Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser zu besetzend Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausschreibt. Die Vorschrift will zum einen Chancengleichheit für die Betriebsangehörigen im Hinblick auf die Besetzung freier Arbeitsplätze herstellen, indem dafür gesorgt wird, dass durch die Ausschreibung alle Betriebsangehörigen Kenntnis von freien Stellen erhalten. Außerdem soll eine Bevorzugung Externer bei der Besetzung freier Stellen verhindert werden.
Der Arbeitgeber ist nicht von sich aus verpflichtet, freie Stellen innerbetrieblich auszuschreiben. Die Pflicht des Arbeitgebers zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen besteht nur dann, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt hat.
Eine besondere Form für die innerbetriebliche Ausschreibung von freien Stellen ist nicht vorgeschrieben. Die Ausschreibung kann z.B. durch Aushang am “Schwarzen Brett” oder durch Rundschreiben erfolgen. Es bietet sich an, Art und Weise der Ausschreibung in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Folgen von Verstößen des Arbeitgebers gegen § 93 BetrVG
Unterlässt der Arbeitgeber die vom Betriebsrat verlangte Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Einstellung des vom Arbeitgeber ausgewählten Bewerbers nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern. Bei wiederholten Verstößen kann auch ein Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht kommen.