wenn er sich denn eine Geschäftsordnung geben möchte. Dabei kann sich der neu gewählte Betriebsrat aber natürlich an der Geschäftsordnung aus der vergangenen Amtsperiode orientieren oder diese sogar komplett vom Wortlaut her übernehmen. Er muss hier also das Rad nicht neu erfinden.

Auch wenn eine Geschäftsordnung in der Regel bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gilt, ist der Betriebsrat an eine einmal erlassene Geschäftsordnung nicht unbedingt bis zum Ende der Amtsperiode gebunden. Der Betriebsrat kann die von ihm erlassene Geschäftsordnung vielmehr jederzeit durch einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss aufheben, ändern oder ergänzen. Ein solcher Beschluss muss allerdings auch wieder mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst werden.

VIDEO: Geschäftsordnung des Betriebsrats

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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