Wenn ein Arbeitsplatz im Betrieb neu besetzt werden soll, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber dazu zwingen, auch betriebsintern nach Kandidaten zu suchen, und zwar dadurch, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangt, dass zu besetzende Arbeitsplätze innerbetrieblich ausgeschrieben werden. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesen innerbetrieblichen Stellenausschreibungen.
Was sind innerbetriebliche Stellenausschreibungen?
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung ist erst einmal nichts anderes als eine Information des Arbeitgebers an die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer darüber, dass im Betrieb ein Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf den sich die Arbeitnehmer bewerben können. Durch eine innerbetriebliche Stellenausschreibung sollen die im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer die Chance erhalten, sich auf diesen Arbeitsplatz zu bewerben.
Wie kann der Betriebsrat innerbetriebliche Stellenausschreibungen durchsetzen?
Der Arbeitgeber ist nicht von sich aus dazu verpflichtet, Arbeitsplätze innerbetrieblich auszuschreiben, der Betriebsrat kann aber vom Arbeitgeber innerbetriebliche Stellenausschreibungen verlangen, das ist in § 93 BetrVG geregelt. Dort heißt es:
“Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, … vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.”
Damit der Arbeitgeber zu innerbetrieblichen Stellenausschreibungen verpflichtet ist, muss der Betriebsrat deshalb innerbetriebliche Stellenausschreibungen vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangen, das heißt, der Betriebsrat muss den Arbeitgeber dazu auffordern, Stellen innerbetrieblich auszuschreiben. Und damit der Betriebsrat den Arbeitgeber rechtsverbindlich zu innerbetrieblichen Stellenausschreibungen auffordern kann, muss er erst einmal einen entsprechenden Beschluss fassen. Ein Betriebsratsbeschluss ist ja eigentlich für jedes Handeln des Betriebsrats erforderlich, das für den Arbeitgeber Rechtsfolgen auslösen soll.
Wenn der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, muss er den Arbeitgeber im nächsten Schritt ausdrücklich zu innerbetrieblichen Stellenausschreibungen auffordern. Dazu kann der Betriebsratsvorsitzende einfach eine entsprechende E-Mail an den Arbeitgeber schreiben. Wie eine solche E-Mail formuliert werden kann, dazu habe ich eine Mustervorlage unten in der Videobeschreibung verlinkt.
Wenn der Betriebsrat die beiden gerade beschriebenen Schritte erledigt hat, er also einen Beschluss gefasst hat und er den Arbeitgeber aufgefordert hat, dann ist der Arbeitgeber zukünftig dazu verpflichtet, immer dann, wenn er einen Arbeitsplatz neu besetzen will, diesen Arbeitsplatz innerbetrieblich auszuschreiben. Das hindert den Arbeitgeber allerdings nicht daran, den Arbeitsplatz parallel auch außerbetrieblich auszuschreiben, also z.B. eine Stellenanzeige im Internet zu schalten, die sich an externe Kandidaten richtet.
Die Pflicht des Arbeitgebers zu innerbetrieblichen Stellenausschreibung besteht übrigens unabhängig davon, ob mit internen Bewerbern auf die Stelle zu rechnen ist oder ob der Arbeitgeber der Meinung ist, dass nur ein externer Kandidat für die Stelle geeignet ist, weil die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Stelle nicht qualifiziert sind.
Und, auch noch wichtig, die Pflicht des Arbeitgebers zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzen will.
Wie müssen die innerbetrieblichen Stellenausschreibungen aussehen?
Der Zweck einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung besteht darin, dass die Arbeitnehmer des Betriebs die Gelegenheit erhalten, sich auf zu besetzende Arbeitsplätze zu bewerben und um sich auch entscheiden zu können, ob sie sich bewerben wollen. Damit dieser Zweck erreicht werden kann, muss eine innerbetriebliche Stellenausschreibung bestimmte Mindestinformationen enthalten. Dazu gehören insbesondere,
- die Bezeichnung des zu besetzenden Arbeitsplatzes,
- eine aussagekräftige Aufgabenbeschreibung,
- die Qualifikationsanforderungen,
- die Angabe der Entgeltgruppe, wenn im Betrieb ein Vergütungssystem zur Anwendung kommt, das aus verschiedenen Entgeltgruppen besteht,
- ein Hinweis darauf, ob es sich um eine Vollzeitstelle oder um eine Teilzeitstelle handelt und auch
- die Angabe, zu welchem Datum der Arbeitsplatz besetzt werden soll.
Wenn eine dieser Informationen fehlt, ist die innerbetriebliche Stellenausschreibung nicht ordnungsgemäß.
Wie muss eine innerbetriebliche Stellenausschreibung bekannt gegeben werden?
Damit eine innerbetriebliche Stellenausschreibung ihren Zweck erfüllen kann, muss sie so im Betrieb bekannt gemacht werden, dass jeder betriebszugehörige Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Stellenausschreibung Kenntnis zu nehmen. Das kann z.B. durch einen Aushang an einer geeigneten Stelle im Betrieb geschehen oder durch eine Veröffentlichung im betrieblichen Intranet.
Die innerbetriebliche Stellenausschreibung muss außerdem rechtzeitig veröffentlicht werden, damit die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer genug Zeit für ihre Bewerbung haben. Hier sagt aber das Bundesarbeitsgericht, dass ein Ausschreibungszeitraum von zwei Wochen im Regelfall ausreichend sein soll.
Was ist, wenn der Arbeitgeber Stellen nicht innerbetrieblich ausschreibt?
Wenn der Arbeitgeber eine Stelle nicht innerbetrieblich ausgeschrieben hat, obwohl der Betriebsrat innerbetriebliche Stellenausschreibungen verlangt hat, dann ist die dafür im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge, dass der Betriebsrat dann seine Zustimmung zu der Einstellung der vom Arbeitgeber für den Arbeitsplatz ausgewählten Person verweigern kann. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber dann also die Einstellung seines Kandidaten verbieten. Und das gilt sowohl in dem Fall, dass der Arbeitgeber die Stelle gar nicht innerbetrieblich ausgeschrieben hat als auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber die Stelle zwar innerbetrieblich ausgeschrieben hat, aber nicht ordnungsgemäß, weil z.B. bestimmte erforderliche Angaben in der innerbetrieblichen Stellenausschreibung fehlen oder weil die innerbetriebliche Stellenausschreibung nicht richtig im Betrieb bekannt gemacht worden ist.
Was aber auch denkbar ist, falls der Arbeitgeber entgegen eines entsprechenden Verlangens des Betriebsrats Stellen nicht ordnungsgemäß innerbetrieblich ausschreibt: Der Betriebsrat könnte auch ein Arbeitsgerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber einleiten und mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen, dass zu besetzende Arbeitsplätze ordnungsgemäß innerbetrieblich ausgeschrieben werden.